Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die zwangsweise Abnahme eines Rangordnungsbescheides beim Gegner der gefährdeten Partei ohne Rücksicht auf dessen Bereitschaft zur Ausfolgung, bei jedem dritten Verwahrer (einerlei, ob er den Rangordnungsbeschluß im Namen des Gegners der gefährdeten Partei oder eines Dritten, etwa des Käufers, verwahrt) in Analogie zu den §§ 346, 347 EO aber nur im Fall von dessen Bereitwilligkeit zur Ausfolgung durchgeführt werden kann (SZ 23/370, 6 Ob 773/78 uva).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die zwangsweise Abnahme eines Rangordnungsbescheides beim Gegner der gefährdeten Partei ohne Rücksicht auf dessen Bereitschaft zur Ausfolgung, bei jedem dritten Verwahrer (einerlei, ob er den Rangordnungsbeschluß im Namen des Gegners der gefährdeten Partei oder eines Dritten, etwa des Käufers, verwahrt) in Analogie zu den Paragraphen 346, 347, EO aber nur im Fall von dessen Bereitwilligkeit zur Ausfolgung durchgeführt werden kann (SZ 23/370, 6 Ob 773/78 uva).
Eine einstweilige Verfügung durch gerichtliche Hinterlegung eines Ranganmerkungsbeschlusses durch Verfügungsverbot über denselben oder durch gerichtliches Drittverbot, wenn ein Dritter den Bescheid verwahrt, ist grundsätzlich zulässig, setzt aber, wie jede einstweilige Verfügung, eine Bescheinigung des Anspruches und der Gefahr voraus. Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß es hier an der Bescheinigung des Anspruches, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung beantragt wurde, fehlt. Nach dem vom Erstgericht, das den Klagsbehauptungen und den vorgelegten Urkunden folgte, als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ist der Beklagte immer nur als Rechtsvertreter der Mutter des Klägers, gegen welche sich dessen Ansprüche richteten, aufgetreten. Seine Handlungen und abgegebenen Erklärungen konnten daher lediglich die Mutter des Klägers berechtigen oder verpflichten, begründeten aber keine eigene Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Nach der Regelung des § 53 GBG kann nur der Liegenschaftseigentümer um die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ansuchen. Der folgende § 54 GBG bestimmt, daß nur eine Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses erteilt werden darf. Diese muß nicht unbedingt der Liegenschaftseigentümer erhalten. Sie kann, wie dies bei anwaltlicher Vertretung allgemein gebräuchlich ist, auch einem Vertreter zugestellt werden, der damit zum Verwahrer für den Liegenschaftseigentümer wird. Nach dem als bescheinigt angenommenen und vom Kläger in erster Instanz behaupteten Sachverhalt war der Beklagte nur als Machthaber der Liegenschaftseigentümerin in deren Namen tätig und hat gegenüber dem Kläger keine Verpflichtungen im eigenen Namen übernommen. Den Rangordnungsbeschluß konnte er nur als Bevollmächtigter der Liegenschaftseigentümerin, niemals aber im eigenen Namen erwirken. Dafür, daß er diesen Rangordnungsbeschluß mit deren Zustimmung namens des Klägers verwahrt hätte und deshalb zur Herausgabe verpflichtet wäre, besteht keinerlei Anhaltspunkt. Es fehlt daher an einer Rechtsgrundlage für einen direkten Herausgabeanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten. Mangels eines solchen Anspruches kommt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu dessen Sicherung nicht in Betracht. Das Rekursgericht hat daher den vorliegenden Sicherungsantrag zu Recht abgewiesen.Eine einstweilige Verfügung durch gerichtliche Hinterlegung eines Ranganmerkungsbeschlusses durch Verfügungsverbot über denselben oder durch gerichtliches Drittverbot, wenn ein Dritter den Bescheid verwahrt, ist grundsätzlich zulässig, setzt aber, wie jede einstweilige Verfügung, eine Bescheinigung des Anspruches und der Gefahr voraus. Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß es hier an der Bescheinigung des Anspruches, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung beantragt wurde, fehlt. Nach dem vom Erstgericht, das den Klagsbehauptungen und den vorgelegten Urkunden folgte, als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ist der Beklagte immer nur als Rechtsvertreter der Mutter des Klägers, gegen welche sich dessen Ansprüche richteten, aufgetreten. Seine Handlungen und abgegebenen Erklärungen konnten daher lediglich die Mutter des Klägers berechtigen oder verpflichten, begründeten aber keine eigene Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Nach der Regelung des Paragraph 53, GBG kann nur der Liegenschaftseigentümer um die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ansuchen. Der folgende Paragraph 54, GBG bestimmt, daß nur eine Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses erteilt werden darf. Diese muß nicht unbedingt der Liegenschaftseigentümer erhalten. Sie kann, wie dies bei anwaltlicher Vertretung allgemein gebräuchlich ist, auch einem Vertreter zugestellt werden, der damit zum Verwahrer für den Liegenschaftseigentümer wird. Nach dem als bescheinigt angenommenen und vom Kläger in erster Instanz behaupteten Sachverhalt war der Beklagte nur als Machthaber der Liegenschaftseigentümerin in deren Namen tätig und hat gegenüber dem Kläger keine Verpflichtungen im eigenen Namen übernommen. Den Rangordnungsbeschluß konnte er nur als Bevollmächtigter der Liegenschaftseigentümerin, niemals aber im eigenen Namen erwirken. Dafür, daß er diesen Rangordnungsbeschluß mit deren Zustimmung namens des Klägers verwahrt hätte und deshalb zur Herausgabe verpflichtet wäre, besteht keinerlei Anhaltspunkt. Es fehlt daher an einer Rechtsgrundlage für einen direkten Herausgabeanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten. Mangels eines solchen Anspruches kommt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu dessen Sicherung nicht in Betracht. Das Rekursgericht hat daher den vorliegenden Sicherungsantrag zu Recht abgewiesen.
Der Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf den §§ 402 Abs 2 und 78 EO sowie §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf den Paragraphen 402, Absatz 2 und 78 EO sowie Paragraphen 41 und 50 ZPO.