Begründung:
Die Kläger als Eigentümer kündigten der Beklagten als Mieterin die im dritten Trakt des Gebäudes ***** Wien, ***** befindliche "Kuranstalt" samt den im zweiten Trakt im Rahmen der Kuranstalt benützten Magazinen sowie die zwischen der Kuranstalt und dem Hintertrakt gelegene Grünfläche und das auf dieser befindliche Schwimmbad samt Liegewiese und Zubehör zum 30.6.1995 gerichtlich auf und begehrten die Räumung. Sie brachten vor, die Beklagte mache vom Bestandobjekt einen erheblich nachteiligen Gebrauch, sie habe das Schwimmbad und die Grünanlagen verwüstet, so daß die Baupolizei eingeschritten sei und die Eigentümer verpflichtet habe, das Schwimmbad wieder instandzusetzen. Die Beklagte unternehme alles, um sich die Mietrechte zu sichern. Das von der Rechtsvorgängerin etablierte Unternehmen sei nur zum Zweck der Sicherung der Mietrechte erworben worden. Die Grünanlage samt Schwimmbecken sei untrennbarer Teil der Kuranstalt. Die Devastierung der Grünanlage samt Becken stelle gleichzeitig die Nichtbenützung eines erheblichen Teiles der in Bestand gegebenen Flächen dar.
Die Beklagte wandte ein, das Schwimmbad sei weder von ihr noch von ihrer Rechtsvorgängerin betrieben worden. Bereits zum Zeitpunkt ihres Unternehmenserwerbes sei das Schwimmbad devastiert, daher unbenützbar und wertlos gewesen. Es bestehe keine Betriebspflicht, die Erhaltung wäre den Klägern als Vermietern oblegen. Die Beklagte habe zur Vermeidung noch weiterer schwerer Schäden Reparaturarbeiten in Auftrag gegeben, welche den Vermietern oblegen wären. Sie habe daher Forderungen an die Kläger. Das erworbene Unternehmen (Kuranstalt) werde im Rahmen der Berechtigung weiter betrieben. Die Grünanlage samt Schwimmbecken sei ein getrennter Teil des Bestandobjektes mit eigenem Eingang. Den Klägern seien der Zustand und die konkreten Verhältnisse seit Jahren bekannt, die Bestandgegenstände seien unrichtig bezeichnet. Die Kläger hätten sich des geltend gemachten Kündigungsgrundes verschwiegen.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung als rechtsunwirksam auf und wies das Räumungsbegehren ab. Es stellte fest, daß sich das von der Beklagten benützte und angemietete Bestandobjekt, in dem die Kuranstalt betrieben wird, im dritten Hintertrakt der Liegenschaft ***** Wien, ***** befindet. Hinter diesem Betriebsgebäude ist in der extrem langgestreckten Parzelle eine Grünfläche mit Schwimmbecken angeordnet. Spätestens seit 1990 ist dieses nicht mehr in Betrieb. Schon damals war das Schwimmbecken entleert und durch hineingeschütteten Bauschutt verschiedenster Art stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Wände und der Boden des Schwimmbeckens sind stark rissig und offenkundig undicht. Zumindest in einer Ecke des Beckens ist die Verkleidung überhaupt entfernt. Die um das Becken angeordnete Grünfläche ist stark devastiert, auf dem festgetretenen Boden wächst nur vereinzelt Unkraut, Baumaterialien im größeren Umfang sowie zahlreiche Kanalrohre sind dort gelagert. Dieser Umstand war bereits "zu diesem Zeitpunkt" (gemeint offenbar 1990) jedenfalls dem Erstkläger und seiner Mutter Maria K***** bekannt. Am 23.8.1994 war das Schwimmbecken dann noch weiter mit Bauschutt gefüllt, die Grünflächen um das Becken befinden sich weiterhin im kläglichen Zustand.
