Die Ausführungen des Rekursgerichtes entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 1 ZPO liegt nur vor, wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist, jener der Z 2, wenn sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder der Gegner bei seiner Vernehmung einer falschen Beweisaussage schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist. Z 3 leg cit wiederum erfordert, daß die Entscheidung durch eine ..... als Urkundenfälschung oder mittelbareDer Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO liegt nur vor, wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist, jener der Ziffer 2,, wenn sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder der Gegner bei seiner Vernehmung einer falschen Beweisaussage schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist. Ziffer 3, leg cit wiederum erfordert, daß die Entscheidung durch eine ..... als Urkundenfälschung oder mittelbare
unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung ... erwirkt wurde. Das Verfahren 3 Cg 154/95m des Landesgerichtes Leoben wurde ab der Erstattung der Klagebeantwortung für nichtig erklärt, das Versäumungsurteil wurde auf Grund des (schlüssigen) Vorbringens in der Klage, in der das statische Gutachten keineswegs erwähnt wird, gefällt. Wegen der Präklusionswirkung der Versäumung ist jede Beweisaufnahme und damit auch die von der Rekurswerberin behauptete "Mitberücksichtigung" des angeblich gefälschten bzw verfälschten Gutachtens ausgeschlossen. Die behaupteten Wiederaufnahmsgründe des § 530 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO konnten für das gefällte Versäumungsurteil daher nicht kausal sein.unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung ... erwirkt wurde. Das Verfahren 3 Cg 154/95m des Landesgerichtes Leoben wurde ab der Erstattung der Klagebeantwortung für nichtig erklärt, das Versäumungsurteil wurde auf Grund des (schlüssigen) Vorbringens in der Klage, in der das statische Gutachten keineswegs erwähnt wird, gefällt. Wegen der Präklusionswirkung der Versäumung ist jede Beweisaufnahme und damit auch die von der Rekurswerberin behauptete "Mitberücksichtigung" des angeblich gefälschten bzw verfälschten Gutachtens ausgeschlossen. Die behaupteten Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO konnten für das gefällte Versäumungsurteil daher nicht kausal sein.
Bei einer Wiederaufnahmsklage gegen ein Versäumungsurteil dürfen alle jene Tatsachen, die von der Fiktion des § 396 ZPO getroffen werden, im Wiederaufnahmsstreit nicht berührt werden. Eine Behauptung, die Beklagte und nunmehrige Wiederaufnahmsklägerin habe mangels Beweismittel und dadurch mangels einer aussichtsreichen Verteidigung gegen sich ein Versäumungsurteil ergehen lassen, wurde nicht erhoben und wäre schon durch den Akteninhalt auch tatsächlich widerlegt. Ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO liegt daher ebenfalls nicht vor. Eine Wiederaufnahme aus "Billigkeitsgründen" ist im Gesetz nicht vorgesehen.Bei einer Wiederaufnahmsklage gegen ein Versäumungsurteil dürfen alle jene Tatsachen, die von der Fiktion des Paragraph 396, ZPO getroffen werden, im Wiederaufnahmsstreit nicht berührt werden. Eine Behauptung, die Beklagte und nunmehrige Wiederaufnahmsklägerin habe mangels Beweismittel und dadurch mangels einer aussichtsreichen Verteidigung gegen sich ein Versäumungsurteil ergehen lassen, wurde nicht erhoben und wäre schon durch den Akteninhalt auch tatsächlich widerlegt. Ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO liegt daher ebenfalls nicht vor. Eine Wiederaufnahme aus "Billigkeitsgründen" ist im Gesetz nicht vorgesehen.