Der Revisionsrekurs ist wegen der zur Entscheidung erforderlichen Lösung der Fragen nach Bestand, Zweck und damit Inhalt, Umfang und Dauer eines etwa über § 22 Abs 4 GmbHG hinaus anzuerkennenden Informationsanspruches des Gesellschafters gegen die Gesellschaft mbH sowie des Anspruches nach § 40 Abs 2 GmbHG zulässig. Der Rekurs ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist wegen der zur Entscheidung erforderlichen Lösung der Fragen nach Bestand, Zweck und damit Inhalt, Umfang und Dauer eines etwa über Paragraph 22, Absatz 4, GmbHG hinaus anzuerkennenden Informationsanspruches des Gesellschafters gegen die Gesellschaft mbH sowie des Anspruches nach Paragraph 40, Absatz 2, GmbHG zulässig. Der Rekurs ist auch berechtigt.
Dem österreichischen Gesetzgeber diente bei der Schaffung des GesmbHG das mehr als ein Jahrzehnt ältere deutsche Gesetz zur Vorlage. Grünhut, der den Vorsitz in der Spezialkommission des Herrenhauses innegehabt hatte, hob in seinem Kommentar (2.Aufl. S 91) unter den wichtigsten Neuerungen des österreichischen Rechtes gegenüber seinem deutschen Vorbild unter anderem das Kontrollrecht jedes einzelnen Gesellschafters nach § 22 Abs 4 sowie die Schaffung eines Protokollbuches samt der Verpflichtung zur unverzüglichen, unaufgeforderten Mitteilung aller darin einzutragenden Gesellschafterbeschlüsse an jeden einzelnen Gesellschafter im Sinne des § 40 hervor.Dem österreichischen Gesetzgeber diente bei der Schaffung des GesmbHG das mehr als ein Jahrzehnt ältere deutsche Gesetz zur Vorlage. Grünhut, der den Vorsitz in der Spezialkommission des Herrenhauses innegehabt hatte, hob in seinem Kommentar (2.Aufl. S 91) unter den wichtigsten Neuerungen des österreichischen Rechtes gegenüber seinem deutschen Vorbild unter anderem das Kontrollrecht jedes einzelnen Gesellschafters nach Paragraph 22, Absatz 4, sowie die Schaffung eines Protokollbuches samt der Verpflichtung zur unverzüglichen, unaufgeforderten Mitteilung aller darin einzutragenden Gesellschafterbeschlüsse an jeden einzelnen Gesellschafter im Sinne des Paragraph 40, hervor.
Zum Einsichtsrecht des einzelnen Gesellschafters hieß es in der Begründung der Regierungsvorlage (236 BlgHH XVII.Session, 65), es sei Vorsorge zu treffen, daß den Gesellschaftern "nicht jede eingehende Kontrolle der Geschäftsführung entzogen" werde. Wo kein Aufsichtsrat bestehe, müsse "den Gesellschaftern mit zwingender Wirkung das Recht eingeräumt werden, in die Bücher und Papiere Einsicht zu nehmen und auf diese Weise den Rechnungsabschluß selbst zu prüfen".Zum Einsichtsrecht des einzelnen Gesellschafters hieß es in der Begründung der Regierungsvorlage (236 BlgHH römisch siebzehn.Session, 65), es sei Vorsorge zu treffen, daß den Gesellschaftern "nicht jede eingehende Kontrolle der Geschäftsführung entzogen" werde. Wo kein Aufsichtsrat bestehe, müsse "den Gesellschaftern mit zwingender Wirkung das Recht eingeräumt werden, in die Bücher und Papiere Einsicht zu nehmen und auf diese Weise den Rechnungsabschluß selbst zu prüfen".
Das im Zusammenhang mit der Aufstellung des Rechnungsabschlusses vorgesehene Recht jedes einzelnen Gesellschafters auf Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft übernahm die Spezialkommission des Herrenhauses unverändert. In ihrem Bericht (272 BlgHH XVII.Session, S 8) wurde die Erwartung ausgesprochen, daß "infolge dieser unscheinbaren, aber wichtigen Bestimmung wenigstens die dem kaufmännischen Berufskreise angehörigen, mit der Buchführung vertrauten Gesellschafter - gleich Kommanditisten (Artikel 160 H.G.B.) - eine wirksame persönliche Kontrolle über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ausüben und sich für die Generalversammlung gehörig rüsten können".Das im Zusammenhang mit der Aufstellung des Rechnungsabschlusses vorgesehene Recht jedes einzelnen Gesellschafters auf Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft übernahm die Spezialkommission des Herrenhauses unverändert. In ihrem Bericht (272 BlgHH römisch siebzehn.Session, S 8) wurde die Erwartung ausgesprochen, daß "infolge dieser unscheinbaren, aber wichtigen Bestimmung wenigstens die dem kaufmännischen Berufskreise angehörigen, mit der Buchführung vertrauten Gesellschafter - gleich Kommanditisten (Artikel 160 H.G.B.) - eine wirksame persönliche Kontrolle über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ausüben und sich für die Generalversammlung gehörig rüsten können".
