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Entscheidung 6 Ob 181/24x×

Entscheidung 6 Ob 181/24x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

6Ob181/24x

Entscheidungsdatum

06.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin A* W*, geboren am * 2005, wider den Antragsgegner M* B*, vertreten durch Putz-Haas & Riehs-Hilbert Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. August 2024, GZ 43 R 265/24z-455, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 8. Februar 2024, GZ 4 Pu 150/11z-442, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters (= Antragsgegners) für die Zeit von 1. 10. 2020 bis 30. 9. 2023 um 900 EUR auf monatlich 1.100 EUR, von 1. 10. bis 31. 12. 2023 um 370 EUR auf monatlich 570 EUR und ab 1. 1. 2024 um 400 EUR auf monatlich 600 EUR. Das Mehrbegehren des Kindes (= Antragstellerin) wies es ab. Das (nur) vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[2]           Den gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

[4] 1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG –jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

[5] 2. Damit kommt es für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses darauf an, ob das Rekursgericht über einen den maßgeblichen Wert von 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand zu entscheiden hatte. Der hier zu behandelnde Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Er bestimmt sich nach Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen Unterhaltsbetrag abzustellen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts noch strittig war (laufender Unterhalt), während jene Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren bzw fällig wurden (rückständiger Unterhalt), nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (9 Ob 27/24x; RS0122735 [insb T5, T8]; RS0114353).

[6] 3. Zwischen den Parteien blieben in zweiter Instanz betreffend den laufenden monatlichen Unterhaltsbetrag 400 EUR strittig. Dass daneben vom Vater noch (teils zugesprochener) rückständiger Unterhalt bekämpft wurde, spielt für die Rechtsmittelzulässigkeit – wie zuvor ausgeführt – keine Rolle vergleiche 9 Ob 27/24x; 6 Ob 18/23z [ErwGr römisch zwei.3.]). Unter Berücksichtigung der eingangs dargelegten Grundsätze des Unterhaltsverfahrens ergibt sich ein unter 30.000 EUR liegender Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands.

[7] 4. Der Beschluss des Rekursgerichts ist folglich nur im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten.

[8]           Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E143066

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00181.24X.1106.000

Im RIS seit

29.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2024

Dokumentnummer

JJT_20241106_OGH0002_0060OB00181_24X0000_000