Entscheidung 6 Ob 172/20t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.09.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. S***** N*****, wegen Feststellung gemäß § 85 GOG, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 3. Juni 2020, GZ 4 Nc 5/20a-9, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. S***** N*****, wegen Feststellung gemäß Paragraph 85, GOG, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 3. Juni 2020, GZ 4 Nc 5/20a-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er in seinem Grundrecht auf Auskunft dadurch verletzt worden sei, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz seinem auf Art 15 DSGVO gestützten Auskunftsverlangen vom 4. 2. 2019 nicht nachgekommen sei.Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er in seinem Grundrecht auf Auskunft dadurch verletzt worden sei, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz seinem auf Artikel 15, DSGVO gestützten Auskunftsverlangen vom 4. 2. 2019 nicht nachgekommen sei.
Außerdem beantragt er, das Oberlandesgericht Graz möge dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz den Auftrag erteilen, die unbekannte „Nachtrags- bzw Ergänzungsvereinbarung“ zu übermitteln.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz diesen Antrag ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers.
Das Oberlandesgericht Graz hat ein Verbesserungsverfahren eingeleitet und dem Antragsteller die Verbesserung seines Rekurses durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt aufgetragen (ON 11). Diesem Verbesserungsauftrag kam der Antragsteller nicht nach.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Nach § 85 Abs 5 GOG hat das Gericht auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung schon stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein (6 Ob 211/15w ua).Nach Paragraph 85, Absatz 5, GOG hat das Gericht auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung schon stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein (6 Ob 211/15w ua).
Der trotz Verbesserungsauftrags ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts erhobene Rekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00172.20T.0916.000
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020
Dokumentnummer
JJT_20200916_OGH0002_0060OB00172_20T0000_000