Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der gesetzmäßigen örtlichen Bezeichnung des Gesellschaftssitzes fehlt. Der Revisionsrekurs ist daher im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig. Das Rechtsmittel ist aber auch berechtigt.Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der gesetzmäßigen örtlichen Bezeichnung des Gesellschaftssitzes fehlt. Der Revisionsrekurs ist daher im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig. Das Rechtsmittel ist aber auch berechtigt.
Die Bestimmung des Gesellschaftssitzes ist notwendiger Bestandteil der Satzung. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, in welcher Weise dieser Sitz zu bezeichnen ist. Als einzige gesetzliche Beschränkung in der Wahl des Gesellschaftssitzes ordnet § 5 Abs 4 GmbHG an, daß als Sitz der Gesellschaft nur "ein Ort im Inlande" bestimmt werden könne.Die Bestimmung des Gesellschaftssitzes ist notwendiger Bestandteil der Satzung. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, in welcher Weise dieser Sitz zu bezeichnen ist. Als einzige gesetzliche Beschränkung in der Wahl des Gesellschaftssitzes ordnet Paragraph 5, Absatz 4, GmbHG an, daß als Sitz der Gesellschaft nur "ein Ort im Inlande" bestimmt werden könne.
Im Sinne einer Ausführung des deutschen Reichsgerichtes im Zusammenhang mit der Auslegung der Ortsbezeichnung (Berlin) über die Stadtgrenzen hinaus in der Entscheidung vom 27.Oktober 1904, RGZ 59, 106 und einer beiläufigen Bemerkung des deutschen Reichsgerichtes bei Erörterung des allgemeinen Gerichtsstandes einer natürlichen Person mit dem Wohnsitz in einer in mehreren Amtsgerichtssprengel aufgeteilten Großstadt (Berlin) in der Entscheidung vom 9.Dezember 1907, RGZ 67, 101 vertritt die herrschende Lehre in Deutschland, daß als Sitz eine bestimmte politische Gemeinde (oder ein Gemeindebezirk) zu bezeichnen sei (Rittner in Rowedder GmbHG2 § 3 Rz 7); notwendig sei die Angabe einer bestimmten Gemeinde, die zusätzliche Angabe eines Gemeindeteiles mit eigenem Namen schade aber nicht (Hueck in Baumbach/Hueck GmbHG15, § 3 Rz 5); als Sitz komme (wegen der erforderlichen Bestimmtheit) nur eine "bestimmte Gemeinde" in Betracht (Ulmer in Hachenburg GmbHG7 § 3 Rz 10); Sitz bedeute Bestimmung der Gemeinde (Lutter/Hammelhoff GmbHG13 § 3 Rz 3); als Sitz könne nur ein bestimmter Ort im Sinne einer politischen Gemeinde bestimmt werden (Scholz GmbHG7 § 3 Rz 6); der Gesellschaftsvertrag habe einen Ort, dh eine bestimmte Gemeinde, als statutarischen Sitz festzulegen (Roth GmbHG2 § 3 Punkt 2.2.1; ähnlich auch zB Meyer-Landrut in Sammlung Guttenberg GmbHG § 3 Rz 7 oder Bartl/Henkes/Schlarb GmbH-Recht3 § 3 Rz 32).Im Sinne einer Ausführung des deutschen Reichsgerichtes im Zusammenhang mit der Auslegung der Ortsbezeichnung (Berlin) über die Stadtgrenzen hinaus in der Entscheidung vom 27.Oktober 1904, RGZ 59, 106 und einer beiläufigen Bemerkung des deutschen Reichsgerichtes bei Erörterung des allgemeinen Gerichtsstandes einer natürlichen Person mit dem Wohnsitz in einer in mehreren Amtsgerichtssprengel aufgeteilten Großstadt (Berlin) in der Entscheidung vom 9.Dezember 1907, RGZ 67, 101 vertritt die herrschende Lehre in Deutschland, daß als Sitz eine bestimmte politische Gemeinde (oder ein Gemeindebezirk) zu bezeichnen sei (Rittner in Rowedder GmbHG2 Paragraph 3, Rz 7); notwendig sei die Angabe einer bestimmten Gemeinde, die zusätzliche Angabe eines Gemeindeteiles mit eigenem Namen schade aber nicht (Hueck in Baumbach/Hueck GmbHG15, Paragraph 3, Rz 5); als Sitz komme (wegen der erforderlichen Bestimmtheit) nur eine "bestimmte Gemeinde" in Betracht (Ulmer in Hachenburg GmbHG7 Paragraph 3, Rz 10); Sitz bedeute Bestimmung der Gemeinde (Lutter/Hammelhoff GmbHG13 Paragraph 3, Rz 3); als Sitz könne nur ein bestimmter Ort im Sinne einer politischen Gemeinde bestimmt werden (Scholz GmbHG7 Paragraph 3, Rz 6); der Gesellschaftsvertrag habe einen Ort, dh eine bestimmte Gemeinde, als statutarischen Sitz festzulegen (Roth GmbHG2 Paragraph 3, Punkt 2.2.1; ähnlich auch zB Meyer-Landrut in Sammlung Guttenberg GmbHG Paragraph 3, Rz 7 oder Bartl/Henkes/Schlarb GmbH-Recht3 Paragraph 3, Rz 32).
