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Entscheidung 6 Ob 177/97s×

Entscheidung 6 Ob 177/97s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob177/97s

Entscheidungsdatum

19.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Karin S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** GesmbH, ***** wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 3 Cg 154/95m des Landesgerichtes Leoben, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 2.April 1997, GZ 3 R 19/97g, 3 R 20/97d-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Rekursgerichtes entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO liegt nur vor, wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist, jener der Ziffer 2,, wenn sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder der Gegner bei seiner Vernehmung einer falschen Beweisaussage schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist. Ziffer 3, leg cit wiederum erfordert, daß die Entscheidung durch eine ..... als Urkundenfälschung oder mittelbare

unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung ... erwirkt wurde. Das Verfahren 3 Cg 154/95m des Landesgerichtes Leoben wurde ab der Erstattung der Klagebeantwortung für nichtig erklärt, das Versäumungsurteil wurde auf Grund des (schlüssigen) Vorbringens in der Klage, in der das statische Gutachten keineswegs erwähnt wird, gefällt. Wegen der Präklusionswirkung der Versäumung ist jede Beweisaufnahme und damit auch die von der Rekurswerberin behauptete "Mitberücksichtigung" des angeblich gefälschten bzw verfälschten Gutachtens ausgeschlossen. Die behaupteten Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO konnten für das gefällte Versäumungsurteil daher nicht kausal sein.

Bei einer Wiederaufnahmsklage gegen ein Versäumungsurteil dürfen alle jene Tatsachen, die von der Fiktion des Paragraph 396, ZPO getroffen werden, im Wiederaufnahmsstreit nicht berührt werden. Eine Behauptung, die Beklagte und nunmehrige Wiederaufnahmsklägerin habe mangels Beweismittel und dadurch mangels einer aussichtsreichen Verteidigung gegen sich ein Versäumungsurteil ergehen lassen, wurde nicht erhoben und wäre schon durch den Akteninhalt auch tatsächlich widerlegt. Ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO liegt daher ebenfalls nicht vor. Eine Wiederaufnahme aus "Billigkeitsgründen" ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Anmerkung

E46776 06A01777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00177.97S.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19970619_OGH0002_0060OB00177_97S0000_000