§ 569 ZPO normiert folgende gesetzliche Vermutung über die stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrags:Paragraph 569, ZPO normiert folgende gesetzliche Vermutung über die stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrags:
Bestandverträge, welche durch den Ablauf der Zeit erlöschen, ohne dass es behufs Auflösung des Vertrages oder Verhinderung seiner stillschweigenden Erneuerung einer Aufkündigung bedarf, sind dadurch, dass der Bestandnehmer fortfährt, den Bestandgegenstand zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt, nur dann als stillschweigend erneuert anzusehen, wenn binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit, oder bei Verträgen, welche ursprünglich auf kürzere Zeit als auf einen Monat geschlossen wurden, binnen einer der Hälfte der ursprünglich bedungenen Zeit gleichkommenden Frist nach Ablauf des Vertrages weder von dem Bestandgeber eine Klage auf Zurückstellung, noch von dem Bestandnehmer auf Zurücknahme des Bestandgegenstandes erhoben wird.
Zu dieser gesetzlichen Vermutung vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze:
1. Die Rechtsvermutung des § 569 ZPO muss nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschließlich durch Klage widerlegt werden. Die Widerlegung der Vermutung einer stillschweigenden Fortsetzung kann auch außergerichtlich (RIS-Justiz RS0032945) durch "jeden Vorgang" erfolgen, aus dem der Wille hervorgeht, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen (Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 569; RS0020764).1. Die Rechtsvermutung des Paragraph 569, ZPO muss nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschließlich durch Klage widerlegt werden. Die Widerlegung der Vermutung einer stillschweigenden Fortsetzung kann auch außergerichtlich (RIS-Justiz RS0032945) durch "jeden Vorgang" erfolgen, aus dem der Wille hervorgeht, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen (Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 569,; RS0020764).
2. Die Willensäußerung kann auch vor dem Endtermin erfolgen, muss aber zu diesem in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen (RS0032952; 6 Ob 643/94: 6 Wochen vor dem Endtermin).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit diesen Grundsätzen nicht im Einklang:
Der Revisionswerber beruft sich zu Recht auf seine Klageführung zu 43 C 47/03m. Die Klage wurde vier Wochen vor dem vereinbarten Endtermin für die Beendigung des Unterbestandvertrages erhoben. Seine Rechtsansicht, dass aus dieser Klage deutlich hervorgeht, dass der Kläger das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle, ist zutreffend. Auch wenn sich der Kläger nicht ausdrücklich auf die Widerlegung der Gesetzesvermutung berufen hat, hat er doch einen entsprechenden Sachverhalt (über die Klageführung im Vorprozess) vorgetragen, aus dem der fehlende Fortsetzungswille des Klägers geradezu zwingend hervorgeht.
Das Berufungsgericht wird daher im zweiten Rechtsgang über die Berufung der Beklagten neuerlich unter Behandlung der Beweis- und Mängelrügen zu entscheiden haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.