Begründung:
Zu 27 HRB 3625 des Firmenbuches beim Landes- als Handelsgericht Graz ist die V***** Handelsgesellschaft m.b.H. ***** eingetragen. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Handel mit Waren aller Art. Von der zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage von S 500.000,-- haben die V***** Handels- und Vermittlungsgesellschaft m. b.H.********** S 485.000,-- und Sebastian C***** S 15.000,-- übernommen. Nach dem Gesellschaftsvertrag verfügt die Gesellschaft über einen, zwei oder mehrere Geschäftsführer und wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen, wenn zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Als Geschäftsführer eingetragen ist Wilhelm *****F*****. Einzige eingetragene seit 22.12.1992 selbständig vertretungsbefugte Prokuristin ist Beatrice***** F*****.Zu 27 HRB 3625 des Firmenbuches beim Landes- als Handelsgericht Graz ist die V***** Handelsgesellschaft m.b.H. ***** eingetragen. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Handel mit Waren aller "Art". Von der zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage von S 500.000,-- haben die V***** Handels- und Vermittlungsgesellschaft m. b.H.********** S 485.000,-- und Sebastian C***** S 15.000,-- übernommen. Nach dem Gesellschaftsvertrag verfügt die Gesellschaft über einen, zwei oder mehrere Geschäftsführer und wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen, wenn zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Als Geschäftsführer eingetragen ist Wilhelm *****F*****. Einzige eingetragene seit 22.12.1992 selbständig vertretungsbefugte Prokuristin ist Beatrice***** F*****.
In Punkt 10. des Gesellschaftsvertrages ist vereinbart, daß die Geschäftsanteile teilbar und übertragbar sind, vor Abtretung eines Geschäftsanteiles der Gesellschafter diesen jedoch den übrigen Gesellschaftern schriftlich zur Übernahme anzubieten hat. Die übrigen Gesellschafter können den Anteil dann binnen drei Monaten übernehmen. Erklären dazu mehrere Gesellschafter die Bereitschaft, so übernehmen sie zu gleichen Teilen.
Die V***** Handels- und Vermittlungsgesellschaft m.b.H., vertreten durch ihre Geschäftsführerin, Beatrice***** F*****, hat in der Folge mit Notariatsakten Geschäftsanteile abgetreten, und zwar
a) am 17.12.1992 an 1. Andrija H*****, 2. Predrag T*****, 3. Drago O*****, 4. Milan K*****, 5. Mladen K*****, 6. Ivica J*****, 7. Darko J*****, 8. Mladen K*****, 9. Ivica J*****, 10. Ivan S***** und 11. Petar J*****, entsprechend einer Stammeinlage von je S 14.550,--
b) am 5.4.1993 an 12. Ivica K*****, 13. Lovro K*****, 14. Ivan K*****, 15. Slavko B***** und 16. Ivan K*****, entsprechend einer Stammeinlage von je S 11.640,--
c) am 9.6.1993 an 17. Nikola N*****, 18.Ivan Z*****, 19. Zvonko C*****, 20. Ilija B*****, 21. Zlatko M*****, 22. Franjo D*****, 23. Robert M***** und 24. Darko G*****, entsprechend einer Stammeinlage von je S 11.640,-- und
d) am 29.7.1993 an 25. Josip Tomec, 26. Ivan P*****, 27. Smiljan M*****, 28. Darko B***** und 29. Dragutin S*****, entsprechend einer Stammeinlage von je S 6.984,--.
