Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerinnen stützen ihre Kündigung ausschließlich auf den Gedanken, es sei durch die Textänderung zu § 19 (2) Z. 10 MietG. durch das Mietrechtsänderungsgesetz zu ihren Gunsten eine Änderung der Rechtslage eingetreten und es habe sich ab 1. Jänner 1968 erstmalig die rechtliche Möglichkeit eröffnet, eine Kündigung nach der bezogenen Gesetzesstelle auf Grund der schon vor Jahren erfolgten Unternehmensveräußerung durch die Beklagte zu erheben. In Übereinstimmung mit den Untergerichten muß diese Ansicht abgelehnt werden.Die Klägerinnen stützen ihre Kündigung ausschließlich auf den Gedanken, es sei durch die Textänderung zu Paragraph 19, (2) Ziffer 10, MietG. durch das Mietrechtsänderungsgesetz zu ihren Gunsten eine Änderung der Rechtslage eingetreten und es habe sich ab 1. Jänner 1968 erstmalig die rechtliche Möglichkeit eröffnet, eine Kündigung nach der bezogenen Gesetzesstelle auf Grund der schon vor Jahren erfolgten Unternehmensveräußerung durch die Beklagte zu erheben. In Übereinstimmung mit den Untergerichten muß diese Ansicht abgelehnt werden.
Vor allem trifft es nicht zu, daß durch das Mietrechtsänderungsgesetz der Gesetzgeber zu dem in Frage stehenden Kündigungsgrund zwei neue Begriffe eingeführt habe, nämlich die Weitergabe und das Interesse eintrittsberechtigter Personen.
Im vorliegenden Fall erhebt sich vorzugsweise die Frage, ob der Ausdruck "weitergegeben" von dem bisherigen Ausdruck "weitervermietet" begrifflich verschieden ist. Dies ist im Ergebnis zu verneinen, weil nach der ständigen Spruchpraxis vor Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes (MietSlg. 15.353, 16.378, 18.423 u. v. a.) unter einer Weitervermietung im Sinne des alten Gesetzestextes bereits jede Art der entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung eines Bestandobjektes an Dritte zu verstehen war. Der im Gesetz verwendete Begriff "Weitervermietung" umfaßte daher schon damals nicht nur eine Vermietung, sondern jede Art der entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung des Bestandobjektes (Sobalik, RiZ. 1968 S. 79). Das Mietrechtsänderungsgesetz hat also die von der Judikatur herausgearbeitete bisherige Rechtslage durch die Textänderung nur klarer zum Ausdruck gebracht, ohne die Rechtslage inhaltlich zu ändern. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Amtlichen Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Mietrechtsänderungsgesetz. Die bei Limbek - Ruttar "Das Mietengesetz" II. Teil S. 96 ff. vertretene gegenteilige Auffassung, die von der Voraussetzung der Einführung zweier neuer Begriffe ausgeht, kann daher nicht geteilt werden, weil nicht eine begriffliche, sondern nur eine textliche Änderung bei unveränderter Regelung des Gegenstandes stattgefunden hat. Dies gilt auch für die Einfügung der eintrittsberechtigten Personen in den Gesetzestext. Wie Sobalik a.a.O. diesbezüglich überzeugend ausführt, ist auch insoweit keine neue Rechtslage entstanden. Der Gesetzgeber hat eine Neufassung der Kündigungsgrunde des § 19 (2) Z. 10, 11 und 13 MietG. vorgenommen. Dem Bedarf des Mieters sollte der Bedarf der eintrittsberechtigten Personen gleichgestellt werden. Da die Veräußerung eines Unternehmens keine Weitergabe des Mietgegenstandes darstellt, weil dieser nur ein Adnex des Unternehmens ist, kann auch aus der Anführung der eintrittsberechtigten Personen in § 19 (2) Z. 10 MietG. nicht abgeleitet werden, daß die Unternehmensveräußerung einen Kündigungsgrund darstellt.Im vorliegenden Fall erhebt sich vorzugsweise die Frage, ob der Ausdruck "weitergegeben" von dem bisherigen Ausdruck "weitervermietet" begrifflich verschieden ist. Dies ist im Ergebnis zu verneinen, weil nach der ständigen Spruchpraxis vor Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes (MietSlg. 