Begründung:
Die am 25.9.1989 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung im 94. Lebensjahr verstorbene Maria K***** hinterließ vier Töchter, nämlich Christine J***** (geboren am 23.7.1914), die - mittlerweile nachverstorbene Sophie N***** (geboren am 16.2.1922), die Klägerin (geboren am 25.7.1923) und Herta K***** (geboren am 16.10.1927), welcher mit Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes vom 22.11.1989 die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nach Maria K***** überlassen worden ist.
Maria K***** war seit dem Jahre 1960 grundbücherliche Eigentümerin der 18,14 ha großen Liegenschaft EZ ***** mit dem Wohnhaus samt Nebengebäuden in Buchbrunn Nr. 3, wo die Klägerin als einzige der vier Töchter mit ihrer Mutter bis zu deren Ableben ständig gelebt hat. Der landwirtschaftliche Besitz ist ein Erbhof im Sinne des im Hinblick auf den vor dem 1.1.1990 liegenden Todestag der Maria K***** (vgl §§ 24 Abs 1 und 2, 25 Abs 1 KrntErbhöfeG 1990) anzuwendenden Gesetzes vom 16.September 1903, wirksam für Kärnten, LGBl für Kärnten Nr. 33 betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe) idF des Bundesgesetzes BGBl 1930/235 (KrntHöfeG). Am 9.11.1989 haben sich die vier Töchter der Erblasserin, welche allesamt aufgrund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen zu je einem Viertel des Nachlasses abgegeben hatten, im Verlassenschaftsverfahrene darauf geeinigt, daß Herta K***** die Hofübernehmerin im Sinne des KrntHöfeG sein soll. Mit dem vor dem Verlassenschaftsgericht am 6.4.1990 geschlossenen Übereinkommen der vier Miterbinnen wurde der Wert des Hofes (Übernahmswert) mit 600.000 S bestimmt. Die drei Schwestern der Hofübernehmerin, also auch die Klägerin, erklärten im Anschluß daran, daß sie mit einer Erbteilungsabfindung von je 150.000 S einverstanden sind. In der Folge konnte zunächst über das von der Klägerin überdies begehrte Wohnungsrecht auf dem Hof mit der Hofübernehmerin keine Einigung erzielt werden. Vor Abschluß der Tagsatzung kam es aber dann doch noch zu einer abschließenden Einigung der Miterbinnen dahin, daß der Übernahmspreis von 600.000 S von allen Beteiligten erneut bekräftigt wurde und die Hofübernehmerin der Klägerin das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrecht ob dem einen Zimmer im Erdgeschoß des Hauses Buchbrunn 3 einräumte, wodurch sich der Gelderbteilungsanspruch der Klägerin um 50.000 S auf den Betrag von 100.000 S reduzierte.Maria K***** war seit dem Jahre 1960 grundbücherliche Eigentümerin der 18,14 ha großen Liegenschaft EZ ***** mit dem Wohnhaus samt Nebengebäuden in Buchbrunn Nr. 3, wo die Klägerin als einzige der vier Töchter mit ihrer Mutter bis zu deren Ableben ständig gelebt hat. Der landwirtschaftliche Besitz ist ein Erbhof im Sinne des im Hinblick auf den vor dem 1.1.1990 liegenden Todestag der Maria K***** vergleiche Paragraphen 24, Absatz eins und 2, 25 Absatz eins, KrntErbhöfeG 1990) anzuwendenden Gesetzes vom 16.September 1903, wirksam für Kärnten, LGBl für Kärnten Nr. 33 betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1930/235 (KrntHöfeG). Am 9.11.1989 haben sich die vier Töchter der Erblasserin, welche allesamt aufgrund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen zu je einem Viertel des Nachlasses abgegeben hatten, im Verlassenschaftsverfahrene darauf geeinigt, daß Herta K***** die Hofübernehmerin im Sinne des KrntHöfeG sein soll. Mit dem vor dem Verlassenschaftsgericht am 6.4.1990 geschlossenen Übereinkommen der vier Miterbinnen wurde der Wert des Hofes (Übernahmswert) mit 600.000 S bestimmt. Die drei Schwestern der Hofübernehmerin, also auch die Klägerin, erklärten im Anschluß daran, daß sie mit einer Erbteilungsabfindung von je 150.000 S einverstanden sind. In der Folge konnte zunächst über das von der Klägerin überdies begehrte Wohnungsrecht auf dem Hof mit der Hofübernehmerin keine Einigung erzielt werden. Vor Abschluß der Tagsatzung kam es aber dann doch noch zu einer abschließenden Einigung der Miterbinnen dahin, daß der Übernahmspreis von 600.000 S von allen Beteiligten erneut bekräftigt wurde und die Hofübernehmerin der Klägerin das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrecht ob dem einen Zimmer im Erdgeschoß des Hauses Buchbrunn 3 einräumte, wodurch sich der Gelderbteilungsanspruch der Klägerin um 50.000 S auf den Betrag von 100.000 S reduzierte.
