Begründung:
Die Gesellschaft besteht seit ihrer Umwandlung nach dem Strukturverbesserungsgesetz im Jahre 1980 in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Stammkapital beträgt 16,001.000 S.
Die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden an Mitgesellschafter ist frei, an gesellschaftsfremde Personen nur nach vorheriger Anbietung an die übrigen Gesellschafter möglich.
Nach dem Stand der Übertragung der Firmenbuchdaten in die Datenbank waren folgende Personen mit folgenden Stammeinlagen Gesellschafter:
Otto L***** mit einer Stammeinlage von 2,438.652 S, seine Ehefrau Helga mit einer Stammeinlage von 5,561.848 S, Rosalia F***** und ihre Tochter Gerda T***** mit Stammeinlagen von je 4,000.250 S. Als einziger Geschäftsführer schien der - gesellschaftsvertraglich bestellte - Gesellschafter Otto L***** auf.
Dieser bemängelte mit seiner Eingabe vom 5.Oktober 1994 iS des Art XXIII Abs 7 des Bundesgesetzes BGBl Nr 10/1991, daß Gerda T***** schon vor Jahren den Geschäftsanteil ihrer Mutter übernommen habe, Rosalia F***** daher nicht mehr Gesellschafterin sei und die Stammeinlage ihrer Tochter Gerda 8,000.500 S betragen müßte. Gleichzeitig teilte der Geschäftsführer mit, daß seine Ehefrau Helga seit Jahren Prokuristin und als solche selbständig vertretungsbefugt sei.Dieser bemängelte mit seiner Eingabe vom 5.Oktober 1994 iS des Artikel römisch 23 , Absatz 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1991,, daß Gerda T***** schon vor Jahren den Geschäftsanteil ihrer Mutter übernommen habe, Rosalia F***** daher nicht mehr Gesellschafterin sei und die Stammeinlage ihrer Tochter Gerda 8,000.500 S betragen müßte. Gleichzeitig teilte der Geschäftsführer mit, daß seine Ehefrau Helga seit Jahren Prokuristin und als solche selbständig vertretungsbefugt sei.
Mit Beschluß vom 15.11.1994 wurde die Prokurabestellung eingetragen, der Geschäftsführer jedoch aufgefordert, binnen vier Wochen die Änderung im Stand der Gesellschafter anzumelden.
Anläßlich der ordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft am 25.11.1994 wurde mit den Stimmen der Gerda T***** mit einer Stammeinlage von S 8,000.500 gegen die Stimmen von Helga und Otto L*****, letzterer als Geschäftsführer abberufen und Gerda T***** sowie Peter H***** zu neuen einzelvertretungbefugten Geschäftsführern bestellt.
Diese haben am 29.11.1994 unter Vorlage eines notariellen Abtretungsvertrages vom 1.6.1990 die Erhöhung der Stammeinlage der Gerda T***** auf S 8,000.500, die Löschung der Rosalia F***** als Gesellschafterin, die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers Otto L***** und die Neubestellung der neuen Geschäftsführer Peter H***** und Gerda T***** sowie die Löschung letzterer als Prokuristin zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet.
Nach dem vorgelegten Notariatsakt vom 1.6.1990 haben Rosalia F***** und Gerda T***** einem Notar den vom selben Tag datierten Abtretungsvertrag zur notariellen Bekräftigung übergeben. Nach Punkt I ist Frau Rosalia F***** Gesellschafterin der Firma F***** GmbH hinsichtlich eines Geschäftsanteiles entsprechend einer voll eingezahlten Stammeinlage von S 4,000.250. In Punkt II tritt Frau Rosalia F***** hiemit diesen ihren Geschäftsanteil an dem Unternehmen an Frau Gerda T*****, welche ebenfalls Gesellschafterin der oben genannten Gesellschaft ist, ab und diese erklärt die Vertragsannahme. Die Vertragspunkte III bis V sowie IX sind unkenntlich gemacht. In Punkt VI ist die Gewährleistung, in VII der Übergabszeitpunkt und in X die Kostentragung und Vergebührung geregelt.Nach dem vorgelegten Notariatsakt vom 1.6.1990 haben Rosalia F***** und Gerda T***** einem Notar den vom selben Tag datierten Abtretungsvertrag zur notariellen Bekräftigung übergeben. Nach Punkt römisch eins ist Frau Rosalia F***** Gesellschafterin der Firma F***** GmbH hinsichtlich eines Geschäftsanteiles entsprechend einer voll eingezahlten Stammeinlage von S 4,000.250. In Punkt römisch zwei tritt Frau Rosalia F***** hiemit diesen ihren Geschäftsanteil an dem Unternehmen an Frau Gerda T*****, welche ebenfalls Gesellschafterin der oben genannten Gesellschaft ist, ab und diese erklärt die Vertragsannahme. Die Vertragspunkte römisch drei bis römisch fünf sowie römisch neun sind unkenntlich gemacht. In Punkt römisch sechs ist die Gewährleistung, in römisch sieben der Übergabszeitpunkt und in römisch zehn die Kostentragung und Vergebührung geregelt.
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 30.11.1994 die beantragten Eintragungen vorgenommen.
Das Rekursgericht behandelte den Rekurs der beiden Gesellschafter Otto und Helga L*****, der sich gegen die Löschung der Rosalia F***** und die Eintragung der Gerda T***** als Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von mehr als S 4,000.500 mit der wesentlichen Begründung richtet, der dem Firmenbuchgericht vorgelegte Notariatsakt vom 1.6.1990 habe zu keiner wirksamen Übertragung des Geschäftsanteiles geführt, weil er infolge der Auslassungen wesentlicher Vertragspunkte nur das Verfügungsgeschäft nicht aber auch das Verpflichtungsgeschäft, insbesondere keinen Rechtsgrund enthalte, in merito und gab dem Rekurs keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs aber mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht behandelte den Rekurs der beiden Gesellschafter Otto und Helga L*****, der sich gegen die Löschung der Rosalia F***** und die Eintragung der Gerda T***** als Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von mehr als S 4,000.500 mit der wesentlichen Begründung richtet, der dem Firmenbuchgericht vorgelegte Notariatsakt vom 1.6.1990 habe zu keiner wirksamen Übertragung des Geschäftsanteiles geführt, weil er infolge der Auslassungen wesentlicher Vertragspunkte nur das Verfügungsgeschäft nicht aber auch das Verpflichtungsgeschäft, insbesondere keinen Rechtsgrund enthalte, in merito und gab dem Rekurs keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs aber mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.