Aus den Entscheidungsgründen:
Eine Teilungsklage hat grundsätzlich auf Naturalteilung zu lauten. Ein Begehren auf Zivilteilung ist nur dann zulässig, wenn im Erkenntnisverfahren der Beweis dafür erbracht wird, daß eine Naturalteilung nicht möglich oder untunlich ist (SZ. XXV 162). Beweispflichtig für die Unmöglichkeit oder wenigstens Untunlichkeit der Naturalteilung als Voraussetzung der Zivilteilung ist der Kläger (7 Ob 517/57, 5 Ob 340/58, 5 Ob 64/58; s. auch Klang 2. Aufl. III 1127.). Unter Teilung im Sinne der §§ 841 ff. ABGB. versteht man die Zerlegung einer Sache in Teile annähernd gleicher Beschaffenheit, einer Summe im Wert, die zusammen dem Wert der ungeteilten Sache gleichkommt. Die Teilung muß zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorgenommen werden. Nur geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden. Bei der Teilung von Liegenschaften ist insbesondere auch auf die Lage der Teilstücke Bedacht zu nehmen. Der Oberste Gerichtshof will nicht ausschließen, daß bei der Teilung von zwei gemeinschaftlichen Häusern eine Teilung durch Zuweisung je eines Hauses an einen Miteigentümer oder an eine Miteigentümergruppe möglich ist, wenn es sich um ungefähr gleichartige und gleichwertige Häuser handelt. Im vorliegenden Fall muß aber mit Rücksicht darauf, daß die gemeinschaftliche Liegenschaft nur aus einem Haus mit anschließendem Garten besteht, die praktische Möglichkeit, jedenfalls aber die Tunlichkeit einer Teilung, wie sie die §§ 841 ff. ABGB. ins Auge fassen, verneint werden. Es könnte keiner der beiden Parteien zugemutet werden, sich etwa bloß mit dem Gartengrundstück zu begnügen. Eine Teilung nach materiellen Anteilen jedoch kommt kraft gesetzlichen Verbotes (RGBl. Nr. 50/1879) nicht in Betracht, woran aus den zutreffenden Gründen des Berufungsgerichtes auch die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert haben. Es macht daher nichts aus, daß die Kläger die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalteilung nicht besonders unter Beweis stellten, denn bei der gegebenen Sachlage erübrigten sich aus den vorstehenden Erwägungen Beweiserhebungen in dieser Richtung überhaupt, was die Revision im übrigen auch gar nicht releviert. Soweit aber im Treffen geführt wird, die "faktische Teilung der Liegenschaft sei Jahre 1946" schließe eine Teilung aus, wird übersehen, daß diese "faktische Teilung" - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorhob - nach den Behauptungen der Beklagten nichts anderes als eine Benützungsregelung zum Gegenstand haben konnte, die der Geltendmachung des Teilungsanspruches nicht entgegensteht.Eine Teilungsklage hat grundsätzlich auf Naturalteilung zu lauten. Ein Begehren auf Zivilteilung ist nur dann zulässig, wenn im Erkenntnisverfahren der Beweis dafür erbracht wird, daß eine Naturalteilung nicht möglich oder untunlich ist (SZ. römisch 25 162). Beweispflichtig für die Unmöglichkeit oder wenigstens Untunlichkeit der Naturalteilung als Voraussetzung der Zivilteilung ist der Kläger (7 Ob 517/57, 5 Ob 340/58, 5 Ob 64/58; s. auch Klang 2. Aufl. römisch drei 1127.). Unter Teilung im Sinne der Paragraphen 841, ff. ABGB. versteht man die Zerlegung einer Sache in Teile annähernd gleicher Beschaffenheit, einer Summe im Wert, die zusammen dem Wert der ungeteilten Sache gleichkommt. Die Teilung muß zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorgenommen werden. Nur geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden. Bei der Teilung von