Aus der Begründung:
Es trifft zu, daß, wie das Berufungsgericht, gestützt im wesentlichen auf die Entscheidungen SZ. XXXI 71 und XXXII 64, ausführt, nach österreichischem Recht ein Eigentumserwerb an Grundstücken des öffentlichen Gutes möglich ist und daß daher auch an einem öffentlichen Weg der Erwerb eines Privatrechtes durch Ersitzung grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, daß jedoch Voraussetzung eines solchen Erwerbes ist, daß der Erwerber die Benützung in anderer Weise ausgeübt hat, als sie durch jedermann im Rahmen des Gemeingebrauches ausgeübt werden konnte. Das Berufungsgericht hat aber ebenso wie das Erstgericht übersehen, daß hier die Anwendung ungarischen Rechts in Frage kommt. § 1 der Verordnung vom 29. Mai 1922, womit weitere Anordnungen über das Justizwesen im Burgenland auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechtes und des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten usw. getroffen wurden, BGBl. 1922 Nr. 315, bestimmt, daß an Stelle des bisher im Burgenland geltenden bürgerlichen Rechtes, abgesehen von bestimmten hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, das derzeit in Österreich in Geltung stehende bürgerliche Recht einschließlich des Handels- und Wechselrechtes tritt. § 2 ordnet an, daß für die Anwendung der bisher geltenden Vorschriften auf bereits begrundete Rechtsverhältnisse, soweit im folgenden nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 des Kundmachungspatentes zum ABGB. vom 1. Juni 1811, JGS. Nr. 946, zu gelten haben. Nach Abs. 6 des Kundmachungspatentes ist eine schon vor der Wirksamkeit des ABGB. angefangene Ersitzung oder Verjährung nach den älteren Gesetzen zu beurteilen. Es ist aber, sobald sich jemand auf eine Ersitzung oder Verjährung beruft, welche in dem neueren Gesetz auf eine kürzere Zeit als in den früheren Gesetzen bestimmt ist, eine derartige kürzere Zeit erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an welchem das ABGB. verbindliche Kraft erlangt hat. Es ist daher zu prüfen, ob nach ungarischem Recht an öffentlichen Straßen überhaupt eine Ersitzung möglich ist, und falls diese Frage bejaht wird, wie lange die Ersitzungszeit beträgt.Es trifft zu, daß, wie das Berufungsgericht, gestützt im wesentlichen auf die Entscheidungen SZ. römisch 31 71 und römisch 32 64, ausführt, nach österreichischem Recht ein Eigentumserwerb an Grundstücken des öffentlichen Gutes möglich ist und daß daher auch an einem öffentlichen Weg der Erwerb eines Privatrechtes durch Ersitzung grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, daß jedoch Voraussetzung eines solchen Erwerbes ist, daß der Erwerber die Benützung in anderer Weise ausgeübt hat, als sie durch jedermann im Rahmen des Gemeingebrauches ausgeübt werden konnte. Das Berufungsgericht hat aber ebenso wie das Erstgericht übersehen, daß hier die Anwendung ungarischen Rechts in Frage kommt. Paragraph eins, der Verordnung vom 29. Mai 1922, womit weitere Anordnungen über das Justizwesen im Burgenland auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechtes und des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten usw. getroffen wurden, Bundesgesetzblatt 1922 Nr. 315, bestimmt, daß an Stelle des bisher im Burgenland geltenden bürgerlichen Rechtes, abgesehen von bestimmten hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, das derzeit in Österreich in Geltung stehende bürgerliche Recht einschließlich des Handels- und Wechselrechtes tritt. Paragraph 2, ordnet an, daß für die Anwendung der bisher geltenden Vorschriften auf bereits begrundete Rechtsverhältnisse, soweit im folgenden nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der Absatz 5 und 6 des Kundmachungspatentes zum ABGB. vom 1. Juni 1811, JGS. Nr. 946, zu gelten haben. Nach Absatz 6, des Kundmachungspatentes ist eine schon vor der Wirksamkeit des ABGB. angefangene Ersitzung oder Verjährung nach den älteren Gesetzen zu beurteilen. Es ist aber, sobald sich jemand auf eine Ersitzung oder Verjährung beruft, welche in dem neueren Gesetz auf eine kürzere Zeit als in den früheren Gesetzen bestimmt ist, eine derartige kürzere Zeit erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an welchem das ABGB. verbindliche Kraft erlangt hat. Es ist daher zu prüfen, ob nach ungarischem Recht an öffentlichen Straßen überhaupt eine Ersitzung möglich ist, und falls diese Frage bejaht wird, wie lange die Ersitzungszeit beträgt.
