Entscheidung 6 Ob 1685/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Abhandlungssache des Nachlasses nach dem am 2.Oktober 1992 gestorbenen Josef H*****, wegen des Antrages der Noterbinnen 1.) Helma B*****, und 2.) Hannelore S*****, beide vertreten durch Dr.Franz Kienast, öffentlicher Notar in Groß-Gerungs auf Liegenschaftsschätzungen, infolge außerordentlichen Rekurses der genannten Noterbinnen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 31.August 1993, AZ 5 R 149/93 (ON 20), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Noterbinnen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Noterbinnen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von seiner die rekursgerichtliche Ansicht deckenden Rechtsprechung (SZ 17/151, SZ 23/232 u.a.) abzugehen.
Außerhalb des Pflichtteilsausweises in Ansehung pflegebefohlener Noterben ist das Abhandlungsverfahren nicht mit einem zeitlichen und insbesondere kostenmäßigen Aufwand zu belasten, der nicht in die Verlassenschaft fallende Gegenstände, insbesondere vom Erblasser noch zu Lebzeiten verschenkte Liegenschaften, betrifft, nur um den Beteiligten eine unverbindliche Information über Voraussetzungen und Auswirkungen einer Pflichtteilserhöhung iS des § 785 ABGB zu verschaffen, über welchen Anspruch selbst mangels Einigung nur im Rechtsstreit abzusprechen wäre, in dem dann auch die Fragen nach dem (teilweisen) Schenkungscharakter des bäuerlichen Übergabsvertrages und nach der bloß befristeten oder unbefristeten Berücksichtigung gemäß § 785 ABGB von Empfängen durch Abkömmlinge noch lebender (pflichtteilsberechtigter) Kinder des Erblassers zu lösen sein würden.Außerhalb des Pflichtteilsausweises in Ansehung pflegebefohlener Noterben ist das Abhandlungsverfahren nicht mit einem zeitlichen und insbesondere kostenmäßigen Aufwand zu belasten, der nicht in die Verlassenschaft fallende Gegenstände, insbesondere vom Erblasser noch zu Lebzeiten verschenkte Liegenschaften, betrifft, nur um den Beteiligten eine unverbindliche Information über Voraussetzungen und Auswirkungen einer Pflichtteilserhöhung iS des Paragraph 785, ABGB zu verschaffen, über welchen Anspruch selbst mangels Einigung nur im Rechtsstreit abzusprechen wäre, in dem dann auch die Fragen nach dem (teilweisen) Schenkungscharakter des bäuerlichen Übergabsvertrages und nach der bloß befristeten oder unbefristeten Berücksichtigung gemäß Paragraph 785, ABGB von Empfängen durch Abkömmlinge noch lebender (pflichtteilsberechtigter) Kinder des Erblassers zu lösen sein würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB01685.93.1125.000
Dokumentnummer
JJT_19931125_OGH0002_0060OB01685_9300000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung