Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat im Falle der Umwandlung einer reinen Komplementärgesellschaft erkannt, die Auslegung des Art. III § 10 GmbHG-Novelle 1980, daß nach dieser Gesetzesstelle auch bloße Mantel-, Holding-, Besitz- oder Komplementärgesellschaften einer Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf einen Nachfolgeunternehmer oder auf ein Nachfolgeunternehmen zugänglich seien, weil die Führung des Betriebes für das Vorliegen eines Unternehmens nicht wesentlich sei, sei nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG (GesRZ 1987, 150 = RdW 1987, 160). Die im Gegensatz zu der von der Handelskammer vertretenen Auffassung dargelegte Auslegung stimmt mit der im Schrifttum nahezu einhellig geäußerten Ansicht überein (Arnold, GmbH-Handbuch, 10 und 69; Kostner, GmbH-Handbuch3, 212; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 779;Der Oberste Gerichtshof hat im Falle der Umwandlung einer reinen Komplementärgesellschaft erkannt, die Auslegung des Artikel römisch drei, Paragraph 10, GmbHG-Novelle 1980, daß nach dieser Gesetzesstelle auch bloße Mantel-, Holding-, Besitz- oder Komplementärgesellschaften einer Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf einen Nachfolgeunternehmer oder auf ein Nachfolgeunternehmen zugänglich seien, weil die Führung des Betriebes für das Vorliegen eines Unternehmens nicht wesentlich sei, sei nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG (GesRZ 1987, 150 = RdW 1987, 160). Die im Gegensatz zu der von der Handelskammer vertretenen Auffassung dargelegte Auslegung stimmt mit der im Schrifttum nahezu einhellig geäußerten Ansicht überein (Arnold, GmbH-Handbuch, 10 und 69; Kostner, GmbH-Handbuch3, 212; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 779;
Gassner in Arnold/Gassner/Meinhart, Die GmbH Neuregelungen 1980, 76;
Helbich, Neuerungen im Strukturverbesserungsrecht2, 52 f). Der Oberste Gerichtshof pflichtet der im zitierten Schrifttum vertretenen Ansicht bei. Die in der zitierten Vorentscheidung als nicht offenbar gesetzwidrig erkannte Auslegung ist richtig. Mag auch der Beweggrund für die gesellschaftsrechtliche Regelung nach Art. III § 10 GmbHG-Novelle 1980 darin gelegen gewesen sein, ein Tatbestandsmerkmal für die abgabenrechtlichen Regelungen nach Art. IV GmbHG-Novelle 1980 zu schaffen, besteht jedoch kein hinreichender Grund, die Möglichkeit der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung in teleologischer Reduktion auf die Fälle ihrer abgabenrechtlichen Erheblichkeit einzuschränken, weil einerseits das Interesse der Gesellschafter einer dem novellierten Recht nicht angepaßten Gesellschaft am Unterbleiben der Abwicklung unabhängig von abgabenrechtlichen Begünstigungen einer Betriebsübernahme anzuerkennen ist und andererseits auf Gläubigerinteressen beim Fehlen eines von der Gesellschaft im Rahmen ihres Unternehmens geführten Betriebes keinesfalls in weiterreichender Weise Bedacht genommen werden müßte als beim Vorhandensein eines solchen Betriebes. In Stattgebung des Revisionsrekurses war die angefochtene Rekursentscheidung in dem Sinne abzuändern, daß dem Rekurs gegen die erstinstanzliche Eintragungsverfügung nicht stattgegeben werde. Gleichzeitig war aber auch die offenbare Unrichtigkeit der verfügten Eintragung in der Weise zu berichtigen, daß die Umwandlung nicht durch Übertragung auf eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht, sondern durch Übertragung auf den Hauptgesellschafter beschlossen wurde.Helbich, Neuerungen im Strukturverbesserungsrecht2, 52 f). Der Oberste Gerichtshof pflichtet der im zitierten Schrifttum vertretenen Ansicht bei. Die in der zitierten Vorentscheidung als nicht offenbar gesetzwidrig erkannte Auslegung ist richtig. Mag auch der Beweggrund für die gesellschaftsrechtliche Regelung nach Artikel römisch drei, Paragraph 10, GmbHG-Novelle 1980 darin gelegen gewesen sein, ein Tatbestandsmerkmal für die abgabenrechtlichen Regelungen nach Artikel römisch vier, GmbHG-Novelle 1980 zu schaffen, besteht jedoch kein hinreichender Grund, die Möglichkeit der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung in teleologischer Reduktion auf die Fälle ihrer abgabenrechtlichen Erheblichkeit einzuschränken, weil einerseits das Interesse der Gesellschafter einer dem novellierten Recht nicht angepaßten Gesellschaft am Unterbleiben der Abwicklung unabhängig von abgabenrechtlichen Begünstigungen einer Betriebsübernahme anzuerkennen ist und andererseits auf Gläubigerinteressen beim Fehlen eines von der Gesellschaft im Rahmen ihres Unternehmens geführten Betriebes keinesfalls in weiterreichender Weise Bedacht genommen werden müßte als beim Vorhandensein eines solchen Betriebes. In Stattgebung des Revisionsrekurses war die angefochtene Rekursentscheidung in dem Sinne abzuändern, daß dem Rekurs gegen die erstinstanzliche Eintragungsverfügung nicht stattgegeben werde. Gleichzeitig war aber auch die offenbare Unrichtigkeit der verfügten Eintragung in der Weise zu berichtigen, daß die Umwandlung nicht durch Übertragung auf eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht, sondern durch Übertragung auf den Hauptgesellschafter beschlossen wurde.