Begründung:
Mit der vorliegenden Mahnklage begehrt die Klägerin Zahlung eines aus vier, die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze von 10.000 EUR (§ 49 Abs 1 JN) jeweils nicht übersteigenden Teilbeträgen bestehenden Gesamtbetrages von 10.380 EUR zuzüglich einer Nebenforderung von 225,24 EUR an Mahn- und Inkassospesen. Der Forderung lägen EDV-Schulungen samt Nebenleistungen zugrunde, die die Beklagte trotz Fälligkeit nicht bezahlt habe. Vorbringen, wonach die Einzelansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden, hat die Klägerin nicht erstattet.Mit der vorliegenden Mahnklage begehrt die Klägerin Zahlung eines aus vier, die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze von 10.000 EUR (Paragraph 49, Absatz eins, JN) jeweils nicht übersteigenden Teilbeträgen bestehenden Gesamtbetrages von 10.380 EUR zuzüglich einer Nebenforderung von 225,24 EUR an Mahn- und Inkassospesen. Der Forderung lägen EDV-Schulungen samt Nebenleistungen zugrunde, die die Beklagte trotz Fälligkeit nicht bezahlt habe. Vorbringen, wonach die Einzelansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden, hat die Klägerin nicht erstattet.
Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Die Klägerin habe keine Umstände behauptet, die zu einer Zusammenrechnung im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN führen könnten; eine Gleichartigkeit der Leistungen schaffe keinen rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Die Streitsache falle demnach in die Wertzuständigkeit des Bezirksgerichts, die Klage sei nach § 43 Abs 1 JN zurückzuweisen.Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Die Klägerin habe keine Umstände behauptet, die zu einer Zusammenrechnung im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN führen könnten; eine Gleichartigkeit der Leistungen schaffe keinen rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Die Streitsache falle demnach in die Wertzuständigkeit des Bezirksgerichts, die Klage sei nach Paragraph 43, Absatz eins, JN zurückzuweisen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Wenngleich die Zusammenrechnungsregeln des § 55 Abs 1 JN im Bereich des Mahnverfahrens im Hinblick auf § 244 Abs 1 ZPO idF ZVN 2002 insoweit keine Anwendung fänden, als immer der gesamte Klagsbetrag für die Zulässigkeit des Mahnverfahrens ausschlaggebend sei, so gelte dies nur im Zusammenhang mit der Prüfung der besonderen Prozessvoraussetzungen für die Einleitung des Mahnverfahrens. Weder § 244 Abs 1 ZPO idF ZVN 2002 noch § 448 Abs 1 ZPO idF vor ZVN 2002 enthielten Regelungen über den Wert des für die sachliche Zuständigkeit maßgeblichen Streitgegenstandes. Diese Regelungen seien in § 55 JN enthalten, der - von der Grundregel der Nichtzusammenrechnung ausgehend - Voraussetzungen bestimme, unter denen eine Zusammenrechnung von (in derselben Klage geltend gemachten) Ansprüchen dennoch stattfinde. Der so ermittelte Streitgegenstand sei nach ausdrücklicher Anordnung des § 55 Abs 5 JN nicht nur für die Zuständigkeit, sondern auch für die Gerichtsbesetzung und für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Wenn nun § 448 Abs 1 ZPO idF vor ZVN 2002 bzw § 244 Abs 1 ZPO idF ZVN 2002 die Summe aller geltend gemachten Beträge für die Zulässigkeit des Mahnverfahrens als maßgeblich erachte, so sei dies von der Frage der sachlichen Zuständigkeit zu trennen. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit komme es daher ausschließlich darauf an, ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen seien, wofür es eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs bedürfte. Diese Voraussetzungen habe das Erstgericht zutreffend verneint. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs wegen Fehlens einer Rechtsprechung zu § 244 Abs 1 ZPO idF ZVN 2002 iVm § 55 JN zulässig sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Wenngleich die Zusammenrechnungsregeln des Paragraph 55, Absatz eins, JN im Bereich des Mahnverfahrens im Hinblick auf Paragraph 244, Absatz eins, ZPO in der Fassung ZVN 2002 insoweit keine Anwendung fänden, als immer der gesamte Klagsbetrag für die Zulässigkeit des Mahnverfahrens ausschlaggebend sei, so gelte dies nur im Zusammenhang mit der Prüfung der besonderen Prozessvoraussetzungen für die Einleitung des Mahnverfahrens. Weder Paragraph 244, Absatz eins, ZPO in der Fassung ZVN 2002 noch Paragraph 448, Absatz eins, ZPO in der Fassung vor ZVN 2002 enthielten Regelungen über den Wert des für die sachliche Zuständigkeit maßgeblichen Streitgegenstandes. Diese Regelungen seien in Paragraph 55, JN enthalten, der - von der Grundregel der Nichtzusammenrechnung ausgehend - Voraussetzungen bestimme, unter denen eine Zusammenrechnung von (in derselben Klage geltend gemachten) Ansprüchen dennoch stattfinde. Der so ermittelte Streitgegenstand sei nach ausdrücklicher Anordnung des Paragraph 55, Absatz 5, JN nicht nur für die Zuständigkeit, sondern auch für die Gerichtsbesetzung und für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Wenn nun Paragraph 448, Absatz eins, ZPO in der Fassung vor ZVN 2002 bzw Paragraph 244, Absatz eins, ZPO in der Fassung ZVN 2002 die Summe aller geltend gemachten Beträge für die Zulässigkeit des Mahnverfahrens als maßgeblich erachte, so sei dies von der Frage der sachlichen Zuständigkeit zu trennen. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit komme es daher ausschließlich darauf an, ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen seien, wofür es eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs bedürfte. Diese Voraussetzungen habe das Erstgericht zutreffend verneint. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs wegen Fehlens einer Rechtsprechung zu Paragraph 244, Absatz eins, ZPO in der Fassung ZVN 2002 in Verbindung mit Paragraph 55, JN zulässig sei.
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - nicht zulässig.