Entscheidung 6 Ob 1710/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.01.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich F*****, vertreten durch Dr.Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Marktgemeinde S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Sluka, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Zahlung einer Rente, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28.Oktober 1992, GZ 1 R 144/92-48, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird, soweit sie eigene Ersatzansprüche des Klägers betrifft, gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird, soweit sie eigene Ersatzansprüche des Klägers betrifft, gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit sie dem Kläger abgetretene Ersatzansprüche seiner Söhne betrifft, wird sie zurückgewiesen, weil insoweit der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 50.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.Soweit sie dem Kläger abgetretene Ersatzansprüche seiner Söhne betrifft, wird sie zurückgewiesen, weil insoweit der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 50.000 S nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB01710.92.0121.000
Dokumentnummer
JJT_19930121_OGH0002_0060OB01710_9200000_000