Im Verfahren AZ 22 Cg 189/91 des Landesgerichtes Klagenfurt begehrte die Klägerin gegenüber der dort beklagten Hofübernehmerin Herta K***** die Feststellung, daß im Verlassenschaftsverfahren eine Einigung über deren Eigenschaft als Hofübernehmerin nicht zustande gekommen sei, in eventu, daß die Vereinbarung vom 9.11.1989, wonach diese Hofübernehmerin ist, rechtsunwirksam sei. Das Feststellungsbegehren wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 9.12.1992, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 4.11.1993, AZ 3 R 49/93 (ON 39), abgewiesen; die außerordentliche Revision der Klägerin ist mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20.1.1994, AZ 6 Ob 1022/93 (ON 42), zurückgewiesen worden.
Im Verlassenschaftsverfahren meldete die Klägerin am 8.6.1990 eine Nachlaßforderung von 2,232.000 S mit der Begründung an, daß sie in der Zeit von 1974 bis zum Todestag der Mutter in der getäuschten Erwartung einer letztwilligen Zuwendung des Erbhofes an sie unentgeltliche Arbeits- und persönliche Pflegeleistungen erbracht habe. Die Miterbinnenen Christine J***** und Sophie N***** haben die Nachlaßforderung der Klägerin anerkannt, die Hofübernehmerin hat sie bestritten.
Mit der Behauptung, daß sie nur deshalb auf dem Erbhof bei ihrer Mutter geblieben sei und ihr all die Jahre bis zu ihrem Ableben unentgentliche Arbeits- und Pflegeleistungen erbracht habe, weil ihr die Mutter immer wieder zugesagt habe, sie werde von ihr zur Hofübernehmerin bestimmt werden und nach ihr alles erben, begehrt die Klägerin mit dem Hinweis darauf, daß sie in dieser Erwartung getäuscht worden sei, von der beklagten Verlassenschaft die Zahlung von zuletzt 1,584.000 S sA (ON 3 S 21) für die von ihr näher aufgeschlüsselte Arbeits- und Pflegeleistungen in der Zeit von 1955 bis zum Ableben der Mutter. Die zunächst mit der Klägerin und dann mit der Hofübernehmerin geschlossenen Pachtverträge seien bloße Scheinverträge zur Erlangung von Pensionsberechtigungen gewesen. Die Erträgnisse des Erbhofes seien stets der Erblasserin und nicht den Pächterinnen zugeflossen, welche auch keinen Pachtschilling bezahlt hätten.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Erblasserin habe der Klägerin niemals versprochen, daß sie den Erbhof erben werde. Die Erblasserin sei bis ins hohe Alter noch sehr rüstig gewesen; sie habe sich bis zu einem Jahr vor ihrem Ableben mehr oder weniger selbst versorgt und auch auf dem Erbhof mitgearbeitet. Die Klägerin sei demgegenüber von der Erblasserin versorgt worden; sie habe unentgeltlich den Erbhof bewohnt. Von 1960 bis zum Jahresbeginn 1982 sei die Klägerin Pächterin des Erbhofes gewesen und habe daher daraus mehr als 20 Jahre hindurch den Nutzen gezogen. Seither sei die Klägerin in Pension und der Erbhof von der Hofübernehmerin in Pacht genommen worden (auf die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren sonst noch erhobenen Einwendungen ist sie im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen).