Der Oberste Gerichtshof folgerte im Jahre 1911 (AC 2998) aus der - nach den Materialien für die in Rede stehende Frage nach dem Informationsrecht der Gesellschafter als neutral
anzusehenden - Bestimmung des § 93 Abs 4 GmbHG, der zufolge auch nach Beendigung der Abwicklung die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger das Recht auf Einsicht und Benützung der Bücher "behalten", daß man nach der Liquidation nur ein Recht behalten könne, "das einem schon vor der Liquidation zustehe". Die Regelung des § 93 Abs 4 GmbHG ist offensichtlich jener des § 51 Abs 2 GenG nachgebildet, zumal auch bei der Einrichtung des Protokollbuches das Genossenschaftsgesetz Pate gestanden war (272 BlgHH XVII. Session, 11).anzusehenden - Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 4, GmbHG, der zufolge auch nach Beendigung der Abwicklung die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger das Recht auf Einsicht und Benützung der Bücher "behalten", daß man nach der Liquidation nur ein Recht behalten könne, "das einem schon vor der Liquidation zustehe". Die Regelung des Paragraph 93, Absatz 4, GmbHG ist offensichtlich jener des Paragraph 51, Absatz 2, GenG nachgebildet, zumal auch bei der Einrichtung des Protokollbuches das Genossenschaftsgesetz Pate gestanden war (272 BlgHH römisch siebzehn. Session, 11).
Grünhut (GmbH2, 22 f) zitierte diese Entscheidung ohne Kritik des Ergebnisses oder der Ableitung.
Gellis-Feil (GmbHG2, § 22 Z 11) lehnen jede Ausdehnung des Einsichtsrechtes über den positiv geregelten Fall des § 22 Abs 4 GmbHG mit dem Hinweis auf die Kritik des positiv vorgesehen gewesenen Einsichtsrechtes im Abgeordnetenhaus und der Wertung der Argumentationen der zitierten Entscheidung als nicht überzeugend ab. Wiewohl insbesondere Roth (Geheimnisschutz im Gesellschaftsrecht in Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben, Hgb. Ruppe bei Orac 1980, S 88 ff) aus organisationsimmanenten Gründen die in erster Linie rechtspolitische Forderung nach einem Individualrecht des Gesellschafters einer Gesellschaft mbH über die engen Voraussetzungen des § 22 Abs 4 GmbHG hinaus formulierte und nach mehr als zehnjähriger Vorbereitungszeit in der Bundesrepublik Deutschland das Informationsrecht des Gesellschafters materiell und formell in der GmbHG-Novelle 1980 eine positiv-rechtliche Ausformung fand, enthielt sich der österreichische Gesetzgeber im Zuge der GmbHG-Novelle 1980 jeder, § 22 Abs 4 GmbHG ergänzenden Regelung. Koppensteiner (Publizitätspflicht der GmbH und Informationsrechte der Gesellschafter in "Die Zukunft der GmbH" Hgb. Roth bei Orac 1983, S 124) folgerte denn auch für das geltende österreichische Recht, dieses sehe Informationsmöglichkeiten der Gesellschafter ohne Konnexität mit der Rechnungslegung praktisch nicht vor. Diese Auslegung des positiven Rechtes hält er auch in Rowedder, GmbHG2, § 51 a Rz 26 der Sache nach aufrecht. Reich-Rohrwig (GmbH-Recht, 228 ff) sieht § 22 Abs 4 GmbHG nicht als abschließende Regelung der Informationsrechte des einzelnen Gesellschafters an und hält aus einem Größenschluß aus den Auskunfts- , Berichts- und Prüfungsrechten des Aufsichtsrates wegen der weiterreichenden Entscheidungskompetenz der Gesellschafter (in ihrer Gesamtheit) die Annahme eines (Individual-)Rechtes jedes einzelnen Gesellschafters für zulässig. Er zitiert in diesem Zusammenhang auch das Argument in der als AC 