Begründung:
Vorstandsmitglieder sind nach dem aktuellen Firmenbuchstand seit der Ersteintragung der Privatstiftung Dr. C*****, Mag. G***** und Dr. W*****.
S*****, D***** und der am 7. 9. 2005 geborene A***** sind Begünstigte der Privatstiftung.
Am 27. 5. 2010 fassten die Begünstigten D***** und S***** – diese auch als gesetzliche Vertreterin ihres begünstigten Sohns – den (einstimmigen) schriftlichen Beschluss auf Abberufung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund und Bestellung von Mag. D*****, Mag. G***** und Mag. F***** zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands.
Am 27. 5. 2010 beantragten die neu bestellten Mitglieder des Stiftungsvorstands unter Vorlage des Beschlusses der Begünstigten vom 27. 5. 2010 ihre Eintragung und die Löschung der abberufenen Vorstandsmitglieder im Firmenbuch.
Das Bezirksgericht Traun bestellte mit Beschluss vom 30. 7. 2010 einen Rechtsanwalt zum Kollisionskurator des minderjährigen Begünstigten zu dessen Vertretung im Zusammenhang mit den Angelegenheiten als Begünstigter. Es genehmigte mit Beschluss vom 20. 10. 2010 das Vorhaben des Kollisionskurators, dem Beschluss vom 27. 5. 2010 nicht zuzustimmen.
Am 8. 11. 2010 fassten – „um eine allfällige Unwirksamkeit des genannten Beschlusses vom 27. 5. 2010 zu sanieren“ – die Begünstigen D***** und S***** gegen die Stimme des vom Kollisionskurator vertretenen minderjährigen Begünstigten den Beschluss, alle Mitglieder des Stiftungsvorstands mit sofortiger Wirkung abzuberufen und die am 27. 5. 2010 zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands bestellten Personen „mit Wirkung zum heutigen Tag“ zu Vorstandsmitgliedern zu bestellen. Sie verwiesen zur Begründung auf die Darstellung der wichtigen Gründe im Beschluss vom 27. 5. 2010 und legten in der Folge diesen Beschluss dem Erstgericht vor.
Mit Beschluss vom 27. 1. 2012, 6 Ob 101/11p, stellte der Oberste Gerichtshof den Beschluss des Erstgerichts vom 24. 1. 2011, mit dem der Antrag der Revisionsrekurswerber vom 27. 5. 2010 abgewiesen worden war, wieder her.
Mit Urteil vom 31. 5. 2013 wies das Landesgericht Linz im Verfahren AZ ***** das von Dr. C*****, Mag. G***** und Dr. W***** gegen die Begünstigten und die Revisionsrekurswerber gerichtete Klagebegehren des Inhalts, die von den Begünstigten mit den Beschlüssen vom 27. 5. 2010 und 8. 11. 2010 vorgenommene Abberufung der Kläger als Vorstandsmitglieder der Privatstiftung und die mit diesen Beschlüssen vorgenommene Bestellung der Revisionsrekurswerber zu Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung werde für unwirksam erklärt, mit der Begründung ab, es läge ein wichtiger Grund für die Abberufung vor. Dem klagenden Stiftungsvorstand sei als grobe Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen, dass er, obwohl im Stiftungsvorstand schon vor den angefochtenen Beschlüssen überlegt worden sei, die künftigen Zuwendungen an die Begünstigten mit einem bestimmten relativen Betrag in Abhängigkeit vom operativen Ergebnis der Gesellschaften der Privatstiftung festzusetzen, nachfolgend die Zuwendung des vom gerichtlichen Sachverständigen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelten Aufrollungsbetrags für die Vergangenheit in Höhe von 1,1 Mio EUR konditional mit dem Verbleib als Stiftungsvorstand verknüpfte. Das Oberlandesgericht Linz gab mit Urteil vom 19. 12. 2013 der Berufung der Kläger mit der Begründung nicht Folge, die Beklagten seien nicht passiv legitimiert, denn die Klage wäre gegen die Privatstiftung zu richten gewesen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 28. 8. 2014 (6 Ob 41/14v).
