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Entscheidung 6 Ob 176/04g×

Entscheidung 6 Ob 176/04g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob176/04g

Entscheidungsdatum

26.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Kroner Irsigler Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ingeborg S*****, Inhaberin des nicht protokollierten Einzelunternehmens E*****, wegen

10.380 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 26. Mai 2004, GZ 3 R 102/04x-5, womit der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 26. April 2004, GZ 12 Cg 91/04m-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Mahnklage begehrt die Klägerin Zahlung eines aus vier, die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze von 10.000 EUR (Paragraph 49, Absatz eins, JN) jeweils nicht übersteigenden Teilbeträgen bestehenden Gesamtbetrages von 10.380 EUR zuzüglich einer Nebenforderung von 225,24 EUR an Mahn- und Inkassospesen. Der Forderung lägen EDV-Schulungen samt Nebenleistungen zugrunde, die die Beklagte trotz Fälligkeit nicht bezahlt habe. Vorbringen, wonach die Einzelansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden, hat die Klägerin nicht erstattet.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Die Klägerin habe keine Umstände behauptet, die zu einer Zusammenrechnung im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN führen könnten; eine Gleichartigkeit der Leistungen schaffe keinen rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Die Streitsache falle demnach in die Wertzuständigkeit des Bezirksgerichts, die Klage sei nach Paragraph 43, Absatz eins, JN zurückzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Wenngleich die Zusammenrechnungsregeln des Paragraph 55, Absatz eins, JN im Bereich des Mahnverfahrens im Hinblick auf Paragraph 244, Absatz eins, ZPO in der Fassung ZVN 2002 insoweit keine Anwendung fänden, als immer der gesamte Klagsbetrag für die Zulässigkeit des Mahnverfahrens ausschlaggebend sei, so gelte dies nur im Zusammenhang mit der Prüfung der besonderen Prozessvoraussetzungen für die Einleitung des Mahnverfahrens. Weder Paragraph 244, Absatz eins, ZPO in der Fassung ZVN 2002 noch Paragraph 448, Absatz eins, ZPO in der Fassung vor ZVN 2002 enthielten Regelungen über den Wert des für die sachliche Zuständigkeit maßgeblichen Streitgegenstandes. Diese Regelungen seien in Paragraph 55, JN enthalten, der - von der Grundregel der Nichtzusammenrechnung ausgehend - Voraussetzungen bestimme, unter denen eine Zusammenrechnung von (in derselben Klage geltend gemachten) Ansprüchen dennoch stattfinde. Der so ermittelte Streitgegenstand sei nach ausdrücklicher Anordnung des Paragraph 55, Absatz 5, JN nicht nur für die Zuständigkeit, sondern auch für die Gerichtsbesetzung und für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Wenn nun Paragraph 448, Absatz eins, ZPO in der Fassung vor ZVN 2002 bzw Paragraph 244, Absatz eins, ZPO in der Fassung ZVN 2002 die Summe aller geltend gemachten Beträge für die Zulässigkeit des Mahnverfahrens als maßgeblich erachte, so sei dies von der Frage der sachlichen Zuständigkeit zu trennen. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit komme es daher ausschließlich darauf an, ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen seien, wofür es eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs bedürfte. Diese Voraussetzungen habe das Erstgericht zutreffend verneint. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs wegen Fehlens einer Rechtsprechung zu Paragraph 244, Absatz eins, ZPO in der Fassung ZVN 2002 in Verbindung mit Paragraph 55, JN zulässig sei.

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt.

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN stellt auch für die Rechsmittelzulässigkeit darauf ab, ob die einzelnen mit einer Klage geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Paragraph 55, Absatz 5, JN). Nur wenn dies der Fall ist, kann hinsichtlich eines Entscheidungsgegenstandes, der sich aus mehreren Ansprüchen zusammensetzt, von denen keiner 4.000 EUR übersteigt, der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts erhoben werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 528, Rz 2; Nachweise auch bei Gitschthaler in Fasching2 römisch eins Paragraph 55, JN Rz 4; vergleiche Kodek aaO Paragraph 502, Rz 1 je mwN). Dieser Rechtsmittelausschluss kommt auch im Fall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zum Tragen, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (Kodek aaO Paragraph 528, Rz 2). Unstrittig ist, dass die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind. Keiner dieser Ansprüche übersteigt 4.000 EUR.

Der Revisionsrekurs der Klägerin gegen die - die Zurückweisung der Klage bestätigende - Entscheidung des Rekursgerichts ist daher nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig. Er wird zurückgewiesen.

Anmerkung

E74494 6Ob176.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00176.04G.0826.000

Dokumentnummer

JJT_20040826_OGH0002_0060OB00176_04G0000_000