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin den Betrag von 924.721 S samt 4 % Zinsen seit 15.12.1990 zu ersetzen und wies das Mehrbegehren im Umfang von 659.279 S sA ab. Die von ihm über den eingangs geschilderten - unstrittigen - Sachverhalt hinaus getroffenen Feststellungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß die Erblasserin der Klägerin, welche ab 1960 als einzige der Töchter bei der Mutter auf dem Erbhof verblieben war, schon damals, aber auch später immer wieder - auch gegenüber Dritten - erklärt habe, sie werde einmal alles bekommen, weil sie als einzige auf dem Erbhof sei. Nur im Vertrauen auf diese Versprechungen der Mutter sei die Klägerin auf dem Erbhof geblieben und habe all die Jahre hindurch die anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten, insbesondere die schweren Arbeiten im Stall, aber auch die Hausarbeiten verrichtet. Ab 1966 habe sie die Arbeitslast überwiegend allein getroffen, sei doch die Mutter infolge eines komplizierten Buches beider Knöchel ab diesem Zeitpunkt in ihrer Gehfähigkeit stark behindert gewesen; von diesem Unfall habe sie sich nie mehr richtig erholt. Dazu seien später noch ausgedehnte Exzeme im Beinbereich, große Ödeme, Herzbeschwerden und eine Sehschwäche gekommen, sodaß die Mutter ab 1980 praktisch - manchmal stärker, manchmal weniger stark - pflegebdürftig gewesen sei. Sie habe keinerlei Arbeiten am Bauernhof und im Haushalt mehr verrichten können. In den letzten Jahren vor ihrem Tod sei die Erblasserin überhaupt ein Pflegefall rund um die Uhr gewesen und von der Klägerin betreut worden. Obwohl ab dem Jahre 1969 der Großteil der landwirtschaftlich genutzten Flächen an Emil T***** verpachtet war, sei die Arbeit für die Klägerin nicht weniger geworden, sondern habe sich auf die Pflege der Mutter verlagert. Von 1960 bis zum Jahresbeginn 1982 sei der Erbhof "pro forma" an die Klägerin verpachtet worden, damit diese einen Pensionsanspruch erwerben könne. Die Erblasserin habe zwar die Sozialversicherungsbeiträge für die Klägerin bezahlt, sonst habe sich aber nichts geändert: Die Mutter habe weiterhin die Erträgnisse des Erbhofes bezogen, die Klägerin habe keinen Pachtzins bezahlt. Seit Jahresbeginn 1982 beziehe die Klägerin eine Pension. Damals sei der Erbhof ebenso "pro forma" an die Hofübernehmerin verpachtet worden, damit diese einen Pensionsanspruch erwerben könne. Auch hier liege ein reiner Scheinvertrag vor. Bei Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den bäuerlichen Betrieben Kärntens hätte die Klägerin mit voller freier Station (Essen, Schlafen) im Zeitraum von 1960 bis 1981 einen Gesamtnettolohn von 664.321 S erhalten; von 1982 bis zum Todestag der Mutter hätte die Klägerin einen Gesamtnettoverdienst von 727.672 S erzielt. Nach 27 Dienstjahren wäre ihr eine Abfertigung von 102.116 S zugestanden. Als Pensionistin hätte die Klägerin aber monatlich nicht mehr als 2.800 S, also in der Zeit von 1982 bis Septeember 1989 nur insgesamt 260.000 S, dazuverdienen dürfen.