Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind politische Gegner: Der Kläger ist Bundesobmann einer im Nationalrat vertretenen Partei, der Beklagte führendes Mitglied einer anderen im Parlament vertretenen Partei.
Der Beklagte gab am 18.1.1992 dem Vertreter einer inländischen Presseagentur eine Erklärung ab, aufgrund der die Agentur noch am selben Tag auf dem Fernschreibweg eine Aussendung absetzte.
Die Schlagwörter dieser Aussendung waren die Begriffe "Wiederbetätigung", "Rechtsextremismus" sowie der Name des Beklagten.
Der Aussendung wurden als Titel: "Rechtsextremismus: Für ... "(den
namentlich genannten Beklagten)"... Resultat der..."(mit dem Namen
des Klägers bezeichneten)" ... - Politik" und als Untertitel:
"Klubobmann der..."(Gemeinderatsfraktion des Beklagten)"..: ...
Partei ... - Chef "(das ist der Kläger) ist politischer Ziehvater des
rechtsextremen Terrorismus" vorangestellt.
Nach dem Inhalt dieser Presseaussendung habe der Beklagte den Kläger für die steigenden rechtsextremen Aktivitäten verantwortlich gemacht. Dazu gab die Agentur als wörtliches Zitat die Erklärung des Beklagten wieder:
"Der politische Ziehvater und Ideologe des rechtsextremen Terrorismus heißt ... (Vor - Zuname des Klägers)".
Diese Aussage habe der Beklagte nach der Presseaussendung wörtlich damit begründen, daß jene Leute, die der Kläger so lässig abtue, im Prinzip die Saal-, Schutz- und Sturmtruppen der Partei seien, deren Obmann der Kläger ist, das seien Straßenrowdys, die die Drecksarbeit für die politischen Rowdys machten. Die Fraktion des Klägers sei politisch hauptverantwortlich dafür, daß es diese Leute in wachsendem Ausmaß gebe und daß die auch schön langsam wieder die Waffen auspackten. Aus dieser politischen Verantwortung könne sich der Kläger nicht wegstehlen. Nach dem Inhalt der Presseaussendung habe der Beklagte auch verlangt, daß der Kläger aufgrund der engen Kontakte und seines ungeheuren Einflusses auf den rechtsextremen Kader unter den politischen Quargelsturz gestellt werde.
Der Kläger erachtete die in der Presseaussendung verbreitete Erklärung des Beklagten, deren Wiedergabe dieser als richtig zugestand, sowohl als ehrenrührig im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB als auch als kreditgefährdend im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB; er unterstellte bei der aufrechten politischen Gegnerschaft der Streitteile eine Gefahr der Wiederholung gleichartiger Äußerungen des Beklagten und begehrte, den Beklagten zu verpflichten, die Behauptung, der Kläger sei der politische Ziehvater und Ideologe des rechtsextremen Terrorismus sowie inhaltsgleiche Behauptungen zu unterlassen, seine Behauptung denen gegenüber zu widerrufen, denen die Presseaussendung zugesandt wurde, und den Widerruf in einer der Presseaussendung vom 18.1.1992 entsprechenden Form zu veröffentlichen.Der Kläger erachtete die in der Presseaussendung verbreitete Erklärung des Beklagten, deren Wiedergabe dieser als richtig zugestand, sowohl als ehrenrührig im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB als auch als kreditgefährdend im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB; er unterstellte bei der aufrechten politischen Gegnerschaft der Streitteile eine Gefahr der Wiederholung gleichartiger Äußerungen des Beklagten und begehrte, den Beklagten zu verpflichten, die Behauptung, der Kläger sei der politische Ziehvater und Ideologe des rechtsextremen Terrorismus sowie inhaltsgleiche Behauptungen zu unterlassen, seine Behauptung denen gegenüber zu widerrufen, denen die Presseaussendung zugesandt wurde, und den Widerruf in einer der Presseaussendung vom 18.1.1992 entsprechenden Form zu veröffentlichen.