Liegenschaften ist insbesondere auch auf die Lage der Teilstücke Bedacht zu nehmen. Der Oberste Gerichtshof will nicht ausschließen, daß bei der Teilung von zwei gemeinschaftlichen Häusern eine Teilung durch Zuweisung je eines Hauses an einen Miteigentümer oder an eine Miteigentümergruppe möglich ist, wenn es sich um ungefähr gleichartige und gleichwertige Häuser handelt. Im vorliegenden Fall muß aber mit Rücksicht darauf, daß die gemeinschaftliche Liegenschaft nur aus einem Haus mit anschließendem Garten besteht, die praktische Möglichkeit, jedenfalls aber die Tunlichkeit einer Teilung, wie sie die Paragraphen 841, ff. ABGB. ins Auge fassen, verneint werden. Es könnte keiner der beiden Parteien zugemutet werden, sich etwa bloß mit dem Gartengrundstück zu begnügen. Eine Teilung nach materiellen Anteilen jedoch kommt kraft gesetzlichen Verbotes (RGBl. Nr. 50 aus 1879,) nicht in Betracht, woran aus den zutreffenden Gründen des Berufungsgerichtes auch die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert haben. Es macht daher nichts aus, daß die Kläger die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalteilung nicht besonders unter Beweis stellten, denn bei der gegebenen Sachlage erübrigten sich aus den vorstehenden Erwägungen Beweiserhebungen in dieser Richtung überhaupt, was die Revision im übrigen auch gar nicht releviert. Soweit aber im Treffen geführt wird, die "faktische Teilung der Liegenschaft sei Jahre 1946" schließe eine Teilung aus, wird übersehen, daß diese "faktische Teilung" - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorhob - nach den Behauptungen der Beklagten nichts anderes als eine Benützungsregelung zum Gegenstand haben konnte, die der Geltendmachung des Teilungsanspruches nicht entgegensteht.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufhebung der Gemeinschaft zur Unzeit oder zum Nachteil der Beklagten begehrt wird, sind Obdachlosigkeit oder Existenzgefährdung nicht heranzuziehen (7 Ob 281/56, 7 Ob 576/56, 1 Ob 281/57, 5 Ob 64/58, 6 Ob 262/58). Die drohende Obdachlosigkeit hat ihre Wurzel in dem offenbar auch in naher Zukunft nicht behebbaren allgemeinen Wohnungsmangel. Die Einwendung ungünstiger Umstände, die durch einen Aufschub im Sinne des § 830 Satz 3 ABGB. nicht wegfallen können, ist ausgeschlossen, weil deren Berücksichtigung auf absehbare Zeit den vom Gesetz gegebenen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft zunichte machen würde (SZ. XXV 191, SZ. XXVI 72, 2 Ob 999/52, 7 Ob 281/56, 3 Ob 272/58, 6 Ob 262/58 u. v. a.). Von dieser, mit der herrschenden Rechtslehre (so auch Klang a. a. O. 1099 ff.) im Einklang stehenden Rechtsauffassung abzugehen, findet sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt. Im konkreten Fall übersieht die Beklagte überdies, daß § 830 ABGB., wenn er von einem Nachteil spricht, dabei nach dem klaren Wortlaut überhaupt, nur den Nachteil "der übrigen", das heißt der übrigen Teilnehmer der Gemeinschaft, im Auge hat, nicht aber auch von deren nahen Angehörigen. Es wird von der Revision verkannt, daß das Recht des Teilnehmers einer gemeinschaftlichen Sache, die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Teilung zu begehren, ein unbedingtes ist. Nur dann, wenn das Teilungsbegehren zur Unzeit gestellt wird oder durch das Teilungsbegehren den übrigen Teilhabern vorübergehende Nachteile erwachsen könnten, ist es abzuweisen. Das Vorliegen vorübergehender Nachteile wurde nicht einmal behauptet. Die Beklagte hat, wie schon