Aus den Entscheidungsgründen:
Die Bestimmung des § 179 ZPO., welcher zufolge ein Tatsachenvorbringen im Falle offenbarer Verschleppungsabsicht als unstatthaft erklärt werden kann, ist überall dort anzuwenden, wo die Partei berechtigt ist, überhaupt neue Tatsachen vorzubringen, somit im Eheverfahren auch in zweiter Instanz. Die gegenteilige Auffassung würde einer Partei die dem Zweck des Rechtsschutzes entgegenstehende Möglichkeit bieten, eine Sachentscheidung zu vereiteln oder in unabsehbare Ferne hinauszuschieben. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht das im Berufungsverfahren erstattete neue Vorbringen des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist zu dem nach der gesamten Akten- und Voraktenlage überzeugenden Ergebnis gelangt, daß der Beklagte durch das neue Vorbringen den Rechtsstreit offenbar verschleppen will. Schon sein Verhalten im Rechtsstreit wegen Scheidung seiner ersten Ehe läßt deutlich erkennen, daß er mit äußerster Zähigkeit dem damaligen Scheidungsbegehren und insbesondere dem ihm angelasteten Verschulden entgegentrat, daß also gar keine Rede davon sein kann, er habe freiwillig und entgegen der wirklichen Sachlage das Verschulden auf sich genommen. Dies behauptet er nämlich im jetzigen Berufungsverfahren. Auch das neue Vorbringen über eine angebliche Haltung der Klägerin gegenüber der Tatsache, daß er aus seinem Verschulden und bei Vorliegen mehrfacher Unterhaltsverpflichtungen geschieden wurde, stellt das genaue Gegenteil dessen dar, was in erster Instanz als Ergebnis des Beweisverfahrens und auch der eigenen Parteiaussage des Beklagten festgestellt wurde, es bedeutet daher einen Widerruf eigener Darstellungen. Die unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit zitierte Stelle der Parteiaussage des Beklagten steht dieser Gesamtbeurteilung der Aktenlage nicht entgegen. Dabei handelt es sich durchwegs um Umstände, die zeitlich vor dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Falle ihrer Wahrheit nicht nur schon vorgelegen sein müssen, sondern dem Beklagten auch bekannt gewesen sein müssen. Zieht man all dies in Erwägung, dann muß die Beurteilung des Berufungsgerichtes als unbedenklich beurteilt werden, daß der Beklagte den Rechtstreit offenbar nur verschleppen will. Das Berufungsgericht war daher berechtigt, das neu erstattete Vorbringen gemäß § 179 ZPO. als unstatthaft zu erklären.Die Bestimmung des Paragraph 179, ZPO., welcher zufolge ein Tatsachenvorbringen im Falle offenbarer Verschleppungsabsicht als unstatthaft erklärt werden kann, ist überall dort anzuwenden, wo die Partei berechtigt ist, überhaupt neue Tatsachen vorzubringen, somit im Eheverfahren auch in zweiter Instanz. Die gegenteilige Auffassung würde einer Partei die dem Zweck des Rechtsschutzes entgegenstehende Möglichkeit bieten, eine Sachentscheidung zu vereiteln oder in unabsehbare Ferne hinauszuschieben. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht das im Berufungsverfahren erstattete neue Vorbringen des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist zu dem nach der gesamten Akten- und Voraktenlage überzeugenden Ergebnis gelangt, daß der Beklagte durch das neue Vorbringen den Rechtsstreit offenbar verschleppen will. Schon sein Verhalten im Rechtsstreit wegen Scheidung seiner ersten Ehe läßt deutlich erkennen, daß er mit äußerster Zähigkeit dem damaligen Scheidungsbegehren und insbesondere dem ihm angelasteten Verschulden entgegentrat, daß also gar keine Rede davon sein kann, er habe freiwillig und entgegen der wirklichen Sachlage das Verschulden auf sich genommen. Dies behauptet er nämlich im jetzigen Berufungsverfahren. Auch das neue Vorbringen über eine angebliche Haltung der Klägerin gegenüber der Tatsache, daß er aus seinem Verschulden und bei Vorliegen mehrfacher Unterhaltsverpflichtungen geschieden wurde, stellt das genaue Gegenteil dessen dar, was in erster Instanz als Ergebnis des Beweisverfahrens und auch der eigenen Parteiaussage des Beklagten festgestellt wurde, es bedeutet daher einen Widerruf eigener Darstellungen. Die unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit zitierte Stelle der Parteiaussage des Beklagten steht dieser Gesamtbeurteilung der Aktenlage nicht entgegen. Dabei handelt es sich durchwegs um Umstände, die zeitlich vor dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Falle ihrer Wahrheit nicht nur schon vorgelegen sein müssen, sondern dem Beklagten auch bekannt gewesen sein müssen. Zieht man all dies in Erwägung, dann muß die Beurteilung des Berufungsgerichtes als unbedenklich beurteilt werden, daß der Beklagte den Rechtstreit offenbar nur verschleppen will. Das Berufungsgericht war daher berechtigt, das neu erstattete Vorbringen gemäß Paragraph 179, ZPO. als unstatthaft zu erklären.
Geht man aber von jenen Feststellungen aus, die in erster Instanz getroffen wurden, dann erweist sich die rechtliche Beurteilung der Untergerichte als einwandfrei. Die Umstände, über welche der Beklagte die Klägerin vor der Eheschließung arglistig getäuscht hat, sind von solcher Art, daß sie die Klägerin bei Kenntnis der wahren Sachlage und richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eheschließung abgehalten hätten. Der Tatbestand des § 38 EheG. liegt somit vor.Geht man aber von jenen Feststellungen aus, die in erster Instanz getroffen wurden, dann erweist sich die rechtliche Beurteilung der Untergerichte als einwandfrei. Die Umstände, über welche der Beklagte die Klägerin vor der Eheschließung arglistig getäuscht hat, sind von solcher Art, daß sie die Klägerin bei Kenntnis der wahren Sachlage und richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eheschließung abgehalten hätten. Der Tatbestand des Paragraph 38, EheG. liegt somit vor.