Der von der Nichte erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Bei widersprechenden Erbserklärungen hat das Verlassenschaftsgericht die Parteienrollen für den Rechtsstreit festzulegen (§ 125 AußStrG), bei Widerspruch von Erbserklärungen testamentarischer Erben ist demjenigen Erbansprecher die Klägerrolle zuzuteilen, der sich auf das ältere Testament stützt (MGA AußStrG2 § 126/52), es sei denn, gegen das jüngere Testament liegen objektiv begründete Bedenken vor, vor allem in der Frage der Echtheit (SZ 23/285; NZ 1984, 131, 1980, 7). Der Rekurswerberin kann zwar zugestimmt werden, daß hier schon mangels Bestreitung der Echtheit der Verfügung aus dem Jahr 1994 durch die Witwe noch keine gewichtigen Bedenken dagegen bestehen, daß die Verfügung nicht vom Erblasser stammen könnte. Diese Verfügung ist aber aus dem Grund als schwächerer Erbrechtstitel gegenüber dem Testament aus dem Jahr 1987 zu qualifizieren, weil offenkundige Zweifel daran bestehen, ob sie eine Erbseinsetzung (§ 553 ABGB) enthält. Der Wortlaut spricht vielmehr für eine letztwillige Zuwendung in Form eines Legates (was die Rekurswerberin zunächst anerkannte: ON 14). Die vermachte Liegenschaftshälfte stellt nicht den gesamten Nachlaß dar (vgl die Schätzung der Gebrauchsgegenstände in ON 18). Wenn der Erblasser mehr als das vermachte Vermögen besaß, spricht dies für ein Legat (Koziol-Welser Grundriß II9 329). Die Unklarheit, ob die jüngere Verfügung eine Erbseinsetzung enthält, hat zur Folge, daß diese Verfügung gegenüber dem älteren Testament, das eindeutig ist, als schwächerer Erbrechtstitel anzusehen ist (6 Ob 50/66). Auf die vom Rekursgericht angestellten Erwägungen (zum Umstand, daß die jüngere Verfügung in Blockschrift verfaßt wurde sowie zur mangelnden Datierung) kommt es daher gar nicht mehr an. Da das Rekursgericht im Ergebnis nicht von der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist, war der Revisionsrekurs der Nichte des Erblassers mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Bei widersprechenden Erbserklärungen hat das Verlassenschaftsgericht die Parteienrollen für den Rechtsstreit festzulegen (Paragraph 125, AußStrG), bei Widerspruch von Erbserklärungen testamentarischer Erben ist demjenigen Erbansprecher die Klägerrolle zuzuteilen, der sich auf das ältere Testament stützt (MGA AußStrG2 Paragraph 126 /, 52,), es sei denn, gegen das jüngere Testament liegen objektiv begründete Bedenken vor, vor allem in der Frage der Echtheit (SZ 23/285; NZ 1984, 131, 1980, 7). Der Rekurswerberin kann zwar zugestimmt werden, daß hier schon mangels Bestreitung der Echtheit der Verfügung aus dem Jahr 1994 durch die Witwe noch keine gewichtigen Bedenken dagegen bestehen, daß die Verfügung nicht vom Erblasser stammen könnte. Diese Verfügung ist aber aus dem Grund als schwächerer Erbrechtstitel gegenüber dem Testament aus dem Jahr 1987 zu qualifizieren, weil offenkundige Zweifel daran bestehen, ob sie eine Erbseinsetzung (Paragraph 553, ABGB) enthält. Der Wortlaut spricht vielmehr für eine letztwillige Zuwendung in Form eines Legates (was die Rekurswerberin zunächst anerkannte: ON 14). Die vermachte Liegenschaftshälfte stellt nicht den gesamten Nachlaß dar vergleiche die Schätzung der Gebrauchsgegenstände in ON 18). Wenn der Erblasser mehr als das vermachte Vermögen besaß, spricht dies für ein Legat (Koziol-Welser Grundriß II9 329). Die Unklarheit, ob die jüngere Verfügung eine Erbseinsetzung enthält, hat zur Folge, daß diese Verfügung gegenüber dem älteren Testament, das eindeutig ist, als schwächerer Erbrechtstitel anzusehen ist (6 Ob 50/66). Auf die vom Rekursgericht angestellten Erwägungen (zum Umstand, daß die jüngere Verfügung in Blockschrift verfaßt wurde sowie zur mangelnden Datierung) kommt es daher gar nicht mehr an. Da das Rekursgericht im Ergebnis nicht von der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist, war der Revisionsrekurs der Nichte des Erblassers mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.