Begründung:
Ida ***** W***** ist am 18. 8. 1980 gestorben. In ihrem Testament vom 12. 12. 1963 hatte sie „zu gleichen Teilen meine ehelichen Kinder“ zu Erben eingesetzt und beigefügt, derzeit zwei eheliche Kinder zu haben, nämlich die beiden am 6. 9. 1954 geborenen Zwillinge Johann und Ernst.
Der Sohn Ernst erlag am 18. 8. 1980 ebenso wie seine Mutter am Unfallsort den Verletzungen, die er bei einem Verkehrsunfall erlitten hatte. Nach den Sterbebucheintragungen starben Mutter und Sohn in derselben Minute. Ernst W***** hinterließ eine Witwe und den am 23. 7. 1975 geborenen Sohn Roman Ernst.
Der Sohn Johann gab aufgrund des Testaments vom 12. 12. 1963 zum gesamten Nachlass seiner Mutter die bedingte Erbserklärung ab; dabei berief er sich auf ein nach der Aktenlage anzunehmendes gleichzeitiges Ableben seiner Mutter und seines Bruders und folgerte daraus einen Zuwachs des seinem Bruder zugedachten Erbteils gemäß § 560 ABGB.Der Sohn Johann gab aufgrund des Testaments vom 12. 12. 1963 zum gesamten Nachlass seiner Mutter die bedingte Erbserklärung ab; dabei berief er sich auf ein nach der Aktenlage anzunehmendes gleichzeitiges Ableben seiner Mutter und seines Bruders und folgerte daraus einen Zuwachs des seinem Bruder zugedachten Erbteils gemäß Paragraph 560, ABGB.
Der mj Enkel Roman Ernst gab aufgrund des Testaments vom 12. 12. 1963 zur Hälfte des Nachlasses nach seiner Großmutter die bedingte Erbserklärung ab; er behauptete, dass sein Vater die Erblasserin überlebt habe und folgerte daraus eine Transmission.
Das Abhandlungsgericht nahm die Erbserklärung des Sohnes - zum gesamten Nachlass - an, wies die des Enkels - zur Hälfte des Nachlasses - zurück und gab einem Antrag des Sohnes nach § 810 ABGB, § 145 AußStrG statt.Das Abhandlungsgericht nahm die Erbserklärung des Sohnes - zum gesamten Nachlass - an, wies die des Enkels - zur Hälfte des Nachlasses - zurück und gab einem Antrag des Sohnes nach Paragraph 810, ABGB, Paragraph 145, AußStrG statt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Enkels insofern statt, als es dessen Erbserklärung zu Gericht annahm und den Antrag des Sohnes der Erblasserin auf Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses abwies; es bestätigte aber die Annahme der Erbserklärung des Sohnes zum gesamten Nachlass, also auch insoweit, als diese Erbserklärung mit jener des Enkels in Ansehung einer Nachlasshälfte im Widerspruch steht.
Der Enkel der Erblasserin ficht die rekursgerichtliche Entscheidung insoweit an, als die Annahme der Erbserklärung seines Onkels auch in dem Umfang bestätigt wurde, in dem sie mit seiner eigenen (also in Ansehung einer Nachlasshälfte) im Widerspruch steht.
Im Umfang dieser Anfechtung hat das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die gleichzeitige Abänderung der erstinstanzlichen Beschlussfassung über die Erbserklärung des Enkels und über den Antrag nach § 145 AußStrG ändert am bestätigenden Charakter der zweitinstanzlichen Entscheidung über die Erbserklärung des Sohnes der Erblasserin nichts. Die Entscheidungen über die Teilnahmeansprüche der einzelnen Erbprätendenten am Verlassenschaftenverfahren sind sachlich voneinander unabhängig, auch wenn sie formell gleichzeitig erfolgen und die Verfahrensstellung des Mitbewerbers um die Nachlasseinantwortung berühren.Im Umfang dieser Anfechtung hat das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die gleichzeitige Abänderung der erstinstanzlichen Beschlussfassung über die Erbserklärung des Enkels und über den Antrag nach Paragraph 145, AußStrG ändert am bestätigenden Charakter der zweitinstanzlichen Entscheidung über die Erbserklärung des Sohnes der Erblasserin nichts. Die Entscheidungen über die Teilnahmeansprüche der einzelnen Erbprätendenten am Verlassenschaftenverfahren sind sachlich voneinander unabhängig, auch wenn sie formell gleichzeitig erfolgen und die Verfahrensstellung des Mitbewerbers um die Nachlasseinantwortung berühren.