Die Entscheidung über die Anmeldung hängt von der nach § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierten Frage ab, nach welchen Kriterien die in einem einheitlichen Schriftsatz erfolgte Anmeldung mit dem Begehren auf mehrere bestimmte Eintragungen verfahrensrechtlich als notwendige und unteilbare Einheit oder als Häufung mehrerer Eintragungsbegehren zu begreifen ist, die entweder als unabhängig voneinander gestellt oder aber als derart junktimiert gestellt aufzufassen seien, daß eine bloß teilweise Bewilligung der Eintragung vom Anmeldenden als nicht angestrebt gelte.Die Entscheidung über die Anmeldung hängt von der nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG qualifizierten Frage ab, nach welchen Kriterien die in einem einheitlichen Schriftsatz erfolgte Anmeldung mit dem Begehren auf mehrere bestimmte Eintragungen verfahrensrechtlich als notwendige und unteilbare Einheit oder als Häufung mehrerer Eintragungsbegehren zu begreifen ist, die entweder als unabhängig voneinander gestellt oder aber als derart junktimiert gestellt aufzufassen seien, daß eine bloß teilweise Bewilligung der Eintragung vom Anmeldenden als nicht angestrebt gelte.
Der danach zulässige Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Aus einer Einheit des tatsächlichen Vorganges und dessen rechtlich gebotener Gesamtbeurteilung ist auch die notwendige Einheit des Anmeldungsbegehrens zu folgern (etwa die Anmeldung einer neu gegründeten Gesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrages, mag dieser auch verzichtbare Regelungen enthalten, weil diese als Bestandteil des Gründungsaktes doch die einzutragende Gesellschaft in ihrer Eigenart bestimmen). Eine aus den Eintragungsgrundlagen hervorleuchtende Bedingtheit eines an sich selbständig denkbaren Vorganges von einem derartigen anderen (zB Firmaänderung wegen Sitzverlegung, Bestellung eines neuen Geschäftsführers wegen Abberufung oder sonstigen Ausscheidens des bisherigen Geschäftsführers) indiziert eine Junktimierungsabsicht. In vielen Fällen einer Häufung von Eintragungsbegehren mag dies mangels einer ausdrücklichen Erklärung in der Anmeldung auch nach Prüfung der Eintragungsgrundlagen objektiv zweifelhaft bleiben. In solchen Fällen macht das Fehlen einer ausdrücklichen Klarstellung, daß die mehreren Eintragungen nur insgesamt und gleichzeitig angestrebt oder im Falle eines Eintragungshindernisses hinsichtlich einzelner beantragter Eintragung auch teilweise begehrt werden, die Anmeldung unvollständig. Diese Unvollständigkeit wird allerdings erst dann akut, wenn das Gericht (etwa auch erst das Rechtsmittelgericht) eine der mehreren beantragten Eintragungen als nicht ausführbar erachtet. In einer solchen Lage ist ein entsprechendes Mangelbehebungsverfahren im Sinne des § 17 FBG einzuleiten und im Falle der hierauf erklärten Junktimierung oder im Falle des Unterbleibens einer entsprechenden Verbesserung mit einer Gesamtabweisung, sonst aber mit Teilabweisung vorzugehen.Aus einer Einheit des tatsächlichen Vorganges und dessen rechtlich gebotener Gesamtbeurteilung ist auch die notwendige Einheit des Anmeldungsbegehrens zu folgern (etwa die Anmeldung einer neu gegründeten Gesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrages, mag dieser auch verzichtbare Regelungen enthalten, weil diese als Bestandteil des Gründungsaktes doch die einzutragende Gesellschaft in ihrer Eigenart bestimmen). Eine aus den Eintragungsgrundlagen hervorleuchtende Bedingtheit eines an sich selbständig denkbaren Vorganges von einem derartigen anderen (zB Firmaänderung wegen Sitzverlegung, Bestellung eines neuen Geschäftsführers wegen Abberufung oder sonstigen Ausscheidens des bisherigen Geschäftsführers) indiziert eine Junktimierungsabsicht. In vielen Fällen einer Häufung von Eintragungsbegehren mag dies mangels einer ausdrücklichen Erklärung in der Anmeldung auch nach Prüfung der Eintragungsgrundlagen objektiv zweifelhaft bleiben. In solchen Fällen macht das Fehlen einer ausdrücklichen Klarstellung, daß die mehreren Eintragungen nur insgesamt und gleichzeitig angestrebt oder im Falle eines Eintragungshindernisses hinsichtlich einzelner beantragter Eintragung auch teilweise begehrt werden, die Anmeldung unvollständig. Diese Unvollständigkeit wird allerdings erst dann akut, wenn das Gericht (etwa auch erst das Rechtsmittelgericht) eine der mehreren beantragten Eintragungen als nicht ausführbar erachtet. In einer solchen Lage ist ein entsprechendes Mangelbehebungsverfahren im Sinne des Paragraph 17, FBG einzuleiten und im Falle der hierauf erklärten Junktimierung oder im Falle des Unterbleibens einer entsprechenden Verbesserung mit einer Gesamtabweisung, sonst aber mit Teilabweisung vorzugehen.