Mit den Notariatsakten vom 5.4.1993 hat die V***** Handels- und Vermittlungsgesellschaft m.b.H., vertreten durch ihre Geschäftsführerin Beatrice***** F*****, das (jeweils an sie allein gerichtete) notarielle Abtretungsanbot vom 17.12.1993 hinsichtlich der Stammeinlagen der oben zu 6., 8., 9. und 10. genannten Gesellschafter und mit Notaratsakt vom 9.6.1993 des oben unter 3. genannten Gesellschafters hinsichtlich ihrer Stammeinlagen von je S 14.550,--, mit Notariatsakt vom 28.7.1993 das notarielle Abtretungsanbot des oben unter 16. Genannten vom 5.4.1993 hinsichtlich seiner Stammeinlage von S 11.640,-- angenommen. Die oben unter 21. und 24. genannten Gesellschafter haben mit Notariatsakt vom 28.7.1993 ihre Geschäftsanteile von S 11.640,-- der V***** Handels- und Vermittlungsgesellschaft m.b.H. abgetreten.
Unter Vorlage der Notariatsakte sowie der Gesellschafterlisten wurde die Änderung im Stand der Gesellschafter vom bestellten, vor dem 17.12.1992 einzigen Geschäftsführer der V***** Handelsgesellschaft m. b.H., Wilhelm***** F*****, dem Firmenbuchgericht angezeigt.
Mit Eingabe vom 17.12.1992 begehrte er die Eintragung der oben unter
1. bis 11. genannten Gesellschafter als neue Geschäftsführer (27 Fr 822/93), mit Eingabe vom 5.4.1993 (27 Fr 824/93) die Eintragung der Abberufung der oben unter 6., 8., 9. und 10. genannten Gesellschafter als Geschäftsführer und die Eintragung der oben unter 12. bis 16. genannten Gesellschafter als neue Geschäftsführer, mit Eingabe vom 9.6.1993 (27 Fr 827/93) die Eintragung der Abberufung des oben unter
3. genannten Gesellschafters als Geschäftsführer und die Eintragung der oben unter 17. bis 24. genannten Gesellschafter als neue Geschäftsführer und mit Eingabe vom 28.7.1993 (27 Fr 1413/93) die Eintragung der Abberufung der oben unter 16., 21. und 24. genannten Gesellschafter als Geschäftsführer und die Eintragung der oben unter
25. bis 29. genannten Gesellschafter als neue Geschäftsführer; dazu legte er jeweils Umlaufbeschlüsse der Gesellschafter vor.
Das Erstgericht hat 1.) den Antrag des Geschäftsführers vom 17.12.1992 auf Eintragung der oben unter 1. bis 11. genannten Gesellschafter als neue Geschäftsführer mit der Begründung abgewiesen, daß es sich bei diesen um Bauarbeiter ausländischer Nationalität ohne die für einen Geschäftsführer erforderliche Qualifikation handle, womit die lediglich über eine Gewerbeberechtigung zum Handel mit Waren aller Art verfügende Gesellschaft eine Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes versuche und 2.) die Entscheidung über die weiteren Anträge auf Eintragung von neuen Gesellschaftern bzw Geschäftsführern gemäß _ 19 FBG bis zur Rechtskraft der zu 1. ergangenen Entscheidung ausgesetzt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft Folge. Es hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem, soweit es den Antrag auf Eintragung neuer Geschäftsführer abgewiesen hat, die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; hinsichtlich der unterbrochenen Verfahren trug es dem Erstgericht die Fortsetzung auf.
Rechtlich bedürfe der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keiner besonderen Qualifikation. Weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch ein im Inland gelegener Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt seien für die Bestellung und Eintragung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Voraussetzung. Es gehöre an sich auch nicht zu den Pflichten des Firmenbuchgerichtes, ausländerrechtliche Vorschriften zu prüfen. Soferne aber konkrete Hinweise bestünden, daß solche Vorschriften umgangen werden sollten, habe das Firmenbuchgericht die Eintragung abzulehnen.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfe gemäß _ 1 GmbHG nur für einen gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Erlaubt sei jeder Zweck, der nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoße. Sei ein verbotswidriger Zweck nicht schon aus dem Gesellschaftsvertrag erkennbar, so könne das Firmenbuchgericht Ermittlungen anstellen, soferne Anhaltspunkte für eine Verschleierung gegeben seien. Selbst ein eingetragener ebenso wie ein nicht eingetragener Gesellschafterbeschluß, durch den der Zweck zu einem unerlaubten gestaltet werden solle, sei absolut nichtig. Absolut nichtig könne auch ein Abtretungsvertrag sein, wenn er einen den guten Sitten zuwiderlaufenden Zweck habe.
