[3] Die außerordentliche Revision der Kläger, die keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist nicht zulässig. [3] Die außerordentliche Revision der Kläger, die keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist nicht zulässig.
[4] 1. Eine aufzugreifende Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens trägt die Revision nicht vor. Den in der Revision neuerlich – nunmehr als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, rechtliches Gehör und des Gebots der Waffengleichheit – gerügten Verfahrensfehler erster Instanz im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Stoffsammlungsmangel (Ablehnung der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens) hat das Berufungsgericht verneint. Nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Gericht zweiter Instanz nicht als solche anerkannt worden sind, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371; RS0043919).
[5] 2. Ebenso können nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine Rechtsrüge in der Berufung nur zu bestimmten Punkten ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (6 Ob 119/25f ErwGr 2.; 6 Ob 74/24m ErwGr 4.; 2 Ob 74/18y ErwGr 2.1.; RS0043352 [T27, T33]; RS0043338 [T11, T13]).
[6] Das Erstgericht wies die Klage ab, weil allfällige Ansprüche der Kläger jedenfalls verjährt seien. Die Kläger haben dazu in ihrer Berufung keine Rechtsrüge ausgeführt, worauf das Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat.
[7] Wird in der Berufung die Frage der Verjährung nicht mehr releviert, vermag diese den Gegenstand des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO nicht mehr zu bilden (RS0043573 [T4]). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, die nunmehrigen Rechtsausführungen in der außerordentlichen Revision zu dieser Rechtsfrage zu behandeln. Infolge Verjährung braucht auf die weiteren Rechtsausführungen in der Revision nicht eingegangen zu werden. [7] Wird in der Berufung die Frage der Verjährung nicht mehr releviert, vermag diese den Gegenstand des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht mehr zu bilden (RS0043573 [T4]). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, die nunmehrigen Rechtsausführungen in der außerordentlichen Revision zu dieser Rechtsfrage zu behandeln. Infolge Verjährung braucht auf die weiteren Rechtsausführungen in der Revision nicht eingegangen zu werden.
[8] 3. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Kläger ist damit zurückzuweisen (RS0058452 [T21, T25]). Ein Vorabentscheidungsersuchen zu den in der Revision angeführten Vorlagefragen ist im Übrigen aus den bereits genannten Gründen nicht erforderlich. [8] 3. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267, AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Kläger ist damit zurückzuweisen (RS0058452 [T21, T25]). Ein Vorabentscheidungsersuchen zu den in der Revision angeführten Vorlagefragen ist im Übrigen aus den bereits genannten Gründen nicht erforderlich.