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Entscheidung 6 Ob 174/08v×

Entscheidung 6 Ob 174/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob174/08v

Entscheidungsdatum

07.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Sabrina M*****, 2. Alice M*****, 3. Bernadette M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen, alle vertreten durch die Eltern Mag. Manuela M***** und Axel M*****, alle *****, diese und die Minderjährigen Sabrina M***** und Alice M***** vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 2008, GZ 45 R 39/08f-S48, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 29. November 2007, GZ 1 P 68/07w-S41, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 45, Satz 2 AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Nach den Materialien zum AußStrG 2003 (abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG 176) wurde mit der Regelung des Paragraph 45, AußStrG das aus der ZPO bekannte Institut des nicht abgesondert anfechtbaren Beschlusses in das Außerstreitverfahren übernommen. Dass auch die Bestellung eines Sachverständigen zu den verfahrensleitenden Beschlüssen zählt, entspricht gesicherter Rechtsprechung (4 Ob 137/05h = RZ 2006/6) und Lehre (Klicka in Rechberger, AußStrG Paragraph 45, Rz 3). Auch im Streitverfahren unterläge ein derartiger Beschluss den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 366, ZPO. Der Verweis auf den angeblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Minderjährigen durch Begutachtung durch einen Sachverständigen vermag daran nichts zu ändern.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich die Mitwirkungspflicht der Minderjährigen nach Paragraph 35, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 359, Absatz 2, ZPO richtet. Damit obliegt es ohnedies im Streitfall dem Gericht, den Parteien die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Paragraph 359, Absatz 2, ZPO, auf den Paragraph 35, AußStrG ausdrücklich verweist, sieht für einen derartigen Beschluss gleichfalls vor, dass dieser nicht abgesondert anfechtbar ist.

Damit gelingt es den Revisionsrekurswerbern aber nicht, eine Rechtsfrage der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E88300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00174.08V.0807.000

Im RIS seit

06.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20080807_OGH0002_0060OB00174_08V0000_000

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