2998 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 1911. In seiner monografischen Behandlung des Themas in JBl 1987, 364 ff will Reich-Rohrwig aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zureichende Argumente für das von vielen rechtspolitisch geforderte Ergebnis eines von den Voraussetzungen nach § 22 Abs 4 GmbHG unabhängigen Informationsrechtes der Gesellschafter gewinnen und ein zeitlich nicht auf die Woche vor der Beschlußfassung über den aufgestellten Rechnungsabschluß beschränktes, jederzeit ausübbares Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher hilfsweise aus der Regelung des § 1199 letzter Satz ABGB ableiten.Gellis-Feil (GmbHG2, Paragraph 22, Ziffer 11,) lehnen jede Ausdehnung des Einsichtsrechtes über den positiv geregelten Fall des Paragraph 22, Absatz 4, GmbHG mit dem Hinweis auf die Kritik des positiv vorgesehen gewesenen Einsichtsrechtes im Abgeordnetenhaus und der Wertung der Argumentationen der zitierten Entscheidung als nicht überzeugend ab. Wiewohl insbesondere Roth (Geheimnisschutz im Gesellschaftsrecht in Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben, Hgb. Ruppe bei Orac 1980, S 88 ff) aus organisationsimmanenten Gründen die in erster Linie rechtspolitische Forderung nach einem Individualrecht des Gesellschafters einer Gesellschaft mbH über die engen Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 4, GmbHG hinaus formulierte und nach mehr als zehnjähriger Vorbereitungszeit in der Bundesrepublik Deutschland das Informationsrecht des Gesellschafters materiell und formell in der GmbHG-Novelle 1980 eine positiv-rechtliche Ausformung fand, enthielt sich der österreichische Gesetzgeber im Zuge der GmbHG-Novelle 1980 jeder, Paragraph 22, Absatz 4, GmbHG ergänzenden Regelung. Koppensteiner (Publizitätspflicht der GmbH und Informationsrechte der Gesellschafter in "Die Zukunft der GmbH" Hgb. Roth bei Orac 1983, S 124) folgerte denn auch für das geltende österreichische Recht, dieses sehe Informationsmöglichkeiten der Gesellschafter ohne Konnexität mit der Rechnungslegung praktisch nicht vor. Diese Auslegung des positiven Rechtes hält er auch in Rowedder, GmbHG2, Paragraph 51, a Rz 26 der Sache nach aufrecht. Reich-Rohrwig (GmbH-Recht, 228 ff) sieht Paragraph 22, Absatz 4, GmbHG nicht als abschließende Regelung der Informationsrechte des einzelnen Gesellschafters an und hält aus einem Größenschluß aus den Auskunfts- , Berichts- und Prüfungsrechten des Aufsichtsrates wegen der weiterreichenden Entscheidungskompetenz der Gesellschafter (in ihrer Gesamtheit) die Annahme eines (Individual-)Rechtes jedes einzelnen Gesellschafters für zulässig. Er zitiert in diesem Zusammenhang auch das Argument in der als AC 2998 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 1911. In seiner monografischen Behandlung des Themas in JBl 1987, 364 ff will Reich-Rohrwig aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zureichende Argumente für das von vielen rechtspolitisch geforderte Ergebnis eines von den Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 4, GmbHG unabhängigen Informationsrechtes der Gesellschafter gewinnen und ein zeitlich nicht auf die Woche vor der Beschlußfassung über den aufgestellten Rechnungsabschluß beschränktes, jederzeit ausübbares Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher hilfsweise aus der Regelung des Paragraph 1199, letzter Satz ABGB ableiten.