Nun war bis in die jüngste Vergangenheit das ungarische Privatrecht ein von schriftlichen Rechtsquellen teils unterstütztes und teils durchbrochenes Gewohnheitsrecht, dessen Inhalt und Entwicklung laufend durch das Schicksal Ungarns unmittelbar beeinflußt wurde (Anton Almäsi, Ungarisches Privatrecht, Berlin-Leipzig, 1924, I. Band, S. 3 § 2; Carl Putz, System des ungarischen Privatrechtes, Wien 1870, Vorwort und S. 1 ff.). Im 16. Jahrhundert hat Werböczy das damals geltende ungarische Recht in seinem 1517 in Wien gedruckten Werk Opus Tripartitum (Trip.) erfaßt, das seither eine wichtige schriftliche Rechtsquelle und einen Ausgangspunkt des ungarischen Rechtes bildet. Es wurde zwar mit kaiserlichem Patent vom 29. November 1852, RGBl. 1852 Nr. 246, das ABGB. vom 1. Juni 1811 "mit mehreren Beschränkungen und näheren Bestimmungen eingeführt und vom 1. Mai 1853 angefangen in Wirksamkeit gesetzt", doch wurde die Arbeit der vom 23. Jänner bis 3. April 1861 tagenden Judex-Kurial-Konferenz (JKK.), welche darüber zu beraten hatte, auf welche Art die alten ungarischen Gesetze wieder herzustellen seien, von den beiden Häusern des ungarischen Reichstages, der königlichen Kurie und den Munizipien angenommen und von der Praxis seither in derselben Art als geltendes Recht anerkannt wie seinerzeit das Tripartium (Almasi, I. Band, S. 5; Richard Zehntbauer, Einführung in die neuere Geschichte des ungarischen Privatrechtes, Freiburg 1916. S. 9-23, Ernst Heymann, Ungarisches Privatrecht und der Rechtsausgleich mit Ungarn, Tübingen 1917, S. 9-13; Anton Dauscher,Nun war bis in die jüngste Vergangenheit das ungarische Privatrecht ein von schriftlichen Rechtsquellen teils unterstütztes und teils durchbrochenes Gewohnheitsrecht, dessen Inhalt und Entwicklung laufend durch das Schicksal Ungarns unmittelbar beeinflußt wurde (Anton Almäsi, Ungarisches Privatrecht, Berlin-Leipzig, 1924, römisch eins. Band, S. 3 Paragraph 2,; Carl Putz, System des ungarischen Privatrechtes, Wien 1870, Vorwort und S. 1 ff.). Im 16. Jahrhundert hat Werböczy das damals geltende ungarische Recht in seinem 1517 in Wien gedruckten Werk Opus Tripartitum (Trip.) erfaßt, das seither eine wichtige schriftliche Rechtsquelle und einen Ausgangspunkt des ungarischen Rechtes bildet. Es wurde zwar mit kaiserlichem Patent vom 29. November 1852, RGBl. 1852 Nr. 246, das ABGB. vom 1. Juni 1811 "mit mehreren Beschränkungen und näheren Bestimmungen eingeführt und vom 1. Mai 1853 angefangen in Wirksamkeit gesetzt", doch wurde die Arbeit der vom 23. Jänner bis 3. April 1861 tagenden Judex-Kurial-Konferenz (JKK.), welche darüber zu beraten hatte, auf welche Art die alten ungarischen Gesetze wieder herzustellen seien, von den beiden Häusern des ungarischen Reichstages, der königlichen Kurie und den Munizipien angenommen und von der Praxis seither in derselben Art als geltendes Recht anerkannt wie seinerzeit das Tripartium (Almasi, römisch eins. Band, S. 5; Richard Zehntbauer, Einführung in die neuere Geschichte des ungarischen Privatrechtes, Freiburg 1916. S. 9-23, Ernst Heymann, Ungarisches Privatrecht und der Rechtsausgleich mit Ungarn, Tübingen 1917, S. 9-13; Anton Dauscher,
Das ungarische Zivil- und Strafrecht nach den Beschlüssen der JKK., Wien 1862, Einleitung).
