Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil das Rekursgericht § 185 Abs 3 AußStrG und die für die Anspannung maßgeblichen Grundsätze des Obersten Gerichtshofes unrichtig angewendet hat. Er ist auch berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil das Rekursgericht Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG und die für die Anspannung maßgeblichen Grundsätze des Obersten Gerichtshofes unrichtig angewendet hat. Er ist auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es einem Beteiligten, der sich trotz Aufforderung nach § 185 Abs 3 AußStrG nicht geäußert und damit keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, verwehrt, dem Sachverhalt, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf sein Schweigen ausgehen durfte, im Rekurs neue, davon abweichende Tatsachenbehauptungen entgegenzuhalten (ÖA 1992, 59; RZ 1991, 99; RIS-Justiz RS0006783). Das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers hat aber nur soweit als zugestanden zu gelten, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt (RIS-Justiz RS006941).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es einem Beteiligten, der sich trotz Aufforderung nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG nicht geäußert und damit keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, verwehrt, dem Sachverhalt, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf sein Schweigen ausgehen durfte, im Rekurs neue, davon abweichende Tatsachenbehauptungen entgegenzuhalten (ÖA 1992, 59; RZ 1991, 99; RIS-Justiz RS0006783). Das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers hat aber nur soweit als zugestanden zu gelten, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt (RIS-Justiz RS006941).
Die Verfahrensvereinfachung nach § 185 Abs 3 AußStrG verbietet sich daher nicht nur dann, wenn das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung bzw Erhebung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen erfordert, sondern auch dann, wenn der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht oder aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt (ÖA 1992, 59; RIS-Justiz RS0008420).Die Verfahrensvereinfachung nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG verbietet sich daher nicht nur dann, wenn das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung bzw Erhebung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen erfordert, sondern auch dann, wenn der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht oder aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt (ÖA 1992, 59; RIS-Justiz RS0008420).
Im vorliegenden Fall hatte der Vater kurz vor dem Erhöhungsantrag der Mutter auf 2.600 S einen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung auf 1.200 S gestellt und darauf hingewiesen, daß er nur eine Notstandshilfe in der im Antrag angeführten Höhe beziehe (ON 78). Dieser Antrag, über den das Erstgericht bisher nicht ausdrücklich entschieden hat, macht deutlich, daß er dem Erhöhungsantrag der Mutter unter Hinweis auf sein geringes Einkommen entgegentritt, worauf im übrigen auch der Unterhaltssachwalter in seinem zweiten Erhöhungsantrag hinwies.
Für die Verfahrensvereinfachung des § 185 Abs 3 AußStrG bestand daher kein Anlaß.Für die Verfahrensvereinfachung des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG bestand daher kein Anlaß.
Die Hinterlegung der Aufforderung zur Äußerung zum zweiten Erhöhungsantrag erfolgte überdies am 22.3.1996, zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Vater nach eigener Angabe bereits in Brasilien befand, somit ortsabwesend war. Die Zustimmungsfiktion des § 185 Abs 3, die darauf beruht, daß die entsprechende Aufforderung zur Äußerung auch ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist daher nicht begründet. Die Auffassung des Rekursgerichtes, das Erstgericht hätte mangels Äußerung des Vaters im Sinn des § 185 Abs 3 AußStrG ohne weitere Prüfung von einem in Relation zum begehrten Unterhaltsbeitrag ausreichenden Einkommen ausgehen müssen, ist nicht berechtigt.Die Hinterlegung der Aufforderung zur Äußerung zum zweiten Erhöhungsantrag erfolgte überdies am 22.3.1996, zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Vater nach eigener Angabe bereits in Brasilien befand, somit ortsabwesend war. Die Zustimmungsfiktion des Paragraph 185, Absatz 3,, die darauf beruht, daß die entsprechende Aufforderung zur Äußerung auch ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist daher nicht begründet. Die Auffassung des Rekursgerichtes, das Erstgericht hätte mangels Äußerung des Vaters im Sinn des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG ohne weitere Prüfung von einem in Relation zum begehrten Unterhaltsbeitrag ausreichenden Einkommen ausgehen müssen, ist nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanzen, wonach er bei Anspannung seiner Kräfte 13.000 S bis 15.000 S als Kellner verdienen könne. Aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt der letzten Jahre sei es ihm nicht möglich gewesen, ein höheres Einkommen zu erzielen. Er sei zwischen Oktober 1995 und Frühjahr 1996 einkommenslos gewesen, nach seiner Verehelichung mit einer brasilianischen Staatsbürgerin sei er nach Brasilien verzogen und dort bis März 1997 arbeitslos gewesen. Seit diesem Zeitpunkt habe er eine Anstellung als Rezeptionist eines Hotels und verdiene umgerechnet 5.000 S monatlich.