Rechtlich sei der Kündigungsgrund der Nichtbenützung eines erheblichen Teiles der in Bestand gegebenen Fläche nicht verwirklicht, weil nur die Grünanlage samt Becken nicht benützt würden, die Kuranstalt aber offensichtlich betrieben werde. Dem Erstkläger sei bereits seit 1990 klar gewesen - und dies sei den übrigen Liegenschaftseigentümern zuzurechnen - daß das Schwimmbecken und die Grünanlagen devastiert gewesen seien. Durch das Zuwarten mit der Aufkündigung bis Februar 1995 hätten sich die Kläger des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG verschwiegen.Rechtlich sei der Kündigungsgrund der Nichtbenützung eines erheblichen Teiles der in Bestand gegebenen Fläche nicht verwirklicht, weil nur die Grünanlage samt Becken nicht benützt würden, die Kuranstalt aber offensichtlich betrieben werde. Dem Erstkläger sei bereits seit 1990 klar gewesen - und dies sei den übrigen Liegenschaftseigentümern zuzurechnen - daß das Schwimmbecken und die Grünanlagen devastiert gewesen seien. Durch das Zuwarten mit der Aufkündigung bis Februar 1995 hätten sich die Kläger des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG verschwiegen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, erklärte die Aufkündigung für wirksam und verpflichtete die Beklagte zur Räumung. Ein Eingehen auf die geltend gemachten Verfahrensmängel und die Beweisrüge, von wem die Verwüstung ausgegangen sei, erübrige sich, weil der Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 7 MRG schon nach den Behauptungen in der Aufkündigung nicht vorliege, dieser setze das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit in der vereinbarten oder gleichartigen Weise voraus, die Nichtbenützung müsse aber den gesamten Mietgegenstand umfassen. Nicht benützt würden im vorliegenden Fall aber nur Grünanlage samt Schwimmbecken, somit nicht der gesamte Mietgegenstand.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, erklärte die Aufkündigung für wirksam und verpflichtete die Beklagte zur Räumung. Ein Eingehen auf die geltend gemachten Verfahrensmängel und die Beweisrüge, von wem die Verwüstung ausgegangen sei, erübrige sich, weil der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG schon nach den Behauptungen in der Aufkündigung nicht vorliege, dieser setze das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit in der vereinbarten oder gleichartigen Weise voraus, die Nichtbenützung müsse aber den gesamten Mietgegenstand umfassen. Nicht benützt würden im vorliegenden Fall aber nur Grünanlage samt Schwimmbecken, somit nicht der gesamte Mietgegenstand.
Von einem Verzicht auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG könne entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht ausgegangen werden. Der Grundsatz, daß Kündigungsgründe ohne Verzug geltend gemacht werden müßten, sei auf Dauertatbestände nicht anzuwenden. Selbst wenn die Mehrheit der Miteigentümer vom Zustand des Schwimmbeckens und der Grünanlage seit 1990 Kenntnis gehabt habe, könne daraus ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des vorliegenden Kündigungsgrundes nicht abgeleitet werden. Ausgehend von den unbekämpften Feststellungen habe das Verhalten der Beklagten den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG verwirklicht, weil durch Unterlassung der notwendigen Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgt sei. Unabhängig davon, ob der Zustand des Schwimmbeckens und des Gartens durch die Beklagte verursacht worden sei (hiezu fehle es an Feststellungen), sei der Kündigungsgrund schon deshalb gegeben, weil auch das jahrelange Belassen des Zustandes wichtigen Interessen des Vermieters widerspreche.Von einem Verzicht auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG könne entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht ausgegangen werden. Der Grundsatz, daß Kündigungsgründe ohne Verzug geltend gemacht werden müßten, sei auf Dauertatbestände nicht anzuwenden. Selbst wenn die Mehrheit der Miteigentümer vom Zustand des Schwimmbeckens und der Grünanlage seit 1990 Kenntnis gehabt habe, könne daraus ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des vorliegenden Kündigungsgrundes nicht abgeleitet werden. Ausgehend von den unbekämpften Feststellungen habe das Verhalten der Beklagten den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG verwirklicht, weil durch Unterlassung der notwendigen Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgt sei. Unabhängig davon, ob der Zustand des Schwimmbeckens und des Gartens durch die Beklagte verursacht worden sei (hiezu fehle es an Feststellungen), sei der Kündigungsgrund schon deshalb gegeben, weil auch das jahrelange Belassen des Zustandes wichtigen Interessen des Vermieters widerspreche.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Frage, ob ein konkret festgestelltes Verhalten als "unleidlich" zu beurteilen sei, nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden könne.