Entscheidung 6 Ob 173/16h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch GLO Gößeringer Löscher Oman Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Y*****, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kartusch, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, als Verfahrenshelfer, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. Mai 2016, GZ 4 R 110/16t-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ein Nichtigkeitsgrund, den das Berufungsgericht verneinte, nicht mit Revision geltend gemacht werden, liegt doch insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichts vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (E. Kodek in Rechberger4 ZPO § 503 Rz 2 mwN). Es ist daher auch die Rüge ausgeschlossen, das Berufungsverfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht zu dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO keine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt habe (vgl im Übrigen § 473 Abs 2 ZPO).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ein Nichtigkeitsgrund, den das Berufungsgericht verneinte, nicht mit Revision geltend gemacht werden, liegt doch insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichts vor, der gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar ist (E. Kodek in Rechberger4 ZPO Paragraph 503, Rz 2 mwN). Es ist daher auch die Rüge ausgeschlossen, das Berufungsverfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht zu dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO keine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt habe vergleiche im Übrigen Paragraph 473, Absatz 2, ZPO).
Im Übrigen macht die Beklagte keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage geltend, sodass die Revision insoweit gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist. Die Behauptung, die Beklagte habe die Eheverfehlungen erst gesetzt, nachdem die Ehe unheilbar zerrüttet gewesen sei, geht nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus.Im Übrigen macht die Beklagte keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage geltend, sodass die Revision insoweit gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen ist. Die Behauptung, die Beklagte habe die Eheverfehlungen erst gesetzt, nachdem die Ehe unheilbar zerrüttet gewesen sei, geht nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00173.16H.0927.000
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016
Dokumentnummer
JJT_20160927_OGH0002_0060OB00173_16H0000_000