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Entscheidung 6 Ob 169/03a×

Entscheidung 6 Ob 169/03a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob169/03a

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Gerhard T*****, vertreten durch Dr. Christian Rumplmayr und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagte und widerklagende Partei Margarete T*****, vertreten durch Dr. Gerald Haas und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2002, GZ 21 R 345/02p-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 5. Juli 2002, GZ 4 C 85/01h, 4 C 606/01a-14, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchem das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die grundsätzlich nicht als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen ist (9 Ob 121/01m). Im Hinblick darauf, dass es der Kläger und Widerbeklagte war, der sich immer mehr vom Familienleben zurückzog und jegliches Interesse an gemeinsamen Aktivitäten vermissen ließ, während der Beklagten lediglich ein jahrelanges passives Verhalten gegenüber diesem Zustand vorzuwerfen ist, ist in der Zuteilung des überwiegenden Verschuldens an der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft an den Kläger und Widerbeklagten durch das Berufungsgericht eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Das Kostenbegehren der Beklagten und widerklagenden Partei für ihre Revisionsbeantwortung ist abzuweisen, weil eine vor der Zustellung der Mitteilung an den Revisionsgegner, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe, erstattete Revisionsbeantwortung im Fall der Zurückweisung der außerordentlichen Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gilt (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).

Textnummer

E70865

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00169.03A.0911.000

Im RIS seit

11.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20030911_OGH0002_0060OB00169_03A0000_000