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, daß der Klägerin ein Entlohnungsanspruch nach § 1152 ABGB zustehe, weil sie Arbeitsleistungen in der - nunmehr getäuschten - Erwartung einer künftigen Hofübergabe und nicht aus bloßer Gefälligkeit einer nahen Angehörigen erbracht habe. Mit der Erbringung der Arbeitsleistungen sei daher bereits ein schwebend bedingter Lohnanspruch, nicht aber ein Bereicherungs- oder Schadenersatzanspruch entstanden. Danach stehe der Klägerin ein angemessener Lohn für ihre Arbeitsleistungen zu, der nach den entsprechenden jeweiligen Kollektivverträgen zu berechnen sei. Daraus ergebe sich für den Zeitraum von 1960 bis zum Jahresende 1981 ein Entlohnungsanspruch von insgesamt 664.321 S. Ab 1982 habe die Klägerin aber eine Pension bezogen und monatlich nicht mehr als 2.800 S dazuverdienen dürfen. Ihr stehe daher ab diesem Zeitpunkt bis zum Todestag der Mutter nicht der volle Entlohnungsanspruch von 727.672 S, sondern nur der erlaubte Zuverdienst von insgesamt 260.400 S für 93 Monate zu. Eine Aufwertung der nach den damaligen Kollektivverträgen errechneten Verdienstsummen komme nicht in Betracht.In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, daß der Klägerin ein Entlohnungsanspruch nach Paragraph 1152, ABGB zustehe, weil sie Arbeitsleistungen in der - nunmehr getäuschten - Erwartung einer künftigen Hofübergabe und nicht aus bloßer Gefälligkeit einer nahen Angehörigen erbracht habe. Mit der Erbringung der Arbeitsleistungen sei daher bereits ein schwebend bedingter Lohnanspruch, nicht aber ein Bereicherungs- oder Schadenersatzanspruch entstanden. Danach stehe der Klägerin ein angemessener Lohn für ihre Arbeitsleistungen zu, der nach den entsprechenden jeweiligen Kollektivverträgen zu berechnen sei. Daraus ergebe sich für den Zeitraum von 1960 bis zum Jahresende 1981 ein Entlohnungsanspruch von insgesamt 664.321 S. Ab 1982 habe die Klägerin aber eine Pension bezogen und monatlich nicht mehr als 2.800 S dazuverdienen dürfen. Ihr stehe daher ab diesem Zeitpunkt bis zum Todestag der Mutter nicht der volle Entlohnungsanspruch von 727.672 S, sondern nur der erlaubte Zuverdienst von insgesamt 260.400 S für 93 Monate zu. Eine Aufwertung der nach den damaligen Kollektivverträgen errechneten Verdienstsummen komme nicht in Betracht.