Am 29. 1. 2014 brachten die abberufenen Mitglieder des Stiftungsvorstands gegen die Privatstiftung beim Landesgericht Linz zu AZ ***** die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (in eventu Nichtigerklärung) der von den Begünstigen der Privatstiftung am 27. 5. 2010, 8. 11. 2010 und 4. 3. 2013 gefassten Beschlüsse ein, mit denen die Kläger als Mitglieder des Stiftungsvorstands abberufen wurden (vgl 6 Ob 148/14d).Am 29. 1. 2014 brachten die abberufenen Mitglieder des Stiftungsvorstands gegen die Privatstiftung beim Landesgericht Linz zu AZ ***** die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (in eventu Nichtigerklärung) der von den Begünstigen der Privatstiftung am 27. 5. 2010, 8. 11. 2010 und 4. 3. 2013 gefassten Beschlüsse ein, mit denen die Kläger als Mitglieder des Stiftungsvorstands abberufen wurden vergleiche 6 Ob 148/14d).
Bereits am 13. 8. 2013 hatten die Rechtsmittelwerber unter neuerlicher Vorlage ihres bereits erledigten Antrags vom 27. 5. 2010 ihre Eintragung als Vorstandsmitglieder mit Vertretungsbeginn seit 27. 5. 2010 und die Löschung der abberufenen Vorstandsmitglieder im Firmenbuch beantragt.
Das Erstgericht ermöglichte den Antragstellern die „Adaptierung“ ihres Antrags durch Darstellung geänderter Verhältnisse im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 101/11p. Diese ergänzten ihr Vorbringen.
Die im Firmenbuch eingetragenen Vorstandsmitglieder erhoben den Einwand der entschiedenen Sache im Hinblick auf das mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 101/11p beendete Verfahren.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 28. 11. 2014 den am 13. 8. 2013 überreichten Eintragungsantrag zurück, weil dieser Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass es den Eintragungsantrag, soweit als Abberufungsgrund die mit Beschluss des Stiftungsvorstands vom 12. 5. 2010 erfolgte Änderung des Punkts 7. der Stiftungserklärung geltend gemacht wird, zurück- und im Übrigen abwies. Der Abberufungsgrund der Änderung des Punkts 7. der Stiftungsurkunde sei im früheren Firmenbuchverfahren bereits rechtskräftig erledigt worden. Im Übrigen beriefen sich die Rechtsmittelwerber auf durch einen Abberufungsbeschluss nicht gedeckte, in unzulässiger Weise nachgeschobene Abberufungsgründe. Der unterbliebenen konkreten Beantwortung der dem Stiftungsvorstand mit Schreiben zweier Begünstigter vom 12. 5. 2010 gestellten Frage komme nicht das Gewicht eines wichtigen, die Abberufung rechtfertigenden Grundes zu.
Das Rekursgericht sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil es bei der Beurteilung der Zulässigkeit des „Nachschiebens“ von Abberufungsgründen auf die zu § 75 AktG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen habe, höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu für den Fall der Abberufung des Vorstands in der Privatstiftung durch eine Personenmehrheit jedoch fehle.Das Rekursgericht sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil es bei der Beurteilung der Zulässigkeit des „Nachschiebens“ von Abberufungsgründen auf die zu Paragraph 75, AktG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen habe, höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu für den Fall der Abberufung des Vorstands in der Privatstiftung durch eine Personenmehrheit jedoch fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, jene in dem Sinn abzuändern, dass dem Erstgericht die Einleitung und Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungs-/ Zurückweisungsgrund aufgetragen werde. Hilfsweise werden ein Aufhebungsantrag und ein Antrag auf Abänderung im dem Eintragungsantrag stattgebenden Sinn gestellt.
Die abberufenen Mitglieder des Stiftungsvorstands beantragen in ihrer Rechtsmittel-beantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm keine Folge zu geben.