Der Beklagte bestritt nicht nur die Anspruchsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 des § 1330 ABGB, insbesondere einen ehrenrührigen Charakter sowie die Unwahrheit seiner Behauptungen und in Ansehung des Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehrens auch jedes Verschulden, er wertete seine vom Kläger bemängelte Erklärung vor allem als politisches Werturteil im Zuge einer politischen Auseinandersetzung, das sich einer zensurierenden Beurteilung durch die Zivilgerichte entzöge. Ungeachtet dessen war er aber bestrebt, im Rechtsstreit einen weitausholenden Wahrheitsbeweis für die nach seinem Prozeßstandpunkt als Werturteil zu qualifizierenden Behauptungen zu führen.Der Beklagte bestritt nicht nur die Anspruchsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 des Paragraph 1330, ABGB, insbesondere einen ehrenrührigen Charakter sowie die Unwahrheit seiner Behauptungen und in Ansehung des Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehrens auch jedes Verschulden, er wertete seine vom Kläger bemängelte Erklärung vor allem als politisches Werturteil im Zuge einer politischen Auseinandersetzung, das sich einer zensurierenden Beurteilung durch die Zivilgerichte entzöge. Ungeachtet dessen war er aber bestrebt, im Rechtsstreit einen weitausholenden Wahrheitsbeweis für die nach seinem Prozeßstandpunkt als Werturteil zu qualifizierenden Behauptungen zu führen.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Klagebegehren in allen Punkten ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt; weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Beide Vorinstanzen sahen in der vom Kläger bemängelten Wendung des Beklagten, der Kläger sei politischer Ziehvater und Ideologe des rechtsextremen Terrorismus, keine Ehrenkränkung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, sondern nur eine in der politischen Auseinandersetzung zulässige Kritik des Gegners und keine Verletzung eines auch in der politischen Auseinandersetzung zu wahrenden Persönlichkeitsrechtes des Andersdenkenden. Unter dem Gesichtspunkt des § 1330 Abs 2 ABGB erblickte das Prozeßgericht erster Instanz in der Äußerung des Beklagten eine Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen, wobei das wertende Element derart überwiege, daß die in ihrer Gesamtheit zu beurteilende Äußerung als ein auf seine inhaltliche Richtigkeit objektiv nicht überprüfbares Werturteil anzusehen wäre.Beide Vorinstanzen sahen in der vom Kläger bemängelten Wendung des Beklagten, der Kläger sei politischer Ziehvater und Ideologe des rechtsextremen Terrorismus, keine Ehrenkränkung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, sondern nur eine in der politischen Auseinandersetzung zulässige Kritik des Gegners und keine Verletzung eines auch in der politischen Auseinandersetzung zu wahrenden Persönlichkeitsrechtes des Andersdenkenden. Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erblickte das Prozeßgericht erster Instanz in der Äußerung des Beklagten eine Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen, wobei das wertende Element derart überwiege, daß die in ihrer Gesamtheit zu beurteilende Äußerung als ein auf seine inhaltliche Richtigkeit objektiv nicht überprüfbares Werturteil anzusehen wäre.
Das Berufungsgericht erachtete die Äußerung des Beklagten als eine rein politische Wertung. Dazu folgerte das Berufungsgericht grundsätzlich, daß eine politische kritische Betrachtung oder Analyse der Folgen eines politischen Handelns im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung zwischen Politikern mit verschiedener politischer Überzeugung und verschiedenen politischen Zielen keine Äußerung wäre, die einer zivilrechtlichen Beurteilung fähig sei, solange nicht in unsachlicher Weise persönliche Eigenschaften der betroffenen Person verächtlich gemacht oder die betroffene Person sonstwie herabgesetzt würde.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im Sinne seines Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist erfüllt, weil bei der Entscheidung des Rechtsstreites der Interessenwiderspruch zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung eines aktiven Politikers einerseits und die Wahrung der durch § 1330 ABGB geschützten Rechte eines politischen Gegners andererseits zu beachten und zu lösen ist.Eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist erfüllt, weil bei der Entscheidung des Rechtsstreites der Interessenwiderspruch zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung eines aktiven Politikers einerseits und die Wahrung der durch Paragraph 1330, ABGB geschützten Rechte eines politischen Gegners andererseits zu beachten und zu lösen ist.