Der vom Rechtsmittelwerber gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Der Rechtsmittelwerber hat in seiner an das Registergericht gerichteten Eingabe seine Einschreiterbefugnis mit den im sogenannten Rubrum seinem Namen beigesetzten Wörtern "als Geschäftsführer" behauptet und dazu vorgebracht, die Berufung seiner Ehefrau zur Geschäftsführerin der Muttergesellschaft sei fehlerhaft gewesen, weil dieser Gesellschafterbeschluß entgegen einem gesellschaftsvertraglich festgelegten Einstimmigkeitserfordernis nur mit der Stimme seiner Ehefrau als der Mehrheitsgesellschafterin und gegen die Stimme der durch ihn vertretenen Tochtergesellschaft gefaßt worden sei. Die Tochtergesellschaft habe auch gegen den Gesellschafterbeschluß der Muttergesellschaft eine Nichtigkeitsklage gemäß § 41 GmbHG erhoben. Deshalb sei die ordnungsgemäße Vertretung der Muttergesellschaft bei der Beschlußfassung der Tochtergesellschaft vom 28.Juni 1989 über den Geschäftsführerwechsel strittig und nur im Rechtsstreit zu klären.Der vom Rechtsmittelwerber gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Der Rechtsmittelwerber hat in seiner an das Registergericht gerichteten Eingabe seine Einschreiterbefugnis mit den im sogenannten Rubrum seinem Namen beigesetzten Wörtern "als Geschäftsführer" behauptet und dazu vorgebracht, die Berufung seiner Ehefrau zur Geschäftsführerin der Muttergesellschaft sei fehlerhaft gewesen, weil dieser Gesellschafterbeschluß entgegen einem gesellschaftsvertraglich festgelegten Einstimmigkeitserfordernis nur mit der Stimme seiner Ehefrau als der Mehrheitsgesellschafterin und gegen die Stimme der durch ihn vertretenen Tochtergesellschaft gefaßt worden sei. Die Tochtergesellschaft habe auch gegen den Gesellschafterbeschluß der Muttergesellschaft eine Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 41, GmbHG erhoben. Deshalb sei die ordnungsgemäße Vertretung der Muttergesellschaft bei der Beschlußfassung der Tochtergesellschaft vom 28.Juni 1989 über den Geschäftsführerwechsel strittig und nur im Rechtsstreit zu klären.
Im Rekurs gegen den Beschluß des Registergerichtes brachte der Rechtsmittelwerber keine neuen Tatumstände vor.
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß dem Rechtsmittelwerber nach der Aktenlage keinesfalls gegen Beschlüsse, mit welchen die Eintragung seiner Abberufung als Geschäftsführer und die Bestellung einer neuen Geschäftsführerin in das Handelsregister verfügt wurde, ein Beschwerderecht zustand. Er hatte bei der Tochtergesellschaft, deren einzutragende Rechtsverhältnisse Verfahrensgegenstand sind, nur die Stellung eines alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers. Als solchem kam ihm gegen die registergerichtliche Verfügung der Eintragung seiner Abberufung kein Rekursrecht zu (EvBl. 1967/133 uva; die vom Rechtsmittelwerber zitierte, in EvBl. 1979/202 veröffentlichte Entscheidung sagt nichts über die Beschwerdebefugnis eines Geschäftsführers, dessen Abberufung in das Handelsregister eingetragen wurde, im Handelsregisterverfahren über diese Eintragung aus, sondern trifft lediglich Aussagen über
die - eingeschränkte - Wirkung der Handelsregistereintragung über das Bestehen einer organschaftlichen Vertretung für andere Gerichtsverfahren, in denen die ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft aus verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen zu prüfen und selbständig zu beurteilen ist). Auch eine Nichtigkeitsklage gegen den als fehlerhaft bezeichneten Beschluß der Muttergesellschaft konnte der Rechtsmittelwerber nicht im eigenen Namen, sondern nur namens der Tochtergesellschaft als deren Geschäftsführer erheben. Einer Eintragung der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH in das Handelsregister kommt keine rechtsbegründende Wirkung zu. Sie äußert lediglich im Rahmen des § 15 HGB Rechtswirkungen und berührt deshalb die tatsächliche rechtliche Stellung eines entgegen der wahren Rechtslage zu Unrecht als abberufen in das Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers nicht. Es trifft ausschließlich die Gesellschaft, wessen Verhalten sie sich nach Maßgabe des § 15 HGB als Organhandeln zurechnen lassen müßte.die - eingeschränkte - Wirkung der Handelsregistereintragung über das Bestehen einer organschaftlichen Vertretung für andere Gerichtsverfahren, in denen die ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft aus verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen zu prüfen und selbständig zu beurteilen ist). Auch eine Nichtigkeitsklage gegen den als fehlerhaft bezeichneten Beschluß der Muttergesellschaft konnte der Rechtsmittelwerber nicht im eigenen Namen, sondern nur namens der Tochtergesellschaft als deren Geschäftsführer erheben. Einer Eintragung der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH in das Handelsregister kommt keine rechtsbegründende Wirkung zu. Sie äußert lediglich im Rahmen des Paragraph 15, HGB Rechtswirkungen und berührt deshalb die tatsächliche rechtliche Stellung eines entgegen der wahren Rechtslage zu Unrecht als abberufen in das Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers nicht. Es trifft ausschließlich die Gesellschaft, wessen Verhalten sie sich nach Maßgabe des Paragraph 15, HGB als Organhandeln zurechnen lassen müßte.
Die Frage der Berechtigung zur Antragstellung nach § 15 a GmbHG hat mit der vom Rekursgericht verneinten Antrags- und Rechtsmittelberechtigung im Handelsregisterverfahren nichts zu tun. Auch das neue Vorbringen im Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß ist nicht stichhältig. Der Rechtsmittelwerber behauptet, daß die Tochtergesellschaft mit Abtretungsvertrag vom 10. Dezember 1984 den Geschäftsanteil des Rechtsmittelwerbers an der Muttergesellschaft erworben habe, wodurch mittelbar ein gemäß § 81 GmbHG verpönter und wirkungsloser Erwerb eigener Geschäftsanteile vorgenommen worden sei, so daß nach wie vor der Rechtsmittelwerber Gesellschafter der Muttergesellschaft sei, was die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung der Ehefrau des Rechtsmittelwerbers zur Geschäftsführerin der Tochtergesellschaft und in weiterer Folge die Unwirksamkeit des durch diese Geschäftsführerin der Tochtergesellschaft gefaßten Beschlusses auf Abberufung des Rechtsmittelwerbers als Geschäftsführers bewirke.Die Frage der Berechtigung zur Antragstellung nach Paragraph 15, a GmbHG hat mit der vom Rekursgericht verneinten Antrags- und Rechtsmittelberechtigung im Handelsregisterverfahren nichts zu tun. Auch das neue Vorbringen im Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß ist nicht stichhältig. Der Rechtsmittelwerber behauptet, daß die Tochtergesellschaft mit Abtretungsvertrag vom 10. Dezember 1984 den Geschäftsanteil des Rechtsmittelwerbers an der Muttergesellschaft erworben habe, wodurch mittelbar ein gemäß Paragraph 81, GmbHG verpönter und wirkungsloser Erwerb eigener Geschäftsanteile vorgenommen worden sei, so daß nach wie vor der Rechtsmittelwerber Gesellschafter der Muttergesellschaft sei, was die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung der Ehefrau des Rechtsmittelwerbers zur Geschäftsführerin der Tochtergesellschaft und in weiterer Folge die Unwirksamkeit des durch diese Geschäftsführerin der Tochtergesellschaft gefaßten Beschlusses auf Abberufung des Rechtsmittelwerbers als Geschäftsführers bewirke.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Rekurs neu vorgebrachten Umstände den Rechtsmittelwerber zur Anfechtung von Beschlüssen der Muttergesellschaft berechtigten oder ob gar die Beschlüsse der Tochtergesellschaft vom 28.Juni 1989 auf Abberufung und Neubestellung eines Geschäftsführers als absolut unwirksam zu qualifizieren wären. Keinesfalls widerlegten die neu vorgebrachten Umstände aber die vom Rekursgericht zutreffend dargelegte Ansicht über das Fehlen einer Rekursberechtigung des Einschreiters, weil dieser auch als Gesellschafter der Muttergesellschaft nicht berechtigt erschiene, unmittelbar im Handelsregisterverfahren über Registereintragungen der Tochtergesellschaft Rechtsmittel zu erheben. Nach dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers sei er nach wie vor Minderheitsgesellschafter der Muttergesellschaft. Als solcher wäre er aber umsoweniger im anhängigen Handelsregisterverfahren der Tochtergesellschaft antrags- und rekursbefugt, als nicht einmal der Muttergesellschaft selbst in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin (wenn auch Alleingesellschafterin) eine Beteiligtenstellung zuzuerkennen wäre. Die Frage nach der absoluten Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen der Muttergesellschaft als Vorfrage zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Vertretung dieser Alleingesellschafterin bei der der Eintragung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlüsse der Tochtergesellschaft stellt sich in diesem Verfahren nicht, weil eine sachliche Prüfung durch die Rechtsmittelinstanz nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels zu erfolgen hat. Ob die Voraussetzungen zur Einleitung eines amtswegigen Löschungsverfahrens im Sinne des § 142 FGG vorliegen, bleibt der pflichtgemäßen Prüfung durch das Registergericht (zu HRB 21.616) vorbehalten.Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Rekurs neu vorgebrachten Umstände den Rechtsmittelwerber zur Anfechtung von Beschlüssen der Muttergesellschaft berechtigten oder ob gar die Beschlüsse der Tochtergesellschaft vom 28.Juni 1989 auf Abberufung und Neubestellung eines Geschäftsführers als absolut unwirksam zu qualifizieren wären. Keinesfalls widerlegten die neu vorgebrachten Umstände aber die vom Rekursgericht zutreffend dargelegte Ansicht über das Fehlen einer Rekursberechtigung des Einschreiters, weil dieser auch als Gesellschafter der Muttergesellschaft nicht berechtigt erschiene, unmittelbar im Handelsregisterverfahren über Registereintragungen der Tochtergesellschaft Rechtsmittel zu erheben. Nach dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers sei er nach wie vor Minderheitsgesellschafter der Muttergesellschaft. Als solcher wäre er aber umsoweniger im anhängigen Handelsregisterverfahren der Tochtergesellschaft antrags- und rekursbefugt, als nicht einmal der Muttergesellschaft selbst in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin (wenn auch Alleingesellschafterin) eine Beteiligtenstellung zuzuerkennen wäre. Die Frage nach der absoluten Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen der Muttergesellschaft als Vorfrage zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Vertretung dieser Alleingesellschafterin bei der der Eintragung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlüsse der Tochtergesellschaft stellt sich in diesem Verfahren nicht, weil eine sachliche Prüfung durch die Rechtsmittelinstanz nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels zu erfolgen hat. Ob die Voraussetzungen zur Einleitung eines amtswegigen Löschungsverfahrens im Sinne des Paragraph 142, FGG vorliegen, bleibt der pflichtgemäßen Prüfung durch das Registergericht (zu HRB 21.616) vorbehalten.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß der Rechtsmittelantrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Aussetzung der Entscheidung über die Eintragung der Ehefrau des Rechtsmittelwerbers als Geschäftsführerin gemäß § 127 FGG zu verfügen, hilfsweise dem Erstgericht die Entscheidung im Sinne des Erstantrages aufzutragen, verfehlt ist: Nach dem Inhalt des angefochtenen rekursgerichtlichen Beschlusses wurde ein an die zweite Instanz gerichtetes Rechtsmittel mangels Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur die Überprüfung dieser Formalentscheidung, nicht aber die sachliche Entscheidung über die Eintragung oder Nichteintragung des Geschäftsführerwechsels sein. Das Rekursgericht hat die Anfechtungsbefugnis des Rechtsmittelwerbers zutreffend verneint. Dem gegen seinen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs war ein Erfolg zu versagen.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß der Rechtsmittelantrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Aussetzung der Entscheidung über die Eintragung der Ehefrau des Rechtsmittelwerbers als Geschäftsführerin gemäß Paragraph 127, FGG zu verfügen, hilfsweise dem Erstgericht die Entscheidung im Sinne des Erstantrages aufzutragen, verfehlt ist: Nach dem Inhalt des angefochtenen rekursgerichtlichen Beschlusses wurde ein an die zweite Instanz gerichtetes Rechtsmittel mangels Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur die Überprüfung dieser Formalentscheidung, nicht aber die sachliche Entscheidung über die Eintragung oder Nichteintragung des Geschäftsführerwechsels sein. Das Rekursgericht hat die Anfechtungsbefugnis des Rechtsmittelwerbers zutreffend verneint. Dem gegen seinen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs war ein Erfolg zu versagen.