Bei diesem Stande der Rechtsentwicklung und der Meinungen zum Informationsrecht des Gesellschafters einer Gesellschaft mbH nach geltendem Recht hat der erkennende Senat grundsätzlich erwogen:
Sachgerechte Entscheidung erfordert nach allgemeinen Grundsätzen über kollektive Willensbildung ausreichende Unterrichtung über die Sachverhaltsgrundlagen. Wem das Gesetz Entscheidungsbefugnis einräumt, dem hat es auch die Möglichkeit zur Information über alle entscheidungswesentlichen Tatumstände zu gewährleisten. Bei der Gesellschaft mbH unterliegen nicht nur die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, sondern vor allem auch die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung der Beschlußfassung durch die Gesellschafter. Diese Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse zwar im Normfall in der Generalversammlung und Informationen an dieses Kollektivorgan als Entscheidungsträger könnten als ausreichend befunden werden. Die mitunter komplexen Zusammenhänge der für die Gesellschafterbeschlüsse wesentlichen Entscheidungsgrundlagen lassen eine umfassende Information jedes einzelnen Gesellschafters aber nicht nur im Falle schriftlicher Abstimmung, sondern auch im Falle einer Beratung und Abstimmung in der Gesellschafterversammlung sachgerecht erscheinen. Das hat der Gesetzgeber für den Fall der Prüfung und Genehmigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlusses auch positiv anerkannt. Soweit aus dem an die Spitze gestellten allgemeinen Grundsatz eine umfassende Sachinformation der Gesellschafter zur Ausübung der ihnen in ihrer Gesamtheit zustehenden Herrschaftsrechte als geboten angesehen werden muß, ist daher auch ein Anspruch jedes einzelnen Gesellschafters auf Information anzuerkennen, unabhängig davon, ob seine Stammeinlage die Quote erreicht, an die das Gesetz die Ausübung von Minderheitsrechten knüpft. Denn schon die Vorbereitung der Ausübung von Minderheitsansprüchen und erforderlichenfalls die Werbung für das Zustandekommen einer erforderlichen Minderheitsaktion setzt entsprechende Tatsachenkenntnisse voraus.
Der normative Gehalt des § 22 Abs 4 GmbHG ist nicht in der Begründung eines - nach den angestellten Erwägungen vorgegebenen - Informationsanspruches zu sehen, sondern vielmehr in der Festlegung eines für den besonderen Regelungsfall des aufgestellten Jahresrechnungsabschlusses einzuhaltenden Vorganges. Der Bestimmung kommt weniger ein existenzieller als ein modaler Stellenwert zu: Jedem einzelnen Gesellschafter ist nach unaufgeforderter Zusendung einer Abschrift des aufgestellten Jahresrechnungsabschlusses ohne Darlegung eines besonderen - wegen der bevorstehenden Abstimmung offenkundigen - Interesses auch ohne Voranmeldung Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu gewähren.Der normative Gehalt des Paragraph 22, Absatz 4, GmbHG ist nicht in der Begründung eines - nach den angestellten Erwägungen vorgegebenen - Informationsanspruches zu sehen, sondern vielmehr in der Festlegung eines für den besonderen Regelungsfall des aufgestellten Jahresrechnungsabschlusses einzuhaltenden Vorganges. Der Bestimmung kommt weniger ein existenzieller als ein modaler Stellenwert zu: Jedem einzelnen Gesellschafter ist nach unaufgeforderter Zusendung einer Abschrift des aufgestellten Jahresrechnungsabschlusses ohne Darlegung eines besonderen - wegen der bevorstehenden Abstimmung offenkundigen - Interesses auch ohne Voranmeldung Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu gewähren.
In anderen Fällen liegt vor allem die Bereithaltung der Bücher und Papiere für Zwecke einer unvermittelten Einsichtnahme keinesfalls in der Natur der Sache und bedarf unter Umständen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen einer - mangels Einigung gerichtlichen - konkreten Regelung.
Informationsansprüche der Gesellschafter sind nicht Selbstzweck. Sie dienen der Geltendmachung und Ausübung anderer, aus der Gesellschafterstellung fließender Ansprüche. Soweit es sich dabei um die sogenannten Herrschaftsrechte handelt, enden diese mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Informationsansprüche, die der Unterstützung der Herrschaftsrechte dienen, erlöschen - zufolge ihrer Zweckbedingtheit - materiell mit diesen.
