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Entscheidung 6 Ob 1690/94×

Entscheidung 6 Ob 1690/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1690/94

Entscheidungsdatum

21.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 21. September 1979 geborenen mj. Hakan Y*****, vertreten durch Dr.Franz Glantschnig, Rechtsanwalt in Hermagor, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Yahya Y*****, vertreten durch Dr.Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 21.September 1994, GZ 36 R 10, 12/94-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Der Rechtsmittelwerber bekämpft nicht den Beschluß des Rekursgerichtes, mit welchem sein Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß als verspätet zurückgewiesen wurde, als rechtlich unrichtig, sondern meint, die Erhebung eines Revisionsrekurses erweise sich als erforderlich, um den Eintritt der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses solange zu verhindern, bis über einen gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rekursfrist entschieden sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß dem nach Paragraph 17, AußStrG auch im außerstreitigen Verfahren anzuwendenden Paragraph 150, Absatz eins, ZPO tritt der Rechtsstreit durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Ein infolge der Versäumung bereits erlassenes Urteil ist bei Bewilligung der Wiedereinsetzung aufzuheben. Auch ein das Verfahren beendender Beschluß ist im Falle der Bewilligung der Wiedereinsetzung aufzuheben. Dies hat zur Folge, daß das Rechtsmittel als rechtzeitig überreicht anzusehen und darüber meritorisch zu entscheiden ist. Die Erhebung eines Revisionsrekurses gegen den Zurückweisungsbeschluß während des noch anhängigen Wiedereinsetzungsverfahrens (das im vorliegenden Fall inzwischen im antragsabweislichen Sinne rechtskräftig beendet ist) mit dem Ziel, den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben, "um den Eintritt von dessen Rechtskraft zu verhindern", ist daher verfehlt.

Anmerkung

E37678

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB01690.94.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19941221_OGH0002_0060OB01690_9400000_000