Infolge Berufungen beider Parteien faßte das Berufungsgericht einen Aufhebungsbeschluß und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Anspruch der Klägerin sei primär nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, und zwar nach § 1435 ABGB zu beurteilen, welche Bestimmung über ihren unmittelbaren Inhalt hinaus auch als Grundlage für eine Rückforderung wegen Nichteintrittes des erwarteten Erfolges (condictio causa data, causa non secuta) Anwendung finde. Bestehe die zweckverfehlte Leistung in Arbeiten oder Diensten, gebühre zwar analog § 1152 ABGB - über den Bereicherungsanspruch hinaus - ein Anspruch auf das angemessene Entgelt, es habe aber beim Bereicherungsanspruch zu verbleiben, wenn der Leistende den zunächst angestrebten Erfolg selbst vereitelt habe. Danach sei aber die Sache noch nicht spruchreif, weil einerseits noch geprüft werden müsse, ob die Klägerin mit der Zuerkennung der von ihr geltend gemachten Lohnansprüche nicht besser gestellt wäre als dies bei Erfüllung ihrer Erwartung (Hofübernahme kraft letztwilliger Verfügung der Erblasserin, welche aber nur gegen Abfindung der Pflichtteilsansprüche ihrer Schwestern hätte erfolgen können) der Fall gewesen wäre; andererseits habe die Klägerin im Verlassenschaftsverfahren "auf die Hofübernahme zugunsten ihrer Schwester Herta K***** verzichtet" und sich an den Übereinkommen über die Bestimmnung des Übernahmspreises und die Erbteilung beteiligt. Welche Überlegungen konkret zum Abschluß dieser Übereinkommen im Verlassenschaftsverfahren geführt hätten, stehe nicht fest, sodaß auch noch nicht beurteilt werden könne, ob die Klägerin damit nicht etwa überhaupt auf die nunmehr geltend gemachten Lohnansprüche verzichtet oder doch dadurch den von ihr zunächst angestrebten Erfolg der Hofübernahme nicht selbst vereitelt habe. Im letzteren Fall stünde ihr nur ein Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB zu, welcher aber durch den "Vorteil" begrenzt wäre, welcher der Beklagten nach Einigung der Miterbinnen über die Person der Hofübernehmerin "verblieben" sei. Alle diese Fragen müßten noch mit den Parteien erörtert werden, welche ja mit einer neuen Rechtsansicht nicht überrascht werden dürften, sodaß eine Aufhebung in die erste Instanz unumgänglich sei.Infolge Berufungen beider Parteien faßte das Berufungsgericht einen Aufhebungsbeschluß und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Anspruch der Klägerin sei primär nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, und zwar nach Paragraph 1435, ABGB zu beurteilen, welche Bestimmung über ihren unmittelbaren Inhalt hinaus auch als Grundlage für eine Rückforderung wegen Nichteintrittes des erwarteten Erfolges (condictio causa data, causa non secuta) Anwendung finde. Bestehe die zweckverfehlte Leistung in Arbeiten oder Diensten, gebühre zwar analog Paragraph 1152, ABGB - über den Bereicherungsanspruch hinaus - ein Anspruch auf das angemessene Entgelt, es habe aber beim Bereicherungsanspruch zu verbleiben, wenn der Leistende den zunächst angestrebten Erfolg selbst vereitelt habe. Danach sei aber die Sache noch nicht spruchreif, weil einerseits noch geprüft werden müsse, ob die Klägerin mit der Zuerkennung der von ihr geltend gemachten Lohnansprüche nicht besser gestellt wäre als dies bei Erfüllung ihrer Erwartung (Hofübernahme kraft letztwilliger Verfügung der Erblasserin, welche aber nur gegen Abfindung der Pflichtteilsansprüche ihrer Schwestern hätte erfolgen können) der Fall gewesen wäre; andererseits habe die Klägerin im Verlassenschaftsverfahren "auf die Hofübernahme zugunsten ihrer Schwester Herta K***** verzichtet" und sich an den Übereinkommen über die Bestimmnung des Übernahmspreises und die Erbteilung beteiligt. Welche Überlegungen konkret zum Abschluß dieser Übereinkommen im Verlassenschaftsverfahren geführt hätten, stehe nicht fest, sodaß auch noch nicht beurteilt werden könne, ob die Klägerin damit nicht etwa überhaupt auf die nunmehr geltend gemachten Lohnansprüche verzichtet oder doch dadurch den von ihr zunächst angestrebten Erfolg der Hofübernahme nicht selbst vereitelt habe. Im letzteren Fall stünde ihr nur ein Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB zu, welcher aber durch den "Vorteil" begrenzt wäre, welcher der Beklagten nach Einigung der Miterbinnen über die Person der Hofübernehmerin "verblieben" sei. Alle diese Fragen müßten noch mit den Parteien erörtert werden, welche ja mit einer neuen Rechtsansicht nicht überrascht werden dürften, sodaß eine Aufhebung in die erste Instanz unumgänglich sei.