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Entscheidung 6 Ob 191/19k×

Entscheidung 6 Ob 191/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob191/19k

Entscheidungsdatum

24.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Fellner, Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 38.957,18 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2019, GZ 15 R 50/19m-32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Fragen der Vertragsauslegung bilden in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage vergleiche RS0042936, RS0044358, RS0042871, RS0044348). Anderes würde nur bei einer unvertretbaren Auslegung durch das Berufungsgericht gelten. Eine solche vermag die Revisionswerberin jedoch nicht aufzuzeigen. Mit der Interpretation des zwischen den Streitteilen geschlossenen Baurechtsvertrags dahingehend, dass die Formulierung, wonach die Kosten allfälliger in der Zukunft notwendig werdender Sanierungs- und sonstiger Maßnahmen einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Altlast nicht dem Bauberechtigten (dem Kläger) angelastet würde, dahin, dass diese Formulierung auch die Tragung der Kosten eines Einbruchs des Parkplatzes wegen der bestehenden Altlasten umfasst, hat das Berufungsgericht den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen.

Textnummer

E126751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00191.19K.1024.000

Im RIS seit

05.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Dokumentnummer

JJT_20191024_OGH0002_0060OB00191_19K0000_000