Wenn auch die Staatsbürgerschaft des Geschäftsführers an sich ohne Bedeutung sei, stelle die Gründung einer Gesellschaft mit Ausländern mit dem Zweck der Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Sittenwidrigkeit und eine verwaltungsstrafrechtlich zu ahndende gesetzwidrige Verhaltensweise dar. Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften berührten nicht von vornherein zwingend die Gültigkeit von Rechtsgeschäften. Die Rechtsprechung gehe aber einhellig davon aus, daß Umgehungsgeschäfte, mit denen der Zweck eines gesetzlichen Verbotes vereitelt werden solle (beispielsweise die Verschaffung von Grundeigentum an Ausländer ohne grundverkehrsbehördliche Genehmigung), nichtig seien.
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sehe im _ 3 Abs 1 vor, daß ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen dürfe - beschäftigt in diesem Sinne werde auch eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des _ 2 Abs 3 leg.cit. und _ 51 ASGG -, wenn diesem eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei oder der Ausländer eine Arbeitserlaubnis besitze. Nach _ 3 Abs 2 dürfe der Ausländer auch erst dann eine solche Beschäftigung antreten. Die Arbeitnehmerähnlichkeit sei im wesentlichen nach jenen Kriterien zu beurteilen, wie sie _ 51 Abs 3 ASGG bestimme.Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sehe im _ 3 Absatz eins, vor, daß ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen dürfe - beschäftigt in diesem Sinne werde auch eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des _ 2 Absatz 3, leg.cit. und _ 51 ASGG -, wenn diesem eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei oder der Ausländer eine Arbeitserlaubnis besitze. Nach _ 3 Absatz 2, dürfe der Ausländer auch erst dann eine solche Beschäftigung antreten. Die Arbeitnehmerähnlichkeit sei im wesentlichen nach jenen Kriterien zu beurteilen, wie sie _ 51 Absatz 3, ASGG bestimme.
Die mit oder ohne Dienstvertrag verrichtete Geschäftsführertätigkeit für eine GesmbH unterliege nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz aber jedenfalls und unabhängig von einer in jedem Einzelfall zu prüfenden Arbeitnehmerähnlichkeit dann der Bewilligungspflicht, wenn die Geschäftsführer Minderheitsgesellschafter seien und ihnen mangels ausreichender, die Sperrminorität übersteigender Geschäftsanteile kein beherrschender Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zukomme. Nach dem seit 1.8.1993 in Kraft getretenen _ 2 Abs 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (idF BGBl 1993/502) sei letztlich für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliege, der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgeblich, nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes. Eine solche Beschäftigung liege demnach insbesondere dann vor, wenn ein GesmbH-Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 % Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringe, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden. Nur wenn - ungeachtet der Minderheitsbeteiligung - dem Arbeitsamt gegenüber nachgewiesen werde, daß vom "Beschäftigten" (doch) ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich persönlich ausgeübt werde, sei nunmehr eine solche Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich.Die mit oder ohne Dienstvertrag verrichtete Geschäftsführertätigkeit für eine GesmbH unterliege nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz aber jedenfalls und unabhängig von einer in jedem Einzelfall zu prüfenden Arbeitnehmerähnlichkeit dann der Bewilligungspflicht, wenn die Geschäftsführer Minderheitsgesellschafter seien und ihnen mangels ausreichender, die Sperrminorität übersteigender Geschäftsanteile kein beherrschender Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zukomme. Nach dem seit 1.8.1993 in Kraft getretenen _ 2 Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl 1993/502) sei letztlich für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliege, der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgeblich, nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes. Eine solche Beschäftigung liege demnach insbesondere dann vor, wenn ein GesmbH-Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 % Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringe, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden. Nur wenn - ungeachtet der Minderheitsbeteiligung - dem Arbeitsamt gegenüber nachgewiesen werde, daß vom "Beschäftigten" (doch) ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich persönlich ausgeübt werde, sei nunmehr eine solche Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich.
