Entscheidung 6 Ob 17/08f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.02.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich F*****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner und Mag. Klaus Haberler, Rechtsanwälte in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert 33.236,39 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. November 2007, GZ 5 R 124/07b-45, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. April 2007, GZ 24 Cg 210/05f-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Produkthaftung die berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypischen durchschnittlichen Produktbenutzers entscheidend (RIS-Justiz RS0071543). Für die berechtigten Sicherheitserwartungen gilt ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS1007605). In der Auffassung der Vorinstanzen, der Kläger, der entgegen den Angaben in der Bedienungsanleitung das Böschungsmähgerät bei eingeschaltetem Motor und eingeschalteter Hydraulikanlage reparieren wollte, habe nicht berechtigterweise davon ausgehen können, dass in einer derartigen Situation ein Schutz gegen das Ausschwenken des Mäharms bestehe, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Damit bringt der Revisionswerber aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Produkthaftung die berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypischen durchschnittlichen Produktbenutzers entscheidend (RIS-Justiz RS0071543). Für die berechtigten Sicherheitserwartungen gilt ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS1007605). In der Auffassung der Vorinstanzen, der Kläger, der entgegen den Angaben in der Bedienungsanleitung das Böschungsmähgerät bei eingeschaltetem Motor und eingeschalteter Hydraulikanlage reparieren wollte, habe nicht berechtigterweise davon ausgehen können, dass in einer derartigen Situation ein Schutz gegen das Ausschwenken des Mäharms bestehe, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Damit bringt der Revisionswerber aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Anmerkung
E86764
6Ob17.08f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00017.08F.0221.000
Dokumentnummer
JJT_20080221_OGH0002_0060OB00017_08F0000_000