Entscheidung 6 Ob 1735/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.02.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E u H K***** Gesellschaft mbH & Co KG, vertreten durch den Geschäftsführer Herbert K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Grohmann und Dr.Helmut Paul, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagte Partei ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Dartmann und Dr.Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wegen 184.106,06 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17.Oktober 1995, GZ 4 R 78/95-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Klägerin verkaufte der Beklagten einen Personenkraftwagen, den diese mit einem Leasingvertrag an einen Dritten weitergab. Die Klägerin verpflichtete sich in einer "Weitervermittlungsvereinbarung", das Fahrzeug für den Fall, daß der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Grundmietzeit nicht erwirbt, zum Restwert laut Leasingvertrag zurückzukaufen (das Rückverkaufsrecht war Gegenstand eines Vorprozesses, in dem die Zessionarin der Klägerin die Bezahlung des Restwertes durch die Klägerin erwirkte). Die Klägerin ficht nun die Rückkaufsvereinbarung wegen Irrtums an. Es sei Vertragsvoraussetzung gewesen, daß der von der Beklagten abzuschließende Leasingvertrag eine Laufzeit von 48 Monaten und einen Rücknahmepreis von 64.323,94 S enthalten sollte, tatsächlich sei aber eine unüblich kurze Leasingdauer von 15 Monaten mit einem Rückkaufpreis von 248.500,-- S vereinbart worden. Der Irrtum der Klägerin hätte der Beklagten auffallen müssen.
Die Klage wurde von den Vorinstanzen mangels nachgewiesenen Irrtums der Klägerin abgewiesen. Das Berufungsgericht ging von einem nicht beachtlichen Motivirrtum aus. Die Fehlvorstellung über den Inhalt des noch abzuschließenden Leasingvertrages betreffe nicht die Rücknahmevereinbarung.
Rechtliche Beurteilung
In der Frage der Qualifikation des Irrtums der Klägerin wäre für diese selbst bei Richtigkeit ihres Standpunkts, daß der Irrtum über den Inhalt des Leasingvertrages als Geschäftsirrtum der Rückkaufvereinbarung angesehen werden könnte, nichts zu gewinnen. Entscheidungswesentlich sind die Negativfeststellungen des Erstgerichtes (an die der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden ist), insbesondere diejenige, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffen wurde. Danach könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit gehabt habe, also vermeint habe, sich nur dann zum Rückkauf zu binden, wenn der Leasingvertrag auf 48 Monate zum geringeren Rückkaufswert abgeschlossen werde. Es sei keineswegs auszuschließen, daß die Klägerin von der Laufzeitänderung gewußt oder diese sogar veranlaßt habe (S 15 in ON 16). Der beweispflichtigen Klägerin ist daher der Nachweis eines kausalen Irrtums bei Abschluß der Rückkaufvereinbarung mißlungen. Die Revisionsausführungen zu diesem Thema stellen überwiegend eine im Revisionsverfahren unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung dar.
Bei den weiteren Ausführungen der Rechtsrüge (§ 503 Z 4 ZPO) geht die Revisionswerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.Bei den weiteren Ausführungen der Rechtsrüge (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) geht die Revisionswerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB01735.95.0208.000
Dokumentnummer
JJT_19960208_OGH0002_0060OB01735_9500000_000