In der österreichischen Kommentarliteratur folgen Gellis (Komm2 § 4 Anm 2) und Kostner (GmbH3 21) sowie Wünsch (Komm § 4 Rz 5) der herrschenden deutschen Auffassung.In der österreichischen Kommentarliteratur folgen Gellis (Komm2 Paragraph 4, Anmerkung 2) und Kostner (GmbH3 21) sowie Wünsch (Komm Paragraph 4, Rz 5) der herrschenden deutschen Auffassung.
Im § 30 HGB werden die Begriffe "Ort" und "Gemeinde" nebeneinander mit offensichtlich unterschiedlichen Begriffsinhalten gebraucht.Im Paragraph 30, HGB werden die Begriffe "Ort" und "Gemeinde" nebeneinander mit offensichtlich unterschiedlichen Begriffsinhalten gebraucht.
Bedeutung gewinnt der satzungsgemäße Sitz einer Kapitalgesellschaft für die örtliche Behördenzuständigkeit (zB §§ 75 und 120 JN), den Tagungsort der Generalversammlung (§ 36 Abs 1 GmbHG) sowie den Firmenausschließlichkeitsbereich (§ 30 HGB).Bedeutung gewinnt der satzungsgemäße Sitz einer Kapitalgesellschaft für die örtliche Behördenzuständigkeit (zB Paragraphen 75 und 120 JN), den Tagungsort der Generalversammlung (Paragraph 36, Absatz eins, GmbHG) sowie den Firmenausschließlichkeitsbereich (Paragraph 30, HGB).
Danach ist zu prüfen, ob als ausreichend bestimmte Ortsbezeichnung des Gesellschaftssitzes nur der Name einer politischen Gemeinde oder etwa auch eine im Verkehr übliche Bezeichnung eines kleineren Gebietes innerhalb der politischen Gemeinde gewählt werden kann.
Für die Behördenzuständigkeit würde der Gebrauch einer Ortsbezeichnung für einen engeren Gebietsumfang als den der politischen Gemeinde keinerlei Unklarheit bedeuten, weil es nur auf die Lage des Ortes im Behördensprengel ankommt. Der zulässige Bereich für den Tagungsort der Generalversammlung würde durch die Wahl der Ortsbezeichnung für den engeren Bereich zwar eingeschränkt; dies könnte aber in der Satzung auch durch eine ausdrückliche Regelung erreicht werden. Für den Firmenausschließlichkeitsbereich hätte aber die Sitzbezeichnung mit dem Namen der kleineren Gebietseinheit keine räumliche Einschränkung zur Folge, weil auch in einem solchen Fall der Firmenausschließlichkeitsbereich jedenfalls die ganze politische Gemeinde erfaßt, in deren Gebiet der satzungsgemäße Gesellschaftssitz liegt (arg: "an demselben Ort oder in derselben Gemeinde"; vgl zB Hüffer in Großkomm HGB4 § 30 Rz 5).Für die Behördenzuständigkeit würde der Gebrauch einer Ortsbezeichnung für einen engeren Gebietsumfang als den der politischen Gemeinde keinerlei Unklarheit bedeuten, weil es nur auf die Lage des Ortes im Behördensprengel ankommt. Der zulässige Bereich für den Tagungsort der Generalversammlung würde durch die Wahl der Ortsbezeichnung für den engeren Bereich zwar eingeschränkt; dies könnte aber in der Satzung auch durch eine ausdrückliche Regelung erreicht werden. Für den Firmenausschließlichkeitsbereich hätte aber die Sitzbezeichnung mit dem Namen der kleineren Gebietseinheit keine räumliche Einschränkung zur Folge, weil auch in einem solchen Fall der Firmenausschließlichkeitsbereich jedenfalls die ganze politische Gemeinde erfaßt, in deren Gebiet der satzungsgemäße Gesellschaftssitz liegt (arg: "an demselben Ort oder in derselben Gemeinde"; vergleiche zB Hüffer in Großkomm HGB4 Paragraph 30, Rz 5).
Es besteht daher kein Hindernis, den Sitz der Gesellschaft nur mit einer nach der Verkehrsauffassung als eindeutig anzuerkennenden Ortsbezeichnung zu bestimmen, auch wenn es sich dabei nicht um den Namen einer politischen Gemeinde, sondern etwa nur um den Namen einer Ortschaft innerhalb des Gemeindegebietes handelt.
Die zu fordernde Eindeutigkeit der Ortsbezeichnung ist zu bejahen, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - auf ein eigenes Siedlungsgebiet (mit einem gleichlautend benannten Postamtssprengel) bezieht.
In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Beschlüsse beider Vorinstanzen aufzuheben und dem Gericht erster Instanz die Fortsetzung des Verfahrens nach § 13 c (alt) HGB aufzutragen.In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Beschlüsse beider Vorinstanzen aufzuheben und dem Gericht erster Instanz die Fortsetzung des Verfahrens nach Paragraph 13, c (alt) HGB aufzutragen.
Der Antrag auf Zuspruch von Rechtsmittelkosten war abzuweisen, weil im Verfahren nach dem Firmenbuchgesetz (AußStrG) ein Kostenersatz (wem gegenüber?) nicht vorgesehen ist.