Nach den vorliegenden Urkunden hätten die neuen - und teilweise schon wieder ausgeschiedenen - geschäftsführenden Gesellschafter anläßlich der Abtretung der Geschäftsanteile an sie nicht nur entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages statt an alle Mitgesellschafter ausschließlich zu Gunsten der V***** Handels- und Vermittlungsgesellschaft mbH als Mehrheitsgesellschafterin Abtretungsanbote, sondern auch Spezialvollmachten an einen Mitgesellschafter zur Errichtung von Abtretungsverträgen und -anboten sowie zur Stimmrechtsausübung errichtet, nach denen ohne ihre persönliche Mitwirkung in der Folge auch Umlaufbeschlüsse der Gesellschafter, Neubestellungen, Abberufungen von Geschäftsführern erfolgt und Notariatsakte errichtet worden seien. Daß es sich in allen zu beurteilenden Fragen um Ausländer handle, ergebe sich aus den Reisepaßdaten in den Notariatsakten. Ob und inwieweit durch die vorliegenden Abtretungen von Geschäftsanteilen und die Bestellung aller neuen Gesellschafter zu Geschäftsführern tatsächlich ein verbotener Zweck durch Umgehung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erreicht werden solle, lasse sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen: Aus dem Ermittlungsbericht des Landesarbeitsamtes Steiermark ergebe sich, daß die zu 1. bis 11. genannten geschäftsführenden Gesellschafter als Bauarbeiter auf Baustellen der "V*****", deren Unternehmensgegenstand und Gewerbeberechtigung lediglich den Handel mit Waren aller Art umfasse, eingesetzt gewesen seien. Dies sage aber noch nichts über allenfalls daneben auch noch ausgeübte werk- oder arbeitsvertragliche Mitarbeit im Unternehmen und noch nichts Endgültiges über den verbotenen Zweck der Gesellschaft, der Abtretungen oder der Geschäftsführerbestellungen aus. Sollte sich jedoch herausstellen, daß die geschäftsführenden Gesellschafter von ihren Funktionen und Anteilsrechten tatsächlich nicht einmal Kenntnis hätten und auf Grund ihrer persönlichen Situation ungeachtet der Rechtsstellung als Geschäftsführer der GesmbH eine persönliche Ausübung der Geschäftsführung nicht in Frage komme, liege der Umgehungszweck auf der Hand. Die begehrten Eintragungen müßten dann mangels Vorliegens eines wirksamen Vertrages verweigert werden.
Gemäß _ 19 Abs 2 FBG sei von einer nach dessen Abs 1 zulässigen Unterbrechung abzusehen, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiege. Eine Interessenabwägung spreche im vorliegenden Fall gegen eine Unterbrechung des Verfahrens, zumal schon aus Zweckmäßigkeitsgründen alle neuen Gesellschafter und Geschäftsführer in die noch vorzunehmenden Erhebungen einzubeziehen sein würden.Gemäß _ 19 Absatz 2, FBG sei von einer nach dessen Absatz eins, zulässigen Unterbrechung abzusehen, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiege. Eine Interessenabwägung spreche im vorliegenden Fall gegen eine Unterbrechung des Verfahrens, zumal schon aus Zweckmäßigkeitsgründen alle neuen Gesellschafter und Geschäftsführer in die noch vorzunehmenden Erhebungen einzubeziehen sein würden.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Ausländerbeschäftigung und zur absoluten Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen fehle und diesen Fragen über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zukomme.