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Entscheidung 6 Ob 179/98m×

Entscheidung 6 Ob 179/98m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob179/98m

Entscheidungsdatum

25.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Michael A*****, vertreten durch Dr.Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr.Martin S*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufes, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 26.Februar 1998, GZ 6 R 248/97f-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, daß mit den inkriminierten Äußerungen dem Kläger persönlich verwerfliches Handeln vorgeworfen und nicht nur seine "politische Verantwortung und Kompetenz eingefordert" wurde. Auch wenn Bezüge und Belohnungen des Spitzenpersonals im LKH Klagenfurt im vorliegenden Einzelfall in den Medien erörtert wurden, so kann auch vom verständigen Leser nicht von vornherein vorausgesetzt werden, dieser sei sich über die Kompetenzen und Einspruchsmöglichkeiten des zuständigen Ressortpolitikers gegenüber einer ausgegliederten Krankenhausbetriebsgesell- schaft und deren Organen nach dem Kärntner Krankenanstaltenbetriebsgesetz im klaren, vielmehr wird ein nicht unerheblicher Teil der Durchschnittsleser gerade jenem Mitglied der Landesregierung, in dessen Kompetenz das Gesundheitswesen und damit auch das Krankenanstaltenreferat fällt, bestimmende Machtbefugnisse zuschreiben. Eine rechtliche Fehlbeurteilung im vorliegenden Einzelfall und damit eine erhebliche Rechtsfrage liegen nicht vor.

Anmerkung

E50754 06A01798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00179.98M.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19980625_OGH0002_0060OB00179_98M0000_000