Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, daß dem Rekurs des Klägers nicht Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt werde.
In der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Kläger, den Revisionsrekurs zurückzuweisen; hilfsweise wird der Antrag gestellt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig. Zur Rechtsfrage, ob die Anhängigkeit eines Verfahrens über eine auf § 55 Abs 1 EheG gestützte Scheidungsklage ein Prozeßhindernis für eine in der Folge eingebrachte, auf § 55 Abs 3 EheG gestützte Scheidungsklage bildet, liegt keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vor. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichtes wegen Nichtigkeit auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig. Zur Rechtsfrage, ob die Anhängigkeit eines Verfahrens über eine auf Paragraph 55, Absatz eins, EheG gestützte Scheidungsklage ein Prozeßhindernis für eine in der Folge eingebrachte, auf Paragraph 55, Absatz 3, EheG gestützte Scheidungsklage bildet, liegt keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vor. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichtes wegen Nichtigkeit auch berechtigt.
Das Erstgericht hat die auf § 55 Abs 3 EheG gestützte Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit, also nach Beteiligung der Beklagten am Verfahren, zurückgewiesen. Das im Verfahren erster Instanz kontradiktorische Verfahren über die Prozeßeinrede der Streitanhängigkeit (§§ 232f ZPO) ist auch im Rekursverfahren zweiseitig (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO). Der Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wurde der Beklagten nicht zugestellt. Das Rekursgericht hat über diesen Rekurs ohne Beteiligung der Beklagten entschieden und damit das Recht auf Gehör verletzt. Dies hat die Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge, was unter der vorliegenden Voraussetzung, daß der Revisionsrekurs zulässig ist, von Amtswegen wahrzunehmen ist. Das Rekursgericht wird im zweiten Rechtsgang der Beklagten den Rekurs des Klägers zuzustellen und nach dem allfälligen Einlangen einer Rekursbeantwortung oder nach dem Ablauf der gesetzlichen Notfrist über den Rekurs neuerlich zu entscheiden haben. Auf die zu lösenden Rechtsfragen zum Thema des Prozeßhindernisses der Streitanhängigkeit bei Scheidungsklagen, die einerseits auf § 55 Abs 1 EheG und andererseits auf Abs 3 leg cit gestützt werden, ist im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht einzugehen.Das Erstgericht hat die auf Paragraph 55, Absatz 3, EheG gestützte Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit, also nach Beteiligung der Beklagten am Verfahren, zurückgewiesen. Das im Verfahren erster Instanz kontradiktorische Verfahren über die Prozeßeinrede der Streitanhängigkeit (Paragraphen 232 f, ZPO) ist auch im Rekursverfahren zweiseitig (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO). Der Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wurde der Beklagten nicht zugestellt. Das Rekursgericht hat über diesen Rekurs ohne Beteiligung der Beklagten entschieden und damit das Recht auf Gehör verletzt. Dies hat die Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge, was unter der vorliegenden Voraussetzung, daß der Revisionsrekurs zulässig ist, von Amtswegen wahrzunehmen ist. Das Rekursgericht wird im zweiten Rechtsgang der Beklagten den Rekurs des Klägers zuzustellen und nach dem allfälligen Einlangen einer Rekursbeantwortung oder nach dem Ablauf der gesetzlichen Notfrist über den Rekurs neuerlich zu entscheiden haben. Auf die zu lösenden Rechtsfragen zum Thema des Prozeßhindernisses der Streitanhängigkeit bei Scheidungsklagen, die einerseits auf Paragraph 55, Absatz eins, EheG und andererseits auf Absatz 3, leg cit gestützt werden, ist im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.