15.353, 16.378, 18.423 u. v. a.) unter einer Weitervermietung im Sinne des alten Gesetzestextes bereits jede Art der entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung eines Bestandobjektes an Dritte zu verstehen war. Der im Gesetz verwendete Begriff "Weitervermietung" umfaßte daher schon damals nicht nur eine Vermietung, sondern jede Art der entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung des Bestandobjektes (Sobalik, RiZ. 1968 S. 79). Das Mietrechtsänderungsgesetz hat also die von der Judikatur herausgearbeitete bisherige Rechtslage durch die Textänderung nur klarer zum Ausdruck gebracht, ohne die Rechtslage inhaltlich zu ändern. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Amtlichen Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Mietrechtsänderungsgesetz. Die bei Limbek - Ruttar "Das Mietengesetz" römisch zwei. Teil S. 96 ff. vertretene gegenteilige Auffassung, die von der Voraussetzung der Einführung zweier neuer Begriffe ausgeht, kann daher nicht geteilt werden, weil nicht eine begriffliche, sondern nur eine textliche Änderung bei unveränderter Regelung des Gegenstandes stattgefunden hat. Dies gilt auch für die Einfügung der eintrittsberechtigten Personen in den Gesetzestext. Wie Sobalik a.a.O. diesbezüglich überzeugend ausführt, ist auch insoweit keine neue Rechtslage entstanden. Der Gesetzgeber hat eine Neufassung der Kündigungsgrunde des Paragraph 19, (2) Ziffer 10, 11 und 13 MietG. vorgenommen. Dem Bedarf des Mieters sollte der Bedarf der eintrittsberechtigten Personen gleichgestellt werden. Da die Veräußerung eines Unternehmens keine Weitergabe des Mietgegenstandes darstellt, weil dieser nur ein Adnex des Unternehmens ist, kann auch aus der Anführung der eintrittsberechtigten Personen in Paragraph 19, (2) Ziffer 10, MietG. nicht abgeleitet werden, daß die Unternehmensveräußerung einen Kündigungsgrund darstellt.
Unverändert ist der Kündigungsgrund des ersten Falles des § 19 (2) Z. 10 MietG. dann gegeben, wenn die selbständige Ausnützung des Bestandrechtes im Vordergrund steht (MietSlg. Nr. 15.371, 15.372, 17.462 u. a.). An der rechtmäßigen freien Verwertung seines Unternehmens, zu welchem die Mietrechte nur ein Zubehör darstellen, kann auch nach der Neufassung des Gesetzestextes der Mieter von Geschäftsräumen nicht gehindert werden (Zingher, "Das Mietengesetz" S. 128; Czech - Michlmayr, "Das neue Mietrecht" II. Teil S. 44 f.; Sobalik a.a.O.).Unverändert ist der Kündigungsgrund des ersten Falles des Paragraph 19, (2) Ziffer 10, MietG. dann gegeben, wenn die selbständige Ausnützung des Bestandrechtes im Vordergrund steht (MietSlg. Nr. 15.371, 15.372, 17.462 u. a.). An der rechtmäßigen freien Verwertung seines Unternehmens, zu welchem die Mietrechte nur ein Zubehör darstellen, kann auch nach der Neufassung des Gesetzestextes der Mieter von Geschäftsräumen nicht gehindert werden (Zingher, "Das Mietengesetz" S. 128; Czech - Michlmayr, "Das neue Mietrecht" römisch zwei. Teil S. 44 f.; Sobalik a.a.O.).
Der rechtliche Gedanke, auf den die Klägerinnen einzig und allein ihre Kündigung grunden, hält somit einer Überprüfung nicht stand, weshalb die Untergerichte mit Recht die Kündigung aufgehoben haben.