Für die Frage, ob eine Ersitzung am öffentlichen Straßengrund nach ungarischem Recht überhaupt zulässig ist, muß auch noch der Gesetzesartikel (GA.) I vom Jahre 1890 "über die öffentlichen Straßen und Mauten" herangezogen werden. Im § 1 dieses Gesetzesartikels werden die den Gegenstand dieses Gesetzes bildenden öffentlichen Straßen in Staatsstraßen, Munizipalstraßen, Straßen, welche zu Eisenbahnen führen, öffentliche Gemeindestraßen, Gemeinde- (öffentliche Feld-)wege usw. qualifiziert. § 130 verbietet, den Straßenkörper und jedes Zubehör und Gebiet desselben zu eigenen Zwecken, wenn auch nur zeitweilig, zu okkupieren (vgl. auch Almasi, I. Band, S. 97/98).Für die Frage, ob eine Ersitzung am öffentlichen Straßengrund nach ungarischem Recht überhaupt zulässig ist, muß auch noch der Gesetzesartikel (GA.) römisch eins vom Jahre 1890 "über die öffentlichen Straßen und Mauten" herangezogen werden. Im Paragraph eins, dieses Gesetzesartikels werden die den Gegenstand dieses Gesetzes bildenden öffentlichen Straßen in Staatsstraßen, Munizipalstraßen, Straßen, welche zu Eisenbahnen führen, öffentliche Gemeindestraßen, Gemeinde- (öffentliche Feld-)wege usw. qualifiziert. Paragraph 130, verbietet, den Straßenkörper und jedes Zubehör und Gebiet desselben zu eigenen Zwecken, wenn auch nur zeitweilig, zu okkupieren vergleiche auch Almasi, römisch eins. Band, S. 97/98).
Es wird daher festzustellen sein, ob die fragliche Straße unter den Begriff der öffentlichen Straße im Sinn des § 1 fällt (siehe auch § 36 und 47 des GA. I, 1890). Das ist deshalb von Bedeutung, weil eine Ersitzung an einem öffentlichen Gut dann ausgeschlossen ist, wenn die Ausübung von Nutzungsrechten daran verboten ist (Klang im Klang-Kommentar[2] VI S. 572 zu § 1455 ABGB., Entscheidung vom 4. März 1923, ZBl. 41/255).Es wird daher festzustellen sein, ob die fragliche Straße unter den Begriff der öffentlichen Straße im Sinn des Paragraph eins, fällt (siehe auch Paragraph 36 und 47 des GA. römisch eins, 1890). Das ist deshalb von Bedeutung, weil eine Ersitzung an einem öffentlichen Gut dann ausgeschlossen ist, wenn die Ausübung von Nutzungsrechten daran verboten ist (Klang im Klang-Kommentar[2] römisch sechs S. 572 zu Paragraph 1455, ABGB., Entscheidung vom 4. März 1923, ZBl. 41/255).