das Berufungsgericht eingehend darlegte, wenn überhaupt, so nur dauernde Nachteile geltend gemacht, die unter allen Umständen auftreten müssen oder doch nicht durch einen zeitlich absehbaren Aufschub zu vermeiden sind und dem Teilungsbegehren nach § 830 ABGB. daher nicht entgegengesetzt werden können. Aus dem unbedingten Recht jedes Teilhabers auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ergibt sich auch, daß er nicht etwa das Recht auf Feilbietung der ganzen Sache verliert, wenn er die Möglichkeit hätte, seinen Anteil zu verkaufen. Desgleichen vermag auch ein Anbot der anderen Miteigentümer, seinen Anteil abzukaufen, die Teilungsklage nicht abzuwenden. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht auch damit eingehend und frei von Rechtsirrtum auseinandergesetzt, worauf die Revision in diesem Zusammenhang verwiesen werden kann.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufhebung der Gemeinschaft zur Unzeit oder zum Nachteil der Beklagten begehrt wird, sind Obdachlosigkeit oder Existenzgefährdung nicht heranzuziehen (7 Ob 281/56, 7 Ob 576/56, 1 Ob 281/57, 5 Ob 64/58, 6 Ob 262/58). Die drohende Obdachlosigkeit hat ihre Wurzel in dem offenbar auch in naher Zukunft nicht behebbaren allgemeinen Wohnungsmangel. Die Einwendung ungünstiger Umstände, die durch einen Aufschub im Sinne des Paragraph 830, Satz 3 ABGB. nicht wegfallen können, ist ausgeschlossen, weil deren Berücksichtigung auf absehbare Zeit den vom Gesetz gegebenen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft zunichte machen würde (SZ. römisch 25 191, SZ. römisch 26 72, 2 Ob 999/52, 7 Ob 281/56, 3 Ob 272/58, 6 Ob 262/58 u. v. a.). Von dieser, mit der herrschenden Rechtslehre (so auch Klang a. a. O. 1099 ff.) im Einklang stehenden Rechtsauffassung abzugehen, findet sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt. Im konkreten Fall übersieht die Beklagte überdies, daß Paragraph 830, ABGB., wenn er von einem Nachteil spricht, dabei nach dem klaren Wortlaut überhaupt, nur den Nachteil "der übrigen", das heißt der übrigen Teilnehmer der Gemeinschaft, im Auge hat, nicht aber auch von deren nahen Angehörigen. Es wird von der Revision verkannt, daß das Recht des Teilnehmers einer gemeinschaftlichen Sache, die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Teilung zu begehren, ein unbedingtes ist. Nur dann, wenn das Teilungsbegehren zur Unzeit gestellt wird oder durch das Teilungsbegehren den übrigen Teilhabern vorübergehende Nachteile erwachsen könnten, ist es abzuweisen. Das Vorliegen vorübergehender Nachteile wurde nicht einmal behauptet. Die Beklagte hat, wie schon das Berufungsgericht eingehend darlegte, wenn überhaupt, so nur dauernde Nachteile geltend gemacht, die unter allen Umständen auftreten müssen oder doch nicht durch einen zeitlich absehbaren Aufschub zu vermeiden sind und dem Teilungsbegehren nach Paragraph 830, ABGB. daher nicht entgegengesetzt werden können. Aus dem unbedingten Recht jedes Teilhabers auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ergibt sich auch, daß er nicht etwa das Recht auf Feilbietung der ganzen Sache verliert, wenn er die Möglichkeit hätte, seinen Anteil zu verkaufen. Desgleichen vermag auch ein Anbot der anderen Miteigentümer, seinen Anteil abzukaufen, die Teilungsklage nicht abzuwenden. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht auch damit eingehend und frei von Rechtsirrtum auseinandergesetzt, worauf die Revision in diesem Zusammenhang verwiesen werden kann.
Auch Unzeit liegt aus den zutreffenden Gründen der Untergerichte nicht vor. Unzeit im Sinne des § 830 ABGB. ist nur bei Vorhandensein vorübergehen der Ausnahmszustände, wie etwa bei krisenhaften wirtschaftlichen Erscheinungen im Gefolge eines Krieges, gegeben. Sobald jedoch, wie dies auf die gegenwärtigen Verhältnisse in Österreich zutrifft, eine Konsolidierung eingetreten ist, könnte von Unzeit auch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse infolge der dauernden Unsicherheit der politischen Zustände in der ganzen Welt keine völlig gesicherten sind und es infolgedessen immer wieder zu kleinen Schwankungen im Preisgefüge kommt (JBl. 1952 S. 113, 1 Ob 215/57, 7 Ob 1/58, 6 Ob 262/58 u. v. a.), Die Möglichkeit eines Ausblickes auf eine ins Gewicht fallende Veränderung der Verhältnisse und Besserung der Verkaufsaussichten in nicht allzu ferner Zeit aber müßte schon in der Zeit bis zur Urteilsfällung bestehen (DREvBl. 1938 Nr. 517, 1 Ob 215/57, 6 Ob 262/58). Um Unzeit im Sinne des Gesetzes darzutun, hätte daher die Beklagte behaupten und beweisen müssen, daß es sich bei der von ihr behaupteten - im übrigen gar nicht vorliegenden - "unsicheren Wirtschaftslage" um einen vorübergehenden Ausnahmszustand handelt, dessen Ende für einen nicht allzu fernen Zeitpunkt absehbar ist. Die Prüfung der Interessenlage aber hätte überhaupt nur dann zu erfolgen, wenn ein Aufschub der Teilung in Betracht käme (Klang a. a. O.; EvBl. 1958 Nr. 330 u. v. a.), was hier nicht der Fall ist.Auch Unzeit liegt aus den zutreffenden Gründen der Untergerichte nicht vor. Unzeit im Sinne des Paragraph 830, ABGB. ist nur bei Vorhandensein vorübergehen der Ausnahmszustände, wie etwa bei krisenhaften wirtschaftlichen Erscheinungen im Gefolge eines Krieges, gegeben. Sobald jedoch, wie dies auf die gegenwärtigen Verhältnisse in Österreich zutrifft, eine Konsolidierung eingetreten ist, könnte von Unzeit auch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse infolge der dauernden Unsicherheit der politischen Zustände in der ganzen Welt keine völlig gesicherten sind und es infolgedessen immer wieder zu kleinen Schwankungen im Preisgefüge kommt (JBl. 1952 S. 113, 1 Ob 215/57, 7 Ob 1/58, 6 Ob 262/58 u. v. a.), Die Möglichkeit eines Ausblickes auf eine ins Gewicht fallende Veränderung der Verhältnisse und Besserung der Verkaufsaussichten in nicht allzu ferner Zeit aber müßte schon in der Zeit bis zur Urteilsfällung bestehen (DREvBl. 1938 Nr. 517, 1 Ob 215/57, 6 Ob 262/58). Um Unzeit im Sinne des Gesetzes darzutun, hätte daher die Beklagte behaupten und beweisen müssen, daß es sich bei der von ihr behaupteten - im übrigen gar nicht vorliegenden - "unsicheren Wirtschaftslage" um einen vorübergehenden Ausnahmszustand handelt, dessen Ende für einen nicht allzu fernen Zeitpunkt absehbar ist. Die Prüfung der Interessenlage aber hätte überhaupt nur dann zu erfolgen, wenn ein Aufschub der Teilung in Betracht käme (Klang a. a. O.; EvBl. 1958 Nr. 330 u. v. a.), was hier nicht der Fall ist.
Das Klagebegehren ist auch schlüssig. Es ist nicht einzusehen, warum die Kläger nicht schon in der Klage angeben sollten, und zwar allenfalls auch in Form von Versteigerungsbedingungen oder wenigstens durch Anführung von Richtlinien, wie die Feilbietung erfolgen soll. Ein solches Klagebegehren ist geradezu als ein geringeres Begehren anzusehen als ein bloßes Teilungsbegehren durch Feilbietung. Es ist ein Recht der Kläger, das Begehren auf eine bestimmte Art der Verwertung der Gemeinschaftssache zu stellen, vor allem wenigstens Richtlinien hiefür aufzustellen (SZ. XIX 65; Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. II S. 1095; ähnlich auch Klang a. a. O. 1133).Das Klagebegehren ist auch schlüssig. Es ist nicht einzusehen, warum die Kläger nicht schon in der Klage angeben sollten, und zwar allenfalls auch in Form von Versteigerungsbedingungen oder wenigstens durch Anführung von Richtlinien, wie die Feilbietung erfolgen soll. Ein solches Klagebegehren ist geradezu als ein geringeres Begehren anzusehen als ein bloßes Teilungsbegehren durch Feilbietung. Es ist ein Recht der Kläger, das Begehren auf eine bestimmte Art der Verwertung der Gemeinschaftssache zu stellen, vor allem wenigstens Richtlinien hiefür aufzustellen (SZ. römisch neunzehn 65; Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. römisch zwei S. 1095; ähnlich auch Klang a. a. O. 1133).