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Entscheidung 6 Ob 169/23f×

Entscheidung 6 Ob 169/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob169/23f

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Ing. D*, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegner 1. G*, vertreten von Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, 2. I*, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 5. Juli 2023, GZ 4 R 52/23h, 4 R 108/23v-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Zu 4 R 52/23h (Punkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses) wies das Rekursgericht den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 31. 1. 2023, 52 Fr 5840/21h-10, mit dem dieses die Anträge auf Abberufung der Erstantragsgegnerin und des Zweitantragsgegners als Mitglieder des Vorstands der (namentlich bezeichneten) Privatstiftung abgewiesen hatte, hinsichtlich der Erstantragsgegnerin zurück (Punkt römisch eins.a), gab ihm hinsichtlich des Zweitantragsgegners nicht Folge (Punkt römisch eins.b) und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

[2] Der Beschluss wurde dem Vertreter des Antragstellers nach Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG am 19. 7. 2023 zugestellt.

[3] Gegen Punkt römisch eins. des Beschlusses des Rekursgerichts richtet sich der am 30. 8. 2023 elektronisch abgesendete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers.

Rechtliche Beurteilung

[4]                  Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

[5] Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG – das auf das Verfahren über einen Abberufungsantrag nach Paragraph 27, Absatz 2, PSG zur Anwendung kommt (Paragraph 40, PSG; Nowotny in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² Paragraph 120, JN Rz 15) – beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage ab Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Die Fristberechnung richtet sich gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen Paragraph 222, ZPO.

[6]                  Letzter Tag der Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses war daher der 2. 8. 2023, sodass die Einbringung am 30. 8. 2023 verspätet erfolgte.

Textnummer

E139938

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00169.23F.1023.000

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Dokumentnummer

JJT_20231023_OGH0002_0060OB00169_23F0000_000