Sollte aber ein Ausschluß der Ersitzung grundsätzlich nicht gegeben sein, dann wäre die Frage der Ersitzungszeit zu prüfen. Für die Ersitzung und Verjährung waren nach ungarischem Recht im wesentlichen die Bestimmungen des Tripartitums I/78 maßgebend. Demnach betrug die Ersitzungszeit bei königlichen Gütern und Rechten 100 Jahre (Putz, S. 111; Dauscher, S. 342; Johann von Jung, Darstellung des ungarischen Privatrechtes, Wien 1818, I. Band, S. 200, 201, und Almasi, II. Band, S. 43; letzterer nimmt ganz allgemein dem Staat gegenüber eine hundertjährige Ersitzungszeit an), bei geistlichen Gütern 40 Jahre, bei adeligen Gütern 32 Jahre, bei bürgerlichen Gütern 12 Jahre und bei Bauerngütern 1 Jahr und 1 Tag (Almasi, I. Band, S. 5, II. Band, S. 42/43 und 47; Dauscher, S. 342, Putz, S. 110). Bei der Prüfung der Frage, ob die Ersitzungszeit abgelaufen ist, wird Bedacht zu nehmen sein auf die Ereignisse im Jahre 1910. Es ergibt sich weder aus den Ausführungen des Erstgerichtes noch aus denen des Berufungsgerichtes, warum der Rechtsvorgänger der Klägerin trotz der im Jahre 1910 erfolgten Neuvermessung des öffentlichen Gutes annehmen konnte, daß er Eigentümer eines Teiles dieses Gutes sei. Die Feststellung des Berufungsgerichtes, es sei bei dieser Vermessung der gegenständliche Vorgarten nicht erfaßt worden, wurde vom Berufungsgericht nicht näher begrundet. Es läßt sich der Aktenlage nicht entnehmen, worauf diese Feststellung im einzelnen fußt.Sollte aber ein Ausschluß der Ersitzung grundsätzlich nicht gegeben sein, dann wäre die Frage der Ersitzungszeit zu prüfen. Für die Ersitzung und Verjährung waren nach ungarischem Recht im wesentlichen die Bestimmungen des Tripartitums I/78 maßgebend. Demnach betrug die Ersitzungszeit bei königlichen Gütern und Rechten 100 Jahre (Putz, S. 111; Dauscher, S. 342; Johann von Jung, Darstellung des ungarischen Privatrechtes, Wien 1818, römisch eins. Band, S. 200, 201, und Almasi, römisch zwei. Band, S. 43; letzterer nimmt ganz allgemein dem Staat gegenüber eine hundertjährige Ersitzungszeit an), bei geistlichen Gütern 40 Jahre, bei adeligen Gütern 32 Jahre, bei bürgerlichen Gütern 12 Jahre und bei Bauerngütern 1 Jahr und 1 Tag (Almasi, römisch eins. Band, S. 5, römisch zwei. Band, S. 42/43 und 47; Dauscher, S. 342, Putz, S. 110). Bei der Prüfung der Frage, ob die Ersitzungszeit abgelaufen ist, wird Bedacht zu nehmen sein auf die Ereignisse im Jahre 1910. Es ergibt sich weder aus den Ausführungen des Erstgerichtes noch aus denen des Berufungsgerichtes, warum der Rechtsvorgänger der Klägerin trotz der im Jahre 1910 erfolgten Neuvermessung des öffentlichen Gutes annehmen konnte, daß er Eigentümer eines Teiles dieses Gutes sei. Die Feststellung des Berufungsgerichtes, es sei bei dieser Vermessung der gegenständliche Vorgarten nicht erfaßt worden, wurde vom Berufungsgericht nicht näher begrundet. Es läßt sich der Aktenlage nicht entnehmen, worauf diese Feststellung im einzelnen fußt.
Es werden daher, wenn nicht schon aus den oben angeführten Gründen der Ausschluß der Ersitzung anzunehmen ist, die Vorgänge im Jahre 1910 in allen Einzelheiten festzustellen sein.