Begründung:
Der am 6.11.1975 verstorbene ledige und kinderlose Bauernpensionist Franz M*** hinterließ unter anderem einen landwirtschaftlichen Betrieb in Löbersdorf Nr.2, über welchen er letztwillig nicht verfügt hatte und bei dem es sich um einen Erbhof im Sinne des § 1 Abs1 AnerbenG handelt. Aufgrund des Gesetzes sind als Erben berufen der Bruder des Verstorbenen, Josef M***, und die Neffen und Nichten des Verstorbenen, Maria S***, Josefa S*** und Franz W*** als Kinder einer vorverstorbenen Schwester sowie Franziska H***, Franz M***, Hubert M*** und Dipl.Ing.Dr. Johann M*** als Kinder eines vorverstorbenen Bruders. Mit Beschluß vom 18.10.1979, ON 102, hat das Erstgericht gemäß § 10 Abs1 AnerbenG den Erbhof dem erblasserischen Bruder Josef M*** als Anerben zugewiesen. Mit Beschluß vom 29.5.1984, ON 192, wurde der Übernahmspreis des Erbhofes mit 2,100.000 S bestimmt. Beide Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen.Der am 6.11.1975 verstorbene ledige und kinderlose Bauernpensionist Franz M*** hinterließ unter anderem einen landwirtschaftlichen Betrieb in Löbersdorf Nr.2, über welchen er letztwillig nicht verfügt hatte und bei dem es sich um einen Erbhof im Sinne des Paragraph eins, Abs1 AnerbenG handelt. Aufgrund des Gesetzes sind als Erben berufen der Bruder des Verstorbenen, Josef M***, und die Neffen und Nichten des Verstorbenen, Maria S***, Josefa S*** und Franz W*** als Kinder einer vorverstorbenen Schwester sowie Franziska H***, Franz M***, Hubert M*** und Dipl.Ing.Dr. Johann M*** als Kinder eines vorverstorbenen Bruders. Mit Beschluß vom 18.10.1979, ON 102, hat das Erstgericht gemäß Paragraph 10, Abs1 AnerbenG den Erbhof dem erblasserischen Bruder Josef M*** als Anerben zugewiesen. Mit Beschluß vom 29.5.1984, ON 192, wurde der Übernahmspreis des Erbhofes mit 2,100.000 S bestimmt. Beide Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen.
Mit Beschluß vom 1.4.1986, ON 246, hat das Erstgericht
1. die ergänzte und zusammengefaßte Inventur mit festgestellten Aktiven von 2,491.661,98 S (darauf auf das erbhofgebundene Vermögen entfallend 2,100.000 S und auf das erbhoffreie Vermögen entfallend 391.666,98 S - richtig: 391.661,98 S -) und ausgewiesenen Passiven von 15.220,57 S (davon auf das erbhofgebundene Vermögen entfallend 2,603,02 S und auf das erbhoffreie Vermögen entfallend 12.617,55 S), somit mit einem Reinnachlaß von 2,476.441,41 S und
2. den Erbteilungsausweis mit einer auf den Anerben entfallenden Zuteilung von 819.855,43 S, auf Maria S***, Josefa S***, Franz W*** entfallenden Zuteilung von je 273.285,14 S und auf Franziska H***, Franz M***, Hubert M***, Dipl.Ing.Dr. Johann M*** entfallenden Zuteilung von je 204.963,86 S der Abhandlung zugrunde gelegt und neben weiteren Verfügungen das Abhandlungsverfahren mit der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde für beendet erklärt. Mit Beschluß vom 1.4.1986, ON 237, hat schließlich das Erstgericht den Nachlaß des Verstorbenen den Erben eingeantwortet und in Ansehung der zum Nachlaß gehörigen Liegenschaften die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Anerben Josef M*** angeordnet.
Die beiden zuletzt genannten Beschlüsse (Mantelbeschluß ON 246 und Einantwortungsurkunde ON 237), welche mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 17.9.1986, ON 252, aufgehoben worden waren, wurden mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.3.1987, ON 258, wiederhergestellt. Sie sind gegenüber den Beteiligten mit Zustellung des Beschlusses ON 258 in Rechtskraft erwachsen. Die Zustellung an den erblasserischen Neffen Franz W*** erfolgte am 30.4.1987 (Rückschein III.Bd., S.101).Die beiden zuletzt genannten Beschlüsse (Mantelbeschluß ON 246 und Einantwortungsurkunde ON 237), welche mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 17.9.1986, ON 252, aufgehoben worden waren, wurden mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.3.1987, ON 258, wiederhergestellt. Sie sind gegenüber den Beteiligten mit Zustellung des Beschlusses ON 258 in Rechtskraft erwachsen. Die Zustellung an den erblasserischen Neffen Franz W*** erfolgte am 30.4.1987 (Rückschein römisch drei.Bd., S.101).
Mit einem beim Erstgericht am 14.7.1987 eingelangten Schriftsatz vom 13.7.1987 (ON 261) beantragte der Miterbe Franz W***, ihm einen Abfindungsbetrag von 652.987,61 S zuzusprechen und den Anerben zu dessen Zahlung binnen 14 Tagen zu verhalten. Bei Berechnung dieser Abfindungs-Geldforderung ging der Antragsteller davon aus, daß ihm ein Neuntel des Nachlaßvermögens, sohin ein Abfindungsbetrag von 233.333,33 S, zustehe, welcher gemäß § 12 AnerbenG ab dem Todestag des Erblassers mit 7 % zu verzinsen sei. Hinzu komme noch eine Werterhöhung, ermittelt durch Vergleich der Indexzahlen von Jänner 1976 und Mai 1987.Mit einem beim Erstgericht am 14.7.1987 eingelangten Schriftsatz vom 13.7.1987 (ON 261) beantragte der Miterbe Franz W***, ihm einen Abfindungsbetrag von 652.987,61 S zuzusprechen und den Anerben zu dessen Zahlung binnen 14 Tagen zu verhalten. Bei Berechnung dieser Abfindungs-Geldforderung ging der Antragsteller davon aus, daß ihm ein Neuntel des Nachlaßvermögens, sohin ein Abfindungsbetrag von 233.333,33 S, zustehe, welcher gemäß Paragraph 12, AnerbenG ab dem Todestag des Erblassers mit 7 % zu verzinsen sei. Hinzu komme noch eine Werterhöhung, ermittelt durch Vergleich der Indexzahlen von Jänner 1976 und Mai 1987.
Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück, weil es zur Entscheidung darüber nach rechtskräftiger Einantwortung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens nicht mehr zuständig sei. Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß unter Billigung von dessen Rechtsausführungen. Ergänzend dazu vertrat es auch die Auffassung, es könne keinesfalls Aufgabe des Verlassenschaftsgerichtes sein, Exekutionstitel zu schaffen.