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Entscheidung 6 Ob 177/05f×

Entscheidung 6 Ob 177/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob177/05f

Entscheidungsdatum

25.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN 181.709w eingetragenen C***** AG mit dem Sitz in Wien, aus Anlass des Revisionsrekurses der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Februar 2005, GZ 28 R 216/04x-9, womit über den Rekurs des Vorstandsmitglieds Andras B*****, vertreten durch Dr. Tibor Gálffy, Rechtsanwalt in Wien, der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. August 2004, GZ 71 Fr 8145/04g-5, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses dem Antrag des zurückgetretenen Vorstandsmitglieds der AG stattgegeben und die Eintragung seiner Löschung im Firmenbuch bewilligt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Die gegen die Rekursentscheidung eingebrachte „Beschwerde" (richtig: Revisionsrekurs) der Gesellschaft war zunächst nur vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft gefertigt. Über Verbesserungsauftrag des Erstgerichts wurde das Rechtsmittel auch von einem Vorstandsmitglied gezeichnet.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage des Aktes durch das Erstgericht zur Entscheidung über den Revisionsrekurs ist verfrüht. Es bedarf eines weiteren Verbesserungsverfahrens:

Auf das Revisionsrekursverfahren sind - weil die Rekursentscheidung nach dem 31. 12. 2004 gefällt wurde - schon die Bestimmungen des neuen Außerstreitgesetzes, BGBl I 2003/111, über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren anzuwenden (Paragraph 203, Absatz eins,). Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG idgF müssen sich Parteien im Revisionsrekursverfahren in Firmenbuchsachen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Dies hätte das Erstgericht zu beachten gehabt. Es wird nach Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG vorzugehen haben.

Textnummer

E78334

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00177.05F.0825.000

Im RIS seit

24.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050825_OGH0002_0060OB00177_05F0000_000

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