Der Revisionsrekurswerber stellt nicht in Abrede, dass der zum Anerben bestimmte (jüngere) Sohn im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz unversorgt war. Er bezweifelt auch nicht, dass die zwischenzeitig angetretene Beschäftigung als Neuerung bei Bestimmung des Anerben nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Nach dem Kärntner Erbhöfegesetz 1990 richtet sich die Bestimmung des Anerben unter mehreren Nachkommen des Erblassers nach seinem § 6, wobei im zu beurteilenden Fall § 6 Abs 1 Z 4 zum Tragen kommt. In Einklang mit dieser Bestimmung haben die Vorinstanzen den Sohn Johann zum Anerben bestellt. Er ist zwar - ebenso wie der Revisionsrekurswerber - nicht auf dem Erbhof aufgewachsen, wurde jedoch zur Landwirtschaft erzogen und war zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch unversorgt. § 10 AußStrG gestattet nur Neuerungen in Anbetracht von Tatsachen, die bereits vor Beschlussfassung erster Instanz entstanden sind (stRsp RIS-Justiz RS0006928). Auf die Frage, ob der Sohn Johann auch derzeit noch unversorgt ist, kann daher nicht eingegangen werden. Auf die allenfalls fundiertere finanzielle Situation des Revisionsrekurswerbers, die - seiner Auffassung nach - die Abfindung der übrigen Miterben wie auch erforderliche Investitionen in den Erbhof besser sicherstellen könnte, kommt es für die Bestimmung des Anerben nach dem Kärntner Erbhöfegesetz nicht an. Die Höhe allenfalls erforderlicher Investitionen und deren Deckung ist für die Bemessung des Übernahmspreises von Bedeutung. Im Übrigen macht die im Revisionsrekurs dargelegte gesicherte finanzielle Basis des Revisionsrekurswerbers gerade deutlich, dass er (offenbar anders als der zum Anerben bestellte Miterbe) bestens versorgt auf die Übernahme des Hofes nicht angewiesen ist.Nach dem Kärntner Erbhöfegesetz 1990 richtet sich die Bestimmung des Anerben unter mehreren Nachkommen des Erblassers nach seinem Paragraph 6,, wobei im zu beurteilenden Fall Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, zum Tragen kommt. In Einklang mit dieser Bestimmung haben die Vorinstanzen den Sohn Johann zum Anerben bestellt. Er ist zwar - ebenso wie der Revisionsrekurswerber - nicht auf dem Erbhof aufgewachsen, wurde jedoch zur Landwirtschaft erzogen und war zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch unversorgt. Paragraph 10, AußStrG gestattet nur Neuerungen in Anbetracht von Tatsachen, die bereits vor Beschlussfassung erster Instanz entstanden sind (stRsp RIS-Justiz RS0006928). Auf die Frage, ob der Sohn Johann auch derzeit noch unversorgt ist, kann daher nicht eingegangen werden. Auf die allenfalls fundiertere finanzielle Situation des Revisionsrekurswerbers, die - seiner Auffassung nach - die Abfindung der übrigen Miterben wie auch erforderliche Investitionen in den Erbhof besser sicherstellen könnte, kommt es für die Bestimmung des Anerben nach dem Kärntner Erbhöfegesetz nicht an. Die Höhe allenfalls erforderlicher Investitionen und deren Deckung ist für die Bemessung des Übernahmspreises von Bedeutung. Im Übrigen macht die im Revisionsrekurs dargelegte gesicherte finanzielle Basis des Revisionsrekurswerbers gerade deutlich, dass er (offenbar anders als der zum Anerben bestellte Miterbe) bestens versorgt auf die Übernahme des Hofes nicht angewiesen ist.
Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage nach der Herkunft des Erbhofes in der Generationenabfolge hat nur im Zusammenhang mit dem Auswahlkriterium nach § 6 Abs 1 Z 1 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 Bedeutung.Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage nach der Herkunft des Erbhofes in der Generationenabfolge hat nur im Zusammenhang mit dem Auswahlkriterium nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Kärntner Erbhöfegesetz 1990 Bedeutung.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die der Revisionsrekurswerber nun im Fehlen einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zu erkennen glaubt, kann - mangels Geltendmachung im Rekurs gegen die Entscheidung erster Instanz - nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Davon ganz abgesehen war eine derartige Stellungnahme im Verfahren erster Instanz ohnehin eingeholt worden (Beilage zu ON 17), und es hat sich der Revisionsrekurswerber dazu auch seinerzeit geäußert. Die Beurteilung der hier aufgeworfenen Rechtsfragen konnte ohne Zweifel anhand des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990 erfolgen, eine im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG aufzugreifende erhebliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen.Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die der Revisionsrekurswerber nun im Fehlen einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zu erkennen glaubt, kann - mangels Geltendmachung im Rekurs gegen die Entscheidung erster Instanz - nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Davon ganz abgesehen war eine derartige Stellungnahme im Verfahren erster Instanz ohnehin eingeholt worden (Beilage zu ON 17), und es hat sich der Revisionsrekurswerber dazu auch seinerzeit geäußert. Die Beurteilung der hier aufgeworfenen Rechtsfragen konnte ohne Zweifel anhand des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990 erfolgen, eine im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzugreifende erhebliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen.
Der Revisionsrekurs wird daher zurückgewiesen.