Auf der Mitgliedschaft in der Gesellschaft beruhende Vermögensrechte können auch nach Beendigung der Mitgliedschaft aufrecht sein. Soweit gesellschaftsrechtliche Informationsansprüche zur Unterstützung solcher Vermögensrechte eines Gesellschafters dienen sollen, könnten sie daher materiell auch nach einem Ausscheiden des Gesellschafters bis zur Festlegung der vermögensrechtlichen Ansprüche aufrecht bestehen. Fraglich könnte da nur die verfahrensrechtliche Form der Anspruchsverfolgung sein. Anerkennt man auf Grund der organisatorischen Stellung des einzelnen Gesellschafters in der Gesellschaft mbH einen grundsätzlich unbeschränkbaren, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassenden Informationsanspruch als Voraussetzung zur sachgerechten Wahrnehmung der dem Gesellschafter zufallenden Prüfungs- und Leitungsaufgaben, wäre eine Einschränkung oder gar ein Ausschluß der Informationsansprüche, soweit diese im Einzelfall nur zur Unterstützung bei der Wahrung von Vermögensrechten geltend gemacht würden, bei aufrechter Mitgliedschaft des Gesellschafters weder schlüssig begründbar noch praktisch durchführbar. Die Frage danach, ob ein grundsätzlich uneingeschränktes, nicht besonders zu begründendes und ohne besonderen Anlaß ausübbares Informationsrecht auch zur Unterstützung von Vermögensrechten anzuerkennen sei, wird praktisch erst beim ausgeschiedenen Gesellschafter aktuell. In Ansehung seiner auf der ehemaligen gesellschaftsrechtlichen Stellung beruhenden Ansprüche ist auch der ausgeschiedene Gesellschafter nicht einem sonstigen Gesellschaftsgläubiger gleichzusetzen, dem im Rechtsstreit § 45 HGB, gegebenenfalls auch Art.XLIII EGZPO zustatten kommen mag, sondern wegen der spezifischen, Gesellschaftsinterna berührenden Anspruchsgrundlagen, die nach wie vor, wenn nach dem Ausscheiden nicht sogar eine umso kritischere, Abwägung von Informations- und Geheimhaltungsinteressen erfordern, materiell und formell wie ein Gesellschafter mit aufrechter Mitgliedschaft zu behandeln.Auf der Mitgliedschaft in der Gesellschaft beruhende Vermögensrechte können auch nach Beendigung der Mitgliedschaft aufrecht sein. Soweit gesellschaftsrechtliche Informationsansprüche zur Unterstützung solcher Vermögensrechte eines Gesellschafters dienen sollen, könnten sie daher materiell auch nach einem Ausscheiden des Gesellschafters bis zur Festlegung der vermögensrechtlichen Ansprüche aufrecht bestehen. Fraglich könnte da nur die verfahrensrechtliche Form der Anspruchsverfolgung sein. Anerkennt man auf Grund der organisatorischen Stellung des einzelnen Gesellschafters in der Gesellschaft mbH einen grundsätzlich unbeschränkbaren, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassenden Informationsanspruch als Voraussetzung zur sachgerechten Wahrnehmung der dem Gesellschafter zufallenden Prüfungs- und Leitungsaufgaben, wäre eine Einschränkung oder gar ein Ausschluß der Informationsansprüche, soweit diese im Einzelfall nur zur Unterstützung bei der Wahrung von Vermögensrechten geltend gemacht würden, bei aufrechter Mitgliedschaft des Gesellschafters weder schlüssig begründbar noch praktisch durchführbar. Die Frage danach, ob ein grundsätzlich uneingeschränktes, nicht besonders zu begründendes und ohne besonderen Anlaß ausübbares Informationsrecht auch zur Unterstützung von Vermögensrechten anzuerkennen sei, wird praktisch erst beim ausgeschiedenen Gesellschafter aktuell. In Ansehung seiner auf der ehemaligen gesellschaftsrechtlichen Stellung beruhenden Ansprüche ist auch der ausgeschiedene Gesellschafter nicht einem sonstigen Gesellschaftsgläubiger gleichzusetzen, dem im Rechtsstreit Paragraph 45, HGB, gegebenenfalls auch "Art".XLIII EGZPO zustatten kommen mag, sondern wegen der spezifischen, Gesellschaftsinterna berührenden Anspruchsgrundlagen, die nach wie vor, wenn nach dem Ausscheiden nicht sogar eine umso kritischere, Abwägung von Informations- und Geheimhaltungsinteressen erfordern, materiell und formell wie ein Gesellschafter mit aufrechter Mitgliedschaft zu behandeln.
Allerdings ist beim ausgeschiedenen Gesellschafter (ohne Teilnahme an den Leitungs- und Kontrollrechten) das Informationsbedürfnis zur Unterstützung etwa noch aufrechter gesellschaftsrechtlicher Vermögensansprüche keinesfalls in gleicher Weise augenfällig wie beim Gesellschafter mit aufrechter Mitgliedschaft.
Auch der ausgeschiedene Gesellschafter hat zur Unterstützung etwa noch aufrechter, aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringender Vermögensansprüche einen Informationsanspruch, er muß sein Informationsinteresse aber (im Gegensatz zum Gesellschafter mit aufrechter Mitgliedschaft) konkret darlegen und gegebenenfalls bescheinigen (im Falle einer beantragten Einsicht in die Bücher über eine Zeitspanne, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter noch
Mitglied war: 3 Ob 545/80; ohne Kritik zitiert von Kastner-Doralt, Grundriß des österr.GesR4, 297 Anm.120 und 318 Anm.26).
Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis:
Dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH steht zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte, aber auch seiner gesellschaftsrechtlichen Vermögensrechte ein nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu.
Das Interesse an der Informationserteilung ist nach dem Ausscheiden des Gesellschafters und dem damit verbundenen Verlust seiner Leitungs- und Prüfungsrechte nicht mehr augenfällig und daher auch schon bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Informationsrechten zur Aktualisierung des materiellen Anspruches konkret darzulegen.
Der Informationsanspruch kann, je nach den konkreten Umständen, auch auf Übermittlung von Abschriften einzelner bereits genehmigter Rechnungsabschlüsse gerichtet sein.
Solche Ansprüche sind nicht nur vom Gesellschafter mit aufrechter Mitgliedschaft (RdW 1990, 47), sondern auch vom ausgeschiedenen Gesellschafter, wenn sie als selbständige Individualrechte geltend gemacht werden, im Sinne des § 102 nF GmbHG vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen.Solche Ansprüche sind nicht nur vom Gesellschafter mit aufrechter Mitgliedschaft (RdW 1990, 47), sondern auch vom ausgeschiedenen Gesellschafter, wenn sie als selbständige Individualrechte geltend gemacht werden, im Sinne des Paragraph 102, nF GmbHG vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen.
Der Anspruch auf Zusendung einer Abschrift jedes in das Protokollbuch einzutragenden Gesellschafterbeschlussses ist positiv im § 40 Abs 2 GmbHG geregelt. Dieser Anspruch ist Ausfluß des Mitgliedschaftsrechtes. Schuldner ist die Gesellschaft (GesR 1980, 146), Gläubiger der Gesellschafter, dessen Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Beginnes der Zusendungsverpflichtung aufrecht war. Mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft alleine erlischt der einmal begründete Anspruch nicht. Nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft ist aber das Rechtsschutzinteresse an der Kenntnis aller Gesellschafterbeschlüsse nicht mehr in der Weise augenfällig wie bei aufrechter Mitgliedschaft und deshalb von der Gesellschaft bestreitbar.Der Anspruch auf Zusendung einer Abschrift jedes in das Protokollbuch einzutragenden Gesellschafterbeschlussses ist positiv im Paragraph 40, Absatz 2, GmbHG geregelt. Dieser Anspruch ist Ausfluß des Mitgliedschaftsrechtes. Schuldner ist die Gesellschaft (GesR 1980, 146), Gläubiger der Gesellschafter, dessen Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Beginnes der Zusendungsverpflichtung aufrecht war. Mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft alleine erlischt der einmal begründete Anspruch nicht. Nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft ist aber das Rechtsschutzinteresse an der Kenntnis aller Gesellschafterbeschlüsse nicht mehr in der Weise augenfällig wie bei aufrechter Mitgliedschaft und deshalb von der Gesellschaft bestreitbar.
Auch der Antrag auf Zusendung einer Abschrift der in das Protokollbuch einzutragenden Gesellschafterbeschlüsse ist im Sinne des § 102 nF GmbHG im außerstreitigen Verfahren zu verfolgen. Die Zurückweisung des Antrages auf Herausgabe von Abschriften aller in das Protokollbuch eingetragenen Beschlüsse sowie aller Rechnungsabschlüsse wegen Verlustes der formellen Antragslegitimation des Einschreiters erfolgte zu Unrecht. Das Gericht erster Instanz wird daher über die materiellen Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der aufrechten Informationsbedürfnisse sowie der eingewendeten Unmöglichkeit der Leistung zu verhandeln und zu entscheiden haben.Auch der Antrag auf Zusendung einer Abschrift der in das Protokollbuch einzutragenden Gesellschafterbeschlüsse ist im Sinne des Paragraph 102, nF GmbHG im außerstreitigen Verfahren zu verfolgen. Die Zurückweisung des Antrages auf Herausgabe von Abschriften aller in das Protokollbuch eingetragenen Beschlüsse sowie aller Rechnungsabschlüsse wegen Verlustes der formellen Antragslegitimation des Einschreiters erfolgte zu Unrecht. Das Gericht erster Instanz wird daher über die materiellen Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der aufrechten Informationsbedürfnisse sowie der eingewendeten Unmöglichkeit der Leistung zu verhandeln und zu entscheiden haben.
Dazu war die Rechtssache unter Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Entscheidungen an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.