Diese Vorgangsweise ist verfehlt.
In Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand (Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht erkannt hat) an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat (§ 502 Abs 3 ZPO). Gemäß § 508 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof ist in einem solchen Fall zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision funktionell unzuständig.In Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand (Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht erkannt hat) an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Gemäß Paragraph 508, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof ist in einem solchen Fall zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision funktionell unzuständig.
Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf hierüber nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe entgegen, dass die im vorliegenden Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof und nicht an das Berufungsgericht gerichtet ist, hat es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen (RIS-Justiz RS0109501; RS0109620).Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf hierüber nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe entgegen, dass die im vorliegenden Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof und nicht an das Berufungsgericht gerichtet ist, hat es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen (RIS-Justiz RS0109501; RS0109620).