Entscheidung 6 Ob 187/22a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Fachgebiet
Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
18.11.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M*, 2. Mag. D*, 3. Dr. A*, Tschechische Republik, 4. S*, alle vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 C 41/16y des Bezirksgerichts Favoriten, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. August 2022, GZ 40 R 306/21b-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 25. Oktober 2021, GZ 5 C 311/21m-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Im wiederaufzunehmenden Verfahren war das Ersturteil vom Berufungsgericht dahin abgeändert worden, dass die Wiederaufnahmsklägerin (als Beklagte) zur Zahlung von 5.000 EUR sA verpflichtet wurde.
[2] Die Wiederaufnahmsklägerin erklärte in der Wiederaufnahmsklage – entsprechend der ihr in § 536 ZPO auferlegten Verpflichtung –, das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 8. 2. 2017, AZ 5 C 41/16y, im Umfang des (sie auch allein beschwerenden) „klagsstattgebenden Teils von 5.000 EUR zur Gänze anzufechten“. [2] Die Wiederaufnahmsklägerin erklärte in der Wiederaufnahmsklage – entsprechend der ihr in Paragraph 536, ZPO auferlegten Verpflichtung –, das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 8. 2. 2017, AZ 5 C 41/16y, im Umfang des (sie auch allein beschwerenden) „klagsstattgebenden Teils von 5.000 EUR zur Gänze anzufechten“.
[3] Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage zurück.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisonsrekurs ist absolut unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
[5] Die absolute Unzulässigkeit beruht hier (trotz des bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichts) nicht auf dem Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil die Wiederaufnahmsklage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0125126). Es liegt aber der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (iVm § 533 ZPO) vor: [5] Die absolute Unzulässigkeit beruht hier (trotz des bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichts) nicht auf dem Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, weil die Wiederaufnahmsklage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0125126). Es liegt aber der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 533, ZPO) vor:
[6] Mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren verfolgten die (dort) Kläger (und Wiederaufnahmsbeklagten des vorliegenden Prozesses) einen Geldanspruch. Einer Bewertung bedurfte es damit nicht (sie unterblieb richtigerweise auch; § 500 Abs 2 ZPO; zum Wiederaufnahmeverfahren s Jelinek in Fasching/Konecny³ IV/1 § 533 ZPO Rz 33 mwN). [6] Mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren verfolgten die (dort) Kläger (und Wiederaufnahmsbeklagten des vorliegenden Prozesses) einen Geldanspruch. Einer Bewertung bedurfte es damit nicht (sie unterblieb richtigerweise auch; Paragraph 500, Absatz 2, ZPO; zum Wiederaufnahmeverfahren s Jelinek in Fasching/Konecny³ IV/1 Paragraph 533, ZPO Rz 33 mwN).
[7] Streitgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung nur der von der Wiederaufnahmsklage betroffene Teil (RS0120215; RS0042409 [T6]; RS0042445 [T6]; Jelinek aaO Rz 8), im vorliegenden Fall also (wie dies die Klägerin auch von Anfang an [als Streitwert und Rechtsmittelinteresse] richtig angab) 5.000 EUR.
[8] Ein Revisionsrekurs ist aber gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – 5.000 EUR nicht übersteigt. [8] Ein Revisionsrekurs ist aber gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – 5.000 EUR nicht übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00187.22A.1118.000
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Dokumentnummer
JJT_20221118_OGH0002_0060OB00187_22A0000_000