Entscheidung 6 Ob 169/23f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Entscheidungsdatum
23.10.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Ing. D*, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegner 1. G*, vertreten von Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, 2. I*, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 5. Juli 2023, GZ 4 R 52/23h, 4 R 108/23v-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Zu 4 R 52/23h (Punkt I. des angefochtenen Beschlusses) wies das Rekursgericht den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 31. 1. 2023, 52 Fr 5840/21h-10, mit dem dieses die Anträge auf Abberufung der Erstantragsgegnerin und des Zweitantragsgegners als Mitglieder des Vorstands der (namentlich bezeichneten) Privatstiftung abgewiesen hatte, hinsichtlich der Erstantragsgegnerin zurück (Punkt I.a), gab ihm hinsichtlich des Zweitantragsgegners nicht Folge (Punkt I.b) und ließ den Revisionsrekurs nicht zu. [1] Zu 4 R 52/23h (Punkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses) wies das Rekursgericht den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 31. 1. 2023, 52 Fr 5840/21h-10, mit dem dieses die Anträge auf Abberufung der Erstantragsgegnerin und des Zweitantragsgegners als Mitglieder des Vorstands der (namentlich bezeichneten) Privatstiftung abgewiesen hatte, hinsichtlich der Erstantragsgegnerin zurück (Punkt römisch eins.a), gab ihm hinsichtlich des Zweitantragsgegners nicht Folge (Punkt römisch eins.b) und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
[2] Der Beschluss wurde dem Vertreter des Antragstellers nach § 89d Abs 2 GOG am 19. 7. 2023 zugestellt. [2] Der Beschluss wurde dem Vertreter des Antragstellers nach Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG am 19. 7. 2023 zugestellt.
[3] Gegen Punkt I. des Beschlusses des Rekursgerichts richtet sich der am 30. 8. 2023 elektronisch abgesendete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers. [3] Gegen Punkt römisch eins. des Beschlusses des Rekursgerichts richtet sich der am 30. 8. 2023 elektronisch abgesendete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
[5] Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG – das auf das Verfahren über einen Abberufungsantrag nach § 27 Abs 2 PSG zur Anwendung kommt (§ 40 PSG; Nowotny in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 120 JN Rz 15) – beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage ab Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Die Fristberechnung richtet sich gemäß § 23 Abs 1 AußStrG nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO. [5] Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG – das auf das Verfahren über einen Abberufungsantrag nach Paragraph 27, Absatz 2, PSG zur Anwendung kommt (Paragraph 40, PSG; Nowotny in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² Paragraph 120, JN Rz 15) – beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage ab Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Die Fristberechnung richtet sich gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen Paragraph 222, ZPO.
[6] Letzter Tag der Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses war daher der 2. 8. 2023, sodass die Einbringung am 30. 8. 2023 verspätet erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00169.23F.1023.000
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
JJT_20231023_OGH0002_0060OB00169_23F0000_000