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Entscheidung 6 Ob 17/01w×

Entscheidung 6 Ob 17/01w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob17/01w

Entscheidungsdatum

22.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Sozialdemokratische Partei Österreichs, Bundesorganisation, und 2.) Sozialdemokratische Partei Österreichs, Landesorganisation Wien, beide 1014 Wien, Löwelstraße 18, beide vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Michael K*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. November 2000, GZ 1 R 183/00i-16, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 21. Juni 2000, GZ 37 Cg 182/99i-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hinsichtlich sämtlicher vom noch aufrechten Begehren betroffener Behauptungen des Beklagten ist auf die bereits in den Entscheidungen 6 Ob 316/99k und 6 Ob 264/00t im Vorverfahren wiedergegebene und den Parteien bekannte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Fragen der Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil, des Wertungsexzesses und des im politischen Meinungsstreit anzulegenden Maßstabes zu verweisen. Der Sachverhalt des Vorprozesses lag zwar nuanciert anders, weil damals die Kritik an der Haltung des politischen Gegners zu Kindesmissbrauch und zum Verhältnis Straftäter und Opfer der Straftat im Allgemeinen aus Anlass der Verhaftung eines Funktionärs der Zweitklägerin an die Öffentlichkeit gebracht wurde, wobei zugleich auch das Verhalten der Parteiorganisation gegenüber einem solcherart strafverdächtigen Funktionär angeprangert wurde. Nunmehr hat der Beklagte eine weitgehend sinngemäß inhaltsgleiche Kritik am politischen Gegner im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung dieses Funktionärs und schließlich nochmals anlässlich der Entscheidung des erkennenden Senates im Sicherungsverfahren des Vorprozesses (6 Ob 316/99h) geübt. In der Ansicht des Berufungsgerichtes, das sich die nunmehrigen Äußerungen des Beklagten ebenfalls noch im Rahmen zulässiger Kritik am politischen Gegner bewegen, ist eine gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung auch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Das dieser Kritik als Anlass dienende strafgerichtliche Urteil gegen den Parteifunktionär wurde in seinem Aussagekern richtig wiedergegeben, auch wenn in den Pressemitteilung von "Kindesmissbrauch" die Rede ist, die Verurteilung aber Sexualstraftaten an Minderjährigen betraf. Denn vom durchschnittlichen Leserpublikum wird der Begriff des "Kindes" - insbesondere im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch - durchaus nicht bloß im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, ABGB (Personen unter sieben Jahren) verstanden, sondern als Gegensatz zum Erwachsenen aufgefasst.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Ausgang des Sicherungsverfahrens im Vorprozess und die diese abschließende Entscheidung des erkennenden Senates (6 Ob 316/99h) zumindest im Tatsachenkern richtig wiedergegeben worden und dass in der daran (abermals) anschließenden Kritik an der Strafrechtspolitik des politischen Gegners ein Wertungsexzess nicht zu erblicken sei, hält sich in diesem Einzelfall ebenfalls im Rahmen der von der Rechtsprechung zu Paragraph 1330, ABGB entwickelten Grundsätzen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E60939 06A00171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00017.01W.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20010222_OGH0002_0060OB00017_01W0000_000