Über die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes von der beklagten Partei erhobene außerordentliche Revision kann noch nicht entschieden werden, weil das Berufungsgericht den gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch unterlassen hat.Über die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes von der beklagten Partei erhobene außerordentliche Revision kann noch nicht entschieden werden, weil das Berufungsgericht den gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch unterlassen hat.
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes im Sinn des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO vermag den Ausspruch des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht zu ersetzen, weil daraus lediglich geschlossen werden kann, dass der Entscheidungsgegenstand seiner Meinung nach 52.000,--S übersteigt, aber unklar bleibt, ob er auch 260.000,-- S übersteigt oder nicht. Da sich bei Unterschreitung oder Überschreitung dieser Grenze unterschiedliche prozessuale Rechtsfolgen ergeben, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat (vgl § 502 Abs 2 und 3 sowie § 508 ZPO) und der Akt im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO im Fall einer "außerordentlichen Revision" jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen ist (1 Ob 78/98x uva; RIS-Justiz RS0109501), wird das Oberlandesgericht Wien sein Urteil durch den genannten Ausspruch zu ergänzen haben.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes im Sinn des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO vermag den Ausspruch des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht zu ersetzen, weil daraus lediglich geschlossen werden kann, dass der Entscheidungsgegenstand seiner Meinung nach 52.000,--S übersteigt, aber unklar bleibt, ob er auch 260.000,-- S übersteigt oder nicht. Da sich bei Unterschreitung oder Überschreitung dieser Grenze unterschiedliche prozessuale Rechtsfolgen ergeben, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat vergleiche Paragraph 502, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 508, ZPO) und der Akt im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO im Fall einer "außerordentlichen Revision" jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen ist (1 Ob 78/98x uva; RIS-Justiz RS0109501), wird das Oberlandesgericht Wien sein Urteil durch den genannten Ausspruch zu ergänzen haben.
Der Ausnahmefall des § 55 Abs 4 JN (Rechtsstreitigkeit, in der ein gemäß § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zu Geltendmachung abgetretenen, in Geld bestehenden Anspruch geltend macht), bei dem die Revisionszulässigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 3 ZPO nicht vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängt, liegt nicht vor.Der Ausnahmefall des Paragraph 55, Absatz 4, JN (Rechtsstreitigkeit, in der ein gemäß Paragraph 29, KSchG genannter Verband einen ihm zu Geltendmachung abgetretenen, in Geld bestehenden Anspruch geltend macht), bei dem die Revisionszulässigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO nicht vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängt, liegt nicht vor.