Beide Vorinstanzen haben sich bei der Unterhaltsbemessung auf die Anspannungstheorie berufen. Dieser ursprünglich von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz ist im § 140 Abs 1 ABGB verankert. Danach haben die Eltern nach Kräften zur Deckung des Bedarfs des Kindes beizutragen. Sie müssen ihre gesamten persönlichen Möglichkeiten, besonders ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen Möglichkeiten und ihrer Fähigkeiten ausschöpfen, um ihrer Unterhaltspflicht nachkommen zu können. Mit der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber wohl erzielbaren Einkommens bemessen werden (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 140; RZ 1991/25). Die Anspannung darf hingegen nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muß immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeitäumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (Schwimann, Unterhaltsrecht 53 f; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 245 ff; 6 Ob 530/92; 1 Ob 552/93). Schwierigkeiten bei der Tatsachenfeststellung dürfen keineswegs durch Anwendung der Anspannungstheorie umgangen werden (Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 60 zu § 140).Beide Vorinstanzen haben sich bei der Unterhaltsbemessung auf die Anspannungstheorie berufen. Dieser ursprünglich von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz ist im Paragraph 140, Absatz eins, ABGB verankert. Danach haben die Eltern nach Kräften zur Deckung des Bedarfs des Kindes beizutragen. Sie müssen ihre gesamten persönlichen Möglichkeiten, besonders ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen Möglichkeiten und ihrer Fähigkeiten ausschöpfen, um ihrer Unterhaltspflicht nachkommen zu können. Mit der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber wohl erzielbaren Einkommens bemessen werden (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 140,; RZ 1991/25). Die Anspannung darf hingegen nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muß immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeitäumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (Schwimann, Unterhaltsrecht 53 f; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 245 ff; 6 Ob 530/92; 1 Ob 552/93). Schwierigkeiten bei der Tatsachenfeststellung dürfen keineswegs durch Anwendung der Anspannungstheorie umgangen werden (Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 60 zu Paragraph 140,).
Dem bisherigen Verhalten des Vaters sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß er entgegen der ihn treffenden Verpflichtung nicht alle Möglichkeiten ausschöpft, einem Erwerb nachzugehen. Er war jahrelang nur während der Sommermonate bei ein und demselben Mietwagenunternehmen tätig und hat es von vornherein abgelehnt, eine Beschäftigung in einem anderen Bundesland anzunehmen (ON 65). Dies wäre aber zwangsläufig erforderlich - und ihm aus unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbar - , um auch während der Wintermonate (zB in Wintersportorten) eine Beschäftigung zu finden. Dessenungeachtet hätte das Erstgericht prüfen und feststellen müssen, welche realen Erwerbsmöglichkeiten der Vater nach den konkreten Umständen hatte (Schwimann aaO 53; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 245 ff). Erst danach könnte beurteilt werden, ob die Anspannung auf ein monatliches Nettoeinkommen von 13.000 S bis 15.000 S angemessen ist, was angesichts des 1995 in den Monaten der Berufsausübung tatsächlich erzielten Monatseinkommens von 9.800 S derzeit fraglich ist. Auch in dem anläßlich der Ehescheidung 1985 geschlossenen Unterhaltsvergleich gingen die Ehegatten von einem monatlichen Nettoeinkommen von 8.500 S aus. Daß der Vater als Kellner jemals 13.000 S bis 15.000 S verdient hätte oder dazu in der Lage wäre, steht nicht fest.
Ungeklärt blieb auch, ob die Verlegung des Wohnsitzes nach Brasilien ausschließlich aus berücksichtigungswürdigen Motiven oder (auch) zur Umgehung der Unterhaltspflicht erfolgte. Erfolgte der Wohnsitzwechsel nicht auch zur Umgehung der Unterhaltspflicht, ist bei Bemessung des erzielbaren Einkommens von den ausländischen Arbeitsmarktverhältnissen und den Möglichkeiten des Vaters, als Ausländer in Brasilien Arbeit zu finden, auszugehen (Jus-Extra OGH-Z 1483). Erfolgte jedoch der Wohnsitzwechsel (auch) zur Umgehung der Unterhaltspflicht, wäre das in Österreich erzielbare Einkommen der Unterhaltsbemessung zugrundezulegen.
Zur Klärung dieser für eine sachgerechte Anspannung erforderlichen Fragen erweist sich eine Aufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht als unumgänglich.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinn der vorstehenden Ausführungen zu klären haben, welche berufliche Ausbildung der Vater genossen, welche Qualifikationen er erworben hatte und in welchen Berufen er bisher tätig war, sowie welches Einkommen er bisher erzielt hatte. Er wäre auch darüber zu befragen, welche Anstrengungen er in jenen Zeiten, in denen er arbeitslos war, unternommen hat, um eine Beschäftigung zu finden und aus welchen Gründen er seit 1991 nur während der Sommermonate tätig war. Festzustellen sind auch seine Beweggründe für den Wohnsitzwechsel nach Brasilien und das dort für ihn erzielbare Einkommen, wofür sich zu letzterem eine Anfrage bei den Vertretungsbehörden als erforderlich erweisen könnte.