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Entscheidung 6 Ob 181/03s×

Entscheidung 6 Ob 181/03s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob181/03s

Entscheidungsdatum

27.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef A. B*****, vertreten durch Dr. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Gerda Gerig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Karl H*****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen 28.342,41 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2003, GZ 3 R 8/03y-29, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14. Oktober 2002, GZ 34 Cg 121/02b-25, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger behauptete, dass zwei Jugendstilstandpendeluhren, die er konkret beschrieb, während deren Einlagerung bei der Beklagten abhanden gekommen seien. Er begehrte Schadenersatz in Höhe des Wertes der beiden Uhren von 28.342,41 EUR. Das Erstgericht nahm die Behauptung des Klägers, dass sich diese Uhren unter den bei der Beklagten eingelagerten Gegenständen befunden hätten, nicht als erwiesen an. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und übernahm dessen Feststellungen. Die Überprüfung der Richtigkeit der angeführten Negativfeststellung des Erstgerichtes ist daher dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, entzogen.

Rechtliche Beurteilung

Wesentliche Voraussetzung der Zurechnung eines Schadens an einen anderen ist die Verursachung. Es ist zu prüfen, ob der potenziell Haftpflichtige den Schaden durch eigenes Verhalten verursacht hat oder ob Sachen oder Personen, für die er einstehen muss, ursächlich waren. Auch bei der Vertragshaftung hat der Gläubiger die Nichterfüllung (Nichtleistung, Schlechtleistung) und den durch sie verursachten Schaden (Kausalität der Nichterfüllung) zu beweisen (Reischauer in Rummel ABGB II² Paragraph 1298, Rz 2 mwN). Da nicht feststeht, ob der Kläger (oder sein Vater) die Uhren, deren Wert der Kläger ersetzt haben will, überhaupt bei der Beklagten eingelagert hat, kann in der Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen eine Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden. Eine Verschiebung der Beweislast ist insoweit weder den gesetzlichen Bestimmungen über den Verwahrungsvertrag (Paragraphen 957, f ABGB) noch jenen über das Lagergeschäft (Paragraphen 416, ff HGB) oder dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Verwahrungsvertrag zu entnehmen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beklagte Verwahrerpflichten verletzt hat. Auf die Auslegung der Paragraphen eins und 2 der vereinbarten Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport - mit denen die Haftung des Lagerhalters wesentlich eingeschränkt und dessen Haftung für "Kostbarkeiten.... und Kunstgegenstände" von einem besonderen Hinweis des Einlagerers abhängig gemacht wird, falls dieser nicht beweist, dass der Schaden auf andere Umstände als auf die Unterlassung der Wertangabe zurückzuführen ist oder auch bei erfolgter Wertangabe entstanden wäre (Paragraph 2, Absatz 3 und 4) - kommt es hier nicht mehr an.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E71887 6Ob181.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00181.03S.1127.000

Dokumentnummer

JJT_20031127_OGH0002_0060OB00181_03S0000_000