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Entscheidung 6 Ob 173/25x×

Entscheidung 6 Ob 173/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob173/25x

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof.Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. * C*, 2. * G*, beide *, vertreten durch Dr. Wolfgang Haslinger LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö* AG, FN *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2025, GZ 33 R 126/25d-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Kreditvertrag zu Kontonummer * mit der Beklagten nicht gültig zustande gekommen sei, in eventu die Feststellungen der Haftung der Beklagten für jenen Schaden, der ihnen am Ende der Laufzeit des zu Kontonummer * abgeschlossenen Kreditvertrags daraus entstehe, dass sie keinen „EUR-Annuitätenkredit mit 300-monatlichen gleichbleibenden Raten“ abschlossen.

[2]                  Die Vorinstanzen wiesen dieses Klagebegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die außerordentliche Revision der Kläger, die keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist nicht zulässig.

[4]           1. Eine aufzugreifende Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens trägt die Revision nicht vor. Den in der Revision neuerlich – nunmehr als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, rechtliches Gehör und des Gebots der Waffengleichheit – gerügten Verfahrensfehler erster Instanz im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Stoffsammlungsmangel (Ablehnung der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens) hat das Berufungsgericht verneint. Nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Gericht zweiter Instanz nicht als solche anerkannt worden sind, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371; RS0043919).

[5]           2. Ebenso können nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine Rechtsrüge in der Berufung nur zu bestimmten Punkten ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (6 Ob 119/25f ErwGr 2.; 6 Ob 74/24m ErwGr 4.; 2 Ob 74/18y ErwGr 2.1.; RS0043352 [T27, T33]; RS0043338 [T11, T13]).

[6]           Das Erstgericht wies die Klage ab, weil allfällige Ansprüche der Kläger jedenfalls verjährt seien. Die Kläger haben dazu in ihrer Berufung keine Rechtsrüge ausgeführt, worauf das Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat.

[7] Wird in der Berufung die Frage der Verjährung nicht mehr releviert, vermag diese den Gegenstand des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht mehr zu bilden (RS0043573 [T4]). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, die nunmehrigen Rechtsausführungen in der außerordentlichen Revision zu dieser Rechtsfrage zu behandeln. Infolge Verjährung braucht auf die weiteren Rechtsausführungen in der Revision nicht eingegangen zu werden.

[8] 3. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267, AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Kläger ist damit zurückzuweisen (RS0058452 [T21, T25]). Ein Vorabentscheidungsersuchen zu den in der Revision angeführten Vorlagefragen ist im Übrigen aus den bereits genannten Gründen nicht erforderlich.

Textnummer

E146500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00173.25X.1218.000

Im RIS seit

29.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20251218_OGH0002_0060OB00173_25X0000_000