Im anhängigen Verfahren hat der Geschäftsführer nicht nur die neu gegründete Gesellschaft zur Eintragung angemeldet, sondern auch die von ihm (im übrigen ohne entsprechende satzungsgemäße Grundlagen) einer Gastwirtin erteilte sogenannte einseitige gemischte Gesamtprokura. Ein gesetzlicher Zwang zur gleichzeitigen Anmeldung von Gesellschaft und Prokuristin besteht nicht. Der anmeldende Gesellschafter nahm in seiner Anmeldung weder eine ausdrückliche Junktimierung der beiden Eintragungsbegehren vor, noch erklärte er das Gegenteil. Soweit Zweifel über eine möglicherweise nur gemeinsam angestrebte Eintragung obwaltet haben sollten, hätte das Rekursgericht ein Verbesserungsverfahren im aufgezeigten Sinne einzuleiten gehabt. Dies erübrigt sich jedoch nunmehr, weil der Anmeldende durch seine bloße Teilanfechtung unzweifelhaft zu erkennen gegeben hat, daß er hilfsweise auch eine Eintragung der Gesellschaft ohne gleichzeitige Eintragung der Prokuristin anstrebt.
Das vom Rekursgericht in Ansehung der Eintragung der Gesellschaft wegen Unteilbarkeit des Eintragungsbegehrens angenommene Eintragungshindernis besteht nicht.
Die Erwägungen des Rekursgerichtes zu den vom Gericht erster Instanz hinsichtlich der Eintragung der Gesellschaft ausgeführten Abweisungsgründe treffen zu. Sonstige Eintragungshindernisse bestehen nicht. Allerdings kann vom Revisionsrekursgericht die nach § 30 Abs 1 HGB notwendige Prüfung der Firma nicht erfolgen.Die Erwägungen des Rekursgerichtes zu den vom Gericht erster Instanz hinsichtlich der Eintragung der Gesellschaft ausgeführten Abweisungsgründe treffen zu. Sonstige Eintragungshindernisse bestehen nicht. Allerdings kann vom Revisionsrekursgericht die nach Paragraph 30, Absatz eins, HGB notwendige Prüfung der Firma nicht erfolgen.
Aus diesem Grund waren die Beschlüsse beider Vorinstanzen, soweit über das Begehren auf Eintragung der Gesellschaft (Abschnitt I der Anmeldung) entschieden wurde, aufzuheben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Prüfung im Sinne des § 30 Abs 1 HGB zu fällende Entscheidung aufzutragen.Aus diesem Grund waren die Beschlüsse beider Vorinstanzen, soweit über das Begehren auf Eintragung der Gesellschaft (Abschnitt römisch eins der Anmeldung) entschieden wurde, aufzuheben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Prüfung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, HGB zu fällende Entscheidung aufzutragen.