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Entscheidung 6 Ob 1680/95×

Entscheidung 6 Ob 1680/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1680/95

Entscheidungsdatum

08.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenkasse *****, registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Broinger und andere Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagte Partei Le Nga T*****, vertreten durch Dr.Hans Eckhard Ruby, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 332.821,-

s. A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27. Juli 1995, GZ 14 R 121/95-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

SZ 5/106 (Entscheidung vom 2.5.1923) bezieht sich auf Artikel 336 AHGB, nunmehr Artikel 8 Nr 8 EVHGB, der dem Schuldner eine Ersatzbefugnis einräumt, wenn nicht effektiv Zahlung in ausländischer Währung bedungen ist. Ob und in welcher Höhe die von der Bank am 10.12.1992 schriftlich erklärte Aufrechnung des Dollarguthabens mit dem Debetsaldo auf dem ehemaligen Konto des verstorbenen Ehemannes der Beklagten berechtigt war, vergleiche hiezu Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins, 233 ff) ist im anhängigen Verfahren vor dem Bezirksgericht Salzburg zu klären und für die vorliegende Entscheidung nicht maßgeblich, weil die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nach den AGBKr, unabhängig davon, ob von einer Gleichartigkeit von Forderung und Gegenforderung auszugehen ist, und davon, ob schon die Aufrechnungserklärung der Bank die Aufrechnung bewirkt hat, vertraglich jedenfalls ausgeschlossen wurde. Der auf dem Überweisungsauftrag vom 15.3.1993 angegebene Verwendungszweck "Das Geld dient nur zur Abdeckung dieses Kontos! Saldo abzüglich US-$ 30.000,- zum Kurs vom 15.3.1993 S 11,50 = S 345.000,-" und die mit Schreiben vom 17.3.1993 wiederholte Erklärung "Der Überweisungsbetrag dient zum Ausgleich der Verbindlichkeit; ich habe Ihnen nach Absprache mit unserem Rechtsberater nur den Betrag abzüglich US-$ 30.000,- überwiesen" bedeutet die Erklärung und Durchführung der Aufrechnung. Nach dem für Verbrauchergeschäfte geltenden Punkt 63 der AGBKr darf der Kunde nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen im rechtlichen Zusammenhang mit seinen Verbindlichkeiten, gegen die er aufrechnet, stehen oder gerichtlich festgestellt, oder von der Kreditunternehmung anerkannt sind und in derselben Währung bestehen und die Verpflichtungen übersteigen. Forderung und Gegenforderung bestehen aber weder in derselben Währung noch in einem rechtlichen Zusammenhang. Überdies hat die klagende Partei unter Hinweis auf die ihrerseits schon erklärte Aufrechnung eine noch bestehende Forderung der Beklagten bestritten.

Anmerkung

E41489 06A16805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB01680.95.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19960208_OGH0002_0060OB01680_9500000_000