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Entscheidung 6 Ob 175/16b×

Entscheidung 6 Ob 175/16b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob175/16b

Entscheidungsdatum

27.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen E* S*, geboren am *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Mag. Jakob Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 2016, GZ 42 R 175/16w, 42 R 176/16t, 42 R 177/16i-146, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Den im außerordentlichen Revisionsrekurs wiederholten (angeblichen) Mangel des Verfahrens erster Instanz, der Betroffene sei nicht (ausreichend) gehört worden, hat bereits das Rekursgericht verneint. Er kann daher im Revisionsrekursverfahren grundsätzlich nicht mehr aufgegriffen werden (stRsp, siehe aus jüngerer Zeit 7 Ob 167/15g; 10 Ob 96/15p).

2. Der weitere Vorwurf, die Vorinstanzen hätten anderweitige Alternativen zum Verkauf der Liegenschaften des Betroffenen, insbesondere die Teilung des Grundstücks, welches im gemeinsamen Eigentum des Betroffenen und seiner Tochter steht, berücksichtigen müssen, geht schon allein deshalb ins Leere, weil die Tochter – worauf der außerordentliche Revisionsrekurs selbst hinweist – „jeglichen Alternativvorschlag prinzipiell ablehn[t]“. Konkrete Vorschläge werden im Übrigen auch im Revisionsrekursverfahren nicht dargetan.

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E115966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:E115966

Im RIS seit

25.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022

Dokumentnummer

JJT_20160927_OGH0002_0060OB00175_16B0000_000