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Entscheidung 6 Ob 18/04x×

Entscheidung 6 Ob 18/04x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob18/04x

Entscheidungsdatum

19.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Faramarz E*****, vertreten durch Dr. Michael Krüger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N*****, Druck- und Verlagsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Haas und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Widerruf und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2003, GZ 5 R 94/03k-16, womit das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 31. Jänner 2003, GZ 29 Cg 132/02z-11, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vorwurf des Klägers, das Berufungsgericht habe die Beweislastverteilung und die Unklarheitenregel unrichtig angewendet, geht ins Leere. Wie eine Aussage zu verstehen ist und ob danach in die Ehre eines anderen eingegriffen und dessen Ruf geschädigt wird, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise aus dem Gesamtzusammenhang der Äußerung. Dass die beanstandete Aussage der Beklagten im Zusammenhang und als Schlussfolgerung aus den unmittelbar davor dargestellten und tatsächlich auch durchgeführten Verfolgungsmaßnahmen verstanden wird, ist naheliegend. Die Aussage ist angesichts der damals vorgenommenen Verfolgungshandlungen in ihrem Tatsachenkern auch richtig. Immerhin hatten sich nach der auch vom Kläger nicht widersprochenen Behauptung 160 Geschädigte bei der Kriminalpolizei gemeldet.

Ob der Bericht im Medium der Beklagten die objektive Verdachtslage wertungsneutral darstellte oder zum Ausdruck brachte, der Kläger sei nicht bloß tatverdächtig, sondern habe die ihm angelasteten strafbaren Handlungen tatsächlich begangen, richtet sich gleichfalls nach dem Gesamteindruck, den die Berichterstattung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, denen im Allgemeinen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Angesichts des Inhaltes der vorliegenden Berichterstattung in ihrem Gesamtzusammenhang lässt sich eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erkennen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E72524 6Ob18.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00018.04X.0219.000

Dokumentnummer

JJT_20040219_OGH0002_0060OB00018_04X0000_000