Entscheidung 6 Ob 192/17d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei N*****, vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte und widerklagende Partei Mag. C*****, vertreten durch Mag. Gernot Strobl und Dr. Wolf Stumpp, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 25. August 2017, GZ 21 R 250/17y-90, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vom Berufungsgericht verneinte angebliche Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz können nicht mit Revision geltend gemacht werden (§ 519 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0043405). Daran vermag auch die Behauptung des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern, die Nichtigkeit des Urteils des Erstgerichts nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO schlage auf das Berufungsurteil durch.Vom Berufungsgericht verneinte angebliche Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz können nicht mit Revision geltend gemacht werden (Paragraph 519, Absatz eins, ZPO; RIS-Justiz RS0043405). Daran vermag auch die Behauptung des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern, die Nichtigkeit des Urteils des Erstgerichts nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO schlage auf das Berufungsurteil durch.
Auch im Übrigen zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00192.17D.1025.000
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Dokumentnummer
JJT_20171025_OGH0002_0060OB00192_17D0000_000