Entscheidung 6 Ob 185/05g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.08.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN 139003t eingetragenen D***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Linz, wegen Offenlegung eines Jahresabschlusses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Geschäftsführerin Hannelore D*****, vertreten durch Mag. Georg J. Tusek, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. Juni 2005, GZ 6 R 133/05d-20, womit über den Rekurs der Geschäftsführerin der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 8. Juni 2005, GZ 13 Fr 2689/04h-17, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Geschäftsführerin wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Geschäftsführerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar, wie dies gemäß § 192 Abs 1 ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006). Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung (vgl § 25 Abs 1 AußStrG) liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g ua). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrags richtet, ist er daher jedenfalls unzulässig.Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FBG unanfechtbar, wie dies gemäß Paragraph 192, Absatz eins, ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006). Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, AußStrG) liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 288, Absatz 2, EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g ua). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrags richtet, ist er daher jedenfalls unzulässig.
Hinsichtlich der Verhängung der Zwangsstrafe ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).Hinsichtlich der Verhängung der Zwangsstrafe ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen (Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E78255
6Ob185.05g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00185.05G.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20050825_OGH